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ZR1 2024 179

Unfallversicherung

Graubünden · 2026-02-26 · Deutsch GR
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Sachverhalt

A. B._____ (der einfacheren Lesbarkeit halber und trotz rechtskräftiger Scheidung der Ehe nachfolgend als Ehefrau oder Mutter bezeichnet), geboren am _____ 1984, und A._____ (der einfacheren Lesbarkeit halber und trotz rechtskräftiger Scheidung der Ehe nachfolgend als Ehemann oder Vater bezeichnet), geboren am _____ 1980, schlossen am _____ 2005 vor dem Zivilstandsamt O.1._____ die Ehe. Sie sind Eltern der Kinder C._____, geboren am _____ 2006, und D._____, geboren am _____ 2011. Am _____ 2019 erfolgte die Trennung der Ehegatten. B. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 ersuchte die Ehefrau beim Regionalgericht Landquart um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen. Der Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart datiert vom

23. März 2020 (Proz. Nr. 135-2019-398). Die dagegen betreffend den Kindesunterhalt beim Kantonsgericht von Graubünden erhobene Berufung (ZK1 20

71) wurde mit Urteil vom 17. Juni 2022 teilweise gutgeheissen. C. Am 17. November 2021 reichte der Ehemann beim Regionalgericht Landquart die Scheidungsklage ein (Proz. Nr. 115-2021-30). D. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 14. Februar 2022 konnte in Bezug auf die Scheidungsfolgen keine Einigung erzielt werden. E. Die Klageantwort der Ehefrau datiert vom 2. Mai 2022. F. Der Ehemann replizierte mit Eingabe vom 1. Juli 2022. Die Ehefrau reichte am 12. September 2022 ihre Duplik ein. G. Die Beweisverfügung wurde am 26. Oktober 2022 erlassen. Am

21. August 2023 wurde vor dem Regionalgericht Landquart die Zeugenbefragung der Mutter der Ehefrau durchgeführt. H. Am 31. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart statt. I. Mit Entscheid vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am 30. August 2024, fällte das Regionalgericht Landquart den folgenden Entscheid: 1. [Scheidung der Ehe] 2. [gemeinsame elterliche Sorge über D._____ / Beibehaltung der Beistandschaft] 3. [Obhut der Ehefrau über D._____]

3 / 67 4. [Besuchsrecht des Ehemannes gegenüber D._____] 5. Kindesunterhalt

a. A._____ wird gerichtlich zu folgenden Unterhaltszahlungen zzgl. Ausbildungszulagen an C._____ verpflichtet, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den Ersten des Monats, an die Kindsmutter zu leisten sind: - Aktuelle Phase: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

31. Juli 2024: CHF 437.00 (Barunterhalt). -

1. Phase: Ab 1. August 2024 bis Abschluss Erstausbildung von C._____ (voraussichtlich im Juli 2026): CHF 952.00 (Barunterhalt), wobei der Kindsvater berechtigt ist, von den Unterhaltsbeiträgen, welche er an C._____ zu leisten hat, die Hälfte des Bruttolehrlingslohnes von C._____ in Abzug zu bringen. - C._____ wird verpflichtet, seine Lehrverträge unaufgefordert innert 30 Tagen nach Abschluss A._____ in Kopie zuzustellen. Ebenso wird er verpflichtet, A._____ jeweils bis Ende Februar eine Kopie des Lohnausweises für das vergangene Jahr unaufgefordert zuzustellen.

b. A._____ wird gerichtlich zu folgenden Unterhaltszahlungen zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an D._____ verpflichtet, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den Ersten des Monats, an die Kindsmutter zu leisten sind: - Aktuelle Phase: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

31. Juli 2024: CHF 800.00 (Barunterhalt) und CHF 182.00 (Betreuungsunterhalt). -

2. Phase: Ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2029: CHF 800.00 (Barunterhalt). -

3. Phase: Ab 1. August 2029: CHF 749.00 (Barunterhalt). Der Kindsvater ist berechtigt, von seinen künftigen Unterhaltsbeiträgen an D._____ 1/3 eines allfälligen Bruttolehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen. B._____ bzw. D._____ (sobald er volljährig ist) werden verpflichtet, allfällige Lehrverträge von D._____ unaufgefordert innert 30 Tagen nach Abschluss A._____ in Kopie zuzustellen. Ebenso werden B._____ bzw. D._____ verpflichtet, A._____ jeweils bis Ende Februar eine Kopie des Lohnausweises für das vergangene Jahr unaufgefordert zuzustellen.

c. Die Höhe der vorstehenden Unterhaltsbeiträge wird an den Index der Konsumentenpreise gebunden (Basis 2020, Stand Februar 2024 = 107.1 Punkte). Die Unterhaltsbeiträge werden jeweils auf den ersten Januar des Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional

4 / 67 zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand per Datum des Scheidungsurteils, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Schuldneranweisung

a. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger des Kindsvaters, zurzeit die E._____, wird gerichtlich angewiesen, von den künftigen Auszahlungen an A._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis auf Widerruf dieser Anweisung monatlich den Betrag von CHF 982.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Juli 2024, CHF 800.00 ab 1. August 2024 und CHF 749.00 ab 1. August 2029, zuhanden der Kindsmutter auf das Konto bei der Graubündner Kantonalbank, IBAN _____, zu bezahlen. Die jeweiligen Beträge sind jeweils zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen zu überweisen, sofern diese vom Kindsvater bezogen werden. Die Anweisung erfolgt unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, wonach, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird.

b. Solange die Schuldneranweisung gemäss vorstehender Ziffer besteht, wird B._____ verpflichtet, 1/3 eines allfälligen Bruttolehrlingslohns von D._____ an A._____ zu bezahlen. Sollte die Schuldneranweisung dahinfallen, ist A._____ berechtigt, von seinen Unterhaltszahlungen an D._____, 1/3 eines allfälligen Bruttolehrlingslohns von D._____ in Abzug zu bringen.

c. Das Gesuch um Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge von C._____ wird abgewiesen. 7. [Anrechnung Erziehungsgutschriften an Ehefrau] 8. [kein nachehelicher Unterhalt] 9. Die güterrechtliche Auseinandersetzung per 25. November 2019 (Datum Gütertrennung) wird wie folgt vollzogen:

a. Die im Miteigentum je zur Hälfte stehende Stockwerkeigentumswohnung, StWE Nr _____, Stammgrundstück LIG _____, mit Sonderrecht an der 3 ½ Zimmerwohnung im

1. Obergeschoss mit Kellerabteil Nr. 2, Wertquote 110/1000, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde O.1._____, bzw. der im Alleineigentum von A._____ stehende Miteigentumsanteil zu ½ wird zu Alleineigentum von B._____ zugewiesen. […]

e. B._____ wird verpflichtet, die auf der Stockwerkeinheit lastende Grundpfandverschreibung zu Gunsten der _____ im Betrage von CHF 192'000 sowie das Darlehen zu Gunsten der Eltern von B._____ im Betrage von CHF 33'000.00 zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, unter gänzlicher Entlastung von A._____ zu übernehmen. […]

5 / 67

g. B._____ wird verpflichtet, A._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 220.45 zu bezahlen. Zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils.

10. [Vorsorgeausgleich]

11. [Abweisung des Antrags des Ehemannes betr. Prozess- und Anwaltskostenvorschuss]

12. [hälftige Aufteilung der Gerichtskosten]

13. [keine Zusprechung von Parteientschädigungen]

14. [Entschädigung von Rechtsanwältin Steinbacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin]

15. [Entschädigung von Rechtsanwältin Honegger als unentgeltliche Rechtsbeiständin]

16. [Rechtsmittelbelehrungen]

17. [Mitteilungen] J. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann am 2. Oktober 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (ZK1 24 179) mit den folgenden Anträgen: 1. Ziffer 9 lit. g) des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 31.01.2024 sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine güterrechtliche Ausgleichzahlung von insgesamt CHF 9‘220.45 (CHF 220.45 + 9'000.00) zu bezahlen. Zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten dem Berufungskläger, zusätzlich zum Betrag gemäss Ziffer 1 vorstehend, den Betrag von CHF 8’214.00 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zu Lasten der Berufungsbeklagten. K. Auch die Ehefrau liess gegen den Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am 30. August 2024, mit Eingabe vom

9. Oktober 2024 Berufung erheben (ZK1 24 186), wobei sie die folgenden Rechtsbegehren stellte: 1. Es seien die Ziffern 5.a und 5.b sowie die Ziffern 6.a und 6.b des Dispositivs des Entscheides des Kollegialgerichts am Regionalgericht Landquart vom 31. Januar 2024, schriftlich begründet am

22. August 2024 mitgeteilt, aufzuheben. 2. A._____ sei mindestens zu folgenden Unterhaltszahlungen zzgl. Ausbildungszulagen an C._____ zu verpflichten, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den ersten des Monats, an B._____ zu bezahlen sind, solange C._____ keine andere Zahlstelle bezeichnet: CHF 567 bis 31. Juli 2025, CHF 450 bis Abschluss der Erstausbildung.

6 / 67 3. A._____ sei mindestens zu folgenden Unterhaltszahlungen zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an D._____ zu verpflichten, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den ersten des Monats, an B._____ über die Mündigkeit hinaus zu bezahlen sind, solange D._____ keine andere Zahlstelle bezeichnet: CHF 1'252, eventualiter CHF 1’659 bis 31. Juli 2025, CHF 1'369, eventualiter CHF 1’659 ab 31. August 2025, CHF 1'659 ab 31. August 2026, sofern der Unterhalt für C._____ auf Ende Juli 2026 begrenzt würde. A._____ sei zu berechtigen, von der vorstehenden Unterhaltsverpflichtung einen Drittel netto eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen. 4. Subeventualiter, für den Fall, dass das Gericht für C._____ über alle Unterhaltsphasen tiefere Beiträge als beantragt festgelegten sollte, wird beantragt, dass der Unterhaltsbeitrag an D._____ dementsprechend zu erhöhen sei. 5. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger des Berufungsbeklagten, zurzeit die E._____, sei gerichtlich anzuweisen, von den künftigen Auszahlungen an A._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis auf Widerruf dieser Anweisung monatlich den Betrag von CHF 1'252 eventualiter CHF 1’659 bis

31. Juli 2025, CHF 1’369 eventualiter CHF 1’659 ab 31. August 2025 sowie eventualiter CHF 1'659 ab 31. August 2026, zuhanden der Berufungsklägerin auf das Konto bei der Graubündner Kantonalbank, IBAN _____, zu bezahlen. Die jeweiligen Beträge seien jeweils zzgl. der Kinder- und Ausbildungszulagen zu überweisen, sofern diese von A._____ bezogen werden. Die Anweisung sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB bei Nichtbefolgung zu tätigen. 6. B._____ sei für die Dauer der Schuldneranweisung zu verpflichten, ein Drittel netto eines allfälligen Lehrlingslohns von D._____ an A._____ zu bezahlen. Sollte die Schuldneranweisung dahinfallen, sei A._____ zu berechtigen, von seiner Unterhaltszahlung an D._____ ein Drittel netto eines allfälligen Lehrlingslohns von D._____ in Abzug zu bringen. 7. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten. L. Die Ehefrau ersuchte mit Berufungsantwort (ZK1 24 179) vom

4. November 2024 und der Ehemann mit Berufungsantwort (ZK1 24 186) vom

11. November 2024 je um vollumfängliche kostenpflichtige Abweisung der gegnerischen Berufung. M. Am

1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per

1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG).

7 / 67 Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern werden die Verfahren ZK1 24 179 und ZK1 24 186 neu als ZR1 24 179 und ZR1 24 186 geführt. N. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2025 wurden die Berufungsverfahren ZR1 24 179 und ZR1 24 186 vereinigt und verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Namentlich wurde die Edition verschiedener Urkunden aus den Händen beider Parteien angeordnet. Ferner wurden die Parteien zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob sich hinsichtlich bestimmter tatsächlicher Verhältnisse Änderungen ergeben hätten. O. Der Ehemann und die Ehefrau reichten je mit Eingabe vom 16. Juni 2025 die verlangte Stellungnahme ein und edierten verschiedene Urkunden. Die Ehefrau nahm am 11. Juli 2025 zur Editionseingabe des Ehemannes Stellung und reichte Unterlagen nach. Der Ehemann äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom

21. Juli 2025. P. Am 6. August 2025 wurde den Parteien die Aktennotiz vom 29. Juli 2025 betreffend Informationen, die von der durch D._____ besuchten Talentschule F._____ im Zusammenhang mit der Berechnung dessen Bedarfs eingeholt worden waren, zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Mit Eingabe vom 28. August 2025 nahm die Ehefrau zu den erwähnten Informationen Stellung und machte verschiedene Noven geltend. Zudem teilte sie mit, auf eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen des Ehemannes in dessen Eingabe vom 21. Juli 2025 zu verzichten bzw. an der eigenen Stellungnahme vom

11. Juli 2025 festzuhalten. Der Ehemann teilte mit Eingabe vom

12. September 2025 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme zur Noveneingabe der Ehefrau mit. Q. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 135-2021-30) sowie jene des Berufungsverfahrens vor dem hiesigen Gericht betreffend Eheschutz (ZK1 20 71) sind beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Akten der verschiedenen Berufungsverfahren werden, wo nötig, jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Januar 2025 sind die Verfahren auf das neu zuständige Obergericht des Kantons Graubünden übertragen worden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO; Art. 122 Abs. 5 GOG). Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG).

E. 1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des vorliegenden (vereinigten) Berufungsverfahrens

8 / 67 (vgl. dazu sogleich E. 1.4) bilden der Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt von C._____ und D._____ und die Frage der Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes (ZR1 24 186) sowie güterrechtliche Ansprüche (ZR1 24 179), womit beide Berufungen eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit betreffen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis ist sowohl hinsichtlich der Berufung des Ehemannes (act. A.1 [179]) als auch jener der Ehefrau (act. A.1 [186]) ohne Weiteres erfüllt.

E. 1.2 Die Berufungen wurden form- und fristgerecht beim vormaligen Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 ZPO; act. A.1 [179]; act. A.1 [186]; act. B.2 f. [179]; act. B.2 [186]). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen ist somit einzutreten.

E. 1.3 Rechtsmittelinstanz war bei Einreichung der Berufungen noch das Kantonsgericht von Graubünden (aArt. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Per

E. 1.4 Die Berufungen ZR1 24 179 und ZR1 24 186 richten sich gegen denselben Entscheid des Regionalgerichts Landquart, womit die Konnexität der beiden Verfahren zu bejahen ist. Die Berufungsverfahren wurden entsprechend mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 22. Mai 2025 gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO vereinigt (act. D.23 [179] = act. D.21 [186]) und sind in einem einzigen Urteil zu behandeln.

E. 1.5 Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6).

9 / 67

E. 1.6 Auf Kinderbelange, zu denen der vorliegend streitige Kindesunterhalt gehört, finden der (uneingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime Anwendung (SCHWEIGHAUSER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 4 f. m.w.H.). Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet es ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 u. Abs. 3 ZPO). Demgegenüber gelten bezüglich Güterrecht der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; FLEISCHER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 277 N. 2 m.w.H.). Gemäss der Dispositionsmaxime darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO).

E. 1.7 Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten – entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (BGE 143 III 42 E. 4.1; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 317 N. 5 ff., je m.w.H.). Dieses strenge Novenrecht gilt in Verfahren, die dem Verhandlungs- oder dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen (BGE 138 III 625 E. 2.1 f., in: Pra 2013 Nr. 26). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt in

10 / 67 Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2). Die Zulässigkeit von im vorliegenden Verfahren eingebrachten Noven wird, soweit erforderlich, jeweils im konkreten Sachzusammenhang geprüft.

E. 1.8 Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Entscheids erwachsen in Teilrechtskraft und sind vollstreckbar (SPÜHLER, a.a.O., Art. 315 N. 2). Gegenstand der vorliegenden Berufungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid (act. B.1 [179] = act. B.3 [186]) bilden der Kindesunterhalt (Dispositivziff. 5), die diesbezügliche Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes (Dispositivziff. 6) sowie die güterrechtliche Ausgleichszahlung (Dispositivziff. 9 lit. g). Im Übrigen blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Demnach ist der Entscheid in Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositivziff. 1), die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht (Dispositivziff. 2-4), die Erziehungsgutschriften (Dispositivziff. 7), den nachehelichen Unterhalt (Dispositivziff. 8), die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Ausnahme der Ausgleichszahlung (Dispositivziff. 9 lit. a-f), den Vorsorgeausgleich (Dispositivziff. 10) sowie den Prozess- und Anwaltskostenvorschuss (Dispositivziff. 11) in Teilrechtskraft erwachsen. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziff. 12-15) wird nicht selbständig angefochten.

E. 1.9 Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. D.23 [179] = act. D.21 [186]) wurden – unter anderem gestützt auf die Beweisanträge der Parteien (vgl. act. A.1 [179], B.5 u. S. 14; act. A.1 [186], IV; act. A.2 [186], S. 14) – verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Namentlich wurden die Akten des erstinstanzlichen Ehescheidungsverfahrens (Proz. Nr. 135-2021-30) sowie des Berufungsverfahrens vor dem hiesigen Gericht betreffend Eheschutz (ZK1 20 71) beigezogen, die von den Parteien bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Urkunden zugelassen sowie die Edition verschiedener Urkunden betreffend Einkommensverhältnisse und Krankenkassenkosten aus den Händen beider Parteien angeordnet. Damit ist einzig noch über den Beweisantrag der Ehefrau auf persönliche Befragung zu verschiedenen Punkten in Zusammenhang mit der Ausbildung von D._____ und C._____ sowie der Ausübung des Fussballsports durch D._____ (vgl. act. A.1 [186], III.B.6 ff.) zu befinden. Da die Ehefrau ihre

11 / 67 Sichtweise zu den betreffenden Umständen in ihren Rechtsschriften bereits umfassend dargelegt hat und demnach von einer persönlichen Befragung kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, ist der genannte Beweisantrag abzuweisen.

E. 2 Güterrechtliche Forderung aus Errungenschaftsbeteiligung

E. 2.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Ehegatten waren je hälftige Miteigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung in O.1._____ mit einem im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens geschätzten Verkehrswert von CHF 245'000.00, wobei die Liegenschaft seit dem Kauf keine Wertsteigerung erfahren hatte. Den Kaufpreis in Höhe von total CHF 245'000.00 hatten die Ehegatten mittels Barzahlung von CHF 33'000.00, durch eine Hypothek über CHF 192'000.00 sowie durch einen WEF-Vorbezug in Höhe von CHF 20'000.00 finanziert. Die Vorinstanz hob das Miteigentum an der vormals ehelichen Wohnung auf bzw. wies den hälftigen Miteigentumsanteil des Ehemannes der Ehefrau zu, dies unter Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandverschreibung zugunsten der G._____ in Höhe von CHF 192'000.00 durch die Ehefrau sowie unter gerichtlicher Anweisung an die jeweilige Pensionskasse bzw. Freizügigkeitsstiftung der Ehegatten zur Löschung der auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Ehemannes betreffend des WEF- Vorbezugs lastenden Veräusserungsbeschränkung über den Betrag von CHF 20'000.00 respektive zur Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung über den nämlichen Betrag auf dem Alleineigentum der Ehefrau. Diese Anordnungen sind vorliegend nicht strittig (vgl. bereits E. 1.8). Ferner verpflichtete die Vorinstanz die Ehefrau dazu, das den Ehegatten durch die Eltern der Ehefrau gewährte Darlehen von CHF 33'000.00 unter Entlastung des Ehemannes zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu übernehmen. Sie erwog diesbezüglich, dass das Darlehen nicht nur den unbestrittenen, auf das damalige gemeinsame Bankkonto der Ehegatten überwiesenen Betrag von CHF 15'000.00, sondern auch den am Bankschalter bar auf das damalige Konto der Parteien einbezahlten Betrag von CHF 18'000.00 umfasse. Die Vorinstanz erachtete die Behauptung der Ehefrau, wonach diese Bareinzahlung (ebenfalls) durch ihre Eltern getätigt worden sei, namentlich gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der als Zeugin einvernommenen Mutter der Ehefrau als erstellt. Unter Berücksichtigung sämtlicher güterrechtlicher Forderungen wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 220.45 zu bezahlen (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 7.1 f. u. Dispositivziff. 9).

12 / 67

E. 2.2 Rüge des Ehemannes

E. 2.2.1 Der Ehemann rügt, dass die Vorinstanz bezüglich der Finanzierung der Wohnung zu Unrecht von einem Darlehen der Eltern der Ehefrau in Höhe von CHF 33'000.00 ausgegangen sei. Zu berücksichtigen sei nur ein Darlehen von CHF 15'000.00. Beim Betrag von CHF 18'000.00 handle es sich um Errungenschaft. Die Ehefrau habe während der Ehe Bargeld zu Hause oder auf einem ihm nicht näher bekannten Bankkonto angehäuft. Ausserdem seien die Eheleute zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits 10 Jahre verheiratet gewesen und hätten über diesen langen Zeitraum nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung Ersparnisse in Hinblick auf den Eigenheimerwerb aufgebaut. Zudem wäre die Finanzierung einer Eigentumswohnung ausschliesslich mit fremden Mitteln realitätsfremd bzw. hätte dies den entsprechenden Richtlinien der Bank widersprochen. In Bezug auf die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte gelte die Errungenschafts- vermutung; Eigengut sei durch die Ehefrau nie behauptet worden. Die Ehefrau habe den Beweis für die von ihm rechtsgenüglich bestrittene angebliche Tatsache, wonach es sich beim Betrag von CHF 18'000.00 um ein Darlehen der Eltern bzw. der Mutter an sie handle, trotz der sie treffenden Beweislast nicht erbracht. Die Vorinstanz habe die Aussage der Mutter der Ehefrau, welche als blosse Parteibehauptung zu werten sei, willkürlich gewürdigt. An der Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin bestünden angesichts der familiären Beziehung zur Ehefrau sowie ihres persönlichen wirtschaftlichen Interesses als angebliche Darlehensgeberin Zweifel. Die Aussagen der Zeugin wiesen ausserdem verschiedene Ungereimtheiten auf, was deren Beweiswert erheblich mindere. Zu beachten sei auch, dass die Bank für die Einzahlung des Betrags von CHF 18'000.00 – anders als hinsichtlich der (ebenfalls bar erfolgten) Einzahlung des Betrags von CHF 15'000.00, welche die Bank als "Einzahlung durch Dritte" verbucht habe – den Buchungstext "Schaltereinzahlung" verwendet habe. Daraus könne geschlossen werden, dass die Ehefrau selbst die Einzahlung aus Mitteln der Errungenschaft getätigt habe. Von dem der Errungenschaft zugehörigen Betrag von CHF 18'000.00 stehe ihm die Hälfte, nämlich CHF 9'000.00, zu. Damit resultiere eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 9'220.45 (act. A.1 [179], A.1 u. C.II.3 ff.).

E. 2.2.2 Die Ehefrau macht zusammengefasst geltend, der Ehemann habe es im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, seine pauschale, durch sie bestrittene Behauptung, wonach die Stockwerkeigentumswohnung unter anderem durch Eigenmittel der Ehegatten finanziert worden sei, zu substantiieren und zu beweisen.

13 / 67 Ausserdem habe er ihre belegte Gegendarstellung betreffend Teil-Finanzierung der Liegenschaft durch ein Darlehen ihrer Eltern im Umfang von insgesamt CHF 33'000.00 nicht rechtzeitig substantiiert bestritten, womit diese als anerkannt zu gelten habe. Erst im Rahmen des ersten Parteivortrages und somit verspätet habe der Ehemann ihre Sachverhaltsdarstellung bestritten und verschiedene neue Behauptungen vorgebracht (act. A.2 [179], III.C.5 ff.). Zudem bringe er in der Berufung unzulässige Noven vor (act. A.2 [179], III.E.18 ff.). Die Zeugenaussage ihrer Mutter sei durch die Vorinstanz korrekt gewürdigt worden und die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Ehemannes seien unzutreffend. Mangels rechtzeitiger substantiierter Bestreitung ihrer Behauptung durch den Ehemann sei das Zeugnis jedoch ohnehin nicht relevant (act. A.2 [179], III.F.22 ff.).

E. 2.3 Beurteilung durch die Berufungsinstanz

E. 2.3.1 Gemäss dem auf die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren anwendbaren Verhandlungsgrundsatz müssen die Parteien dem Gericht die Tatsachen und Beweismittel darbringen (vgl. vorstehend E. 1.6). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage. Welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat, folgt aus Art. 8 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel gilt auch für die Behauptungslast. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und beweisen, während die Gegenpartei die Behauptungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die zur Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs führen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, 141 III 241 E. 3.1, 132 III 186 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2023 vom

E. 2.3.2 Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich nach dem Gesagten einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei, namentlich einer allfälligen Bestreitung. In einem ersten Schritt braucht eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind,

14 / 67 in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls in einem zweiten Schritt nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5, in: Pra 2019 Nr. 87, 127 III 365 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3, 4A_350/2020 vom

12. März 2021 E. 6.2.1; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 221 N. 43 u. N. 46 zweitletzter Spiegelstrich, je m.w.H.).

E. 2.3.3 Da nur streitige Tatsachen beweisbedürftig sind (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO), steht der Behauptungslast die Bestreitungslast gegenüber. Streitig sind Tatsachen, deren Vorliegen von der Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent verneint wird. Als unstreitig und damit den Beweis ausschliessend haben e contrario Tatsachen zu gelten, die ausdrücklich oder konkludent zugestanden oder nicht hinreichend bestritten wurden. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der behauptungsbelasteten Partei damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass jene Partei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung

15 / 67 unrichtig sei. Die Obliegenheit, substantiiert zu bestreiten, bedeutet mithin nicht, dass Positionen, zu denen die beweisbefreite Partei keine konkreten Einwände erheben konnte, als akzeptiert zu gelten hätten. Dies würde auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast herauslaufen (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3, 4A_350/2020 vom

12. März 2021 E. 6.2; PKG 2015 Nr. 6 E. 3c/bb f.; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 222 N. 19 ff., je m.w.H.).

E. 2.3.4 Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen zum Beweis zugelassen zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährleistet die genannte Bestimmung ebenfalls das Recht zum Gegenbeweis, das heisst sie gibt dem Gegner der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, zum Beweis von konkreten Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung wach halten und diesen dadurch vereiteln können (BGE 130 III 321 E. 3.4, 120 II 393 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom

11. Juni 2024 E. 3.3.2). Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten. Es steht der Gegenpartei frei, eigene Tatsachen zu behaupten bzw. eine von der Darstellung des Beweispflichtigen abweichende Sachdarstellung aufzuzeigen, die neben der behaupteten Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt. Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht und eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Insoweit unterscheidet sich der Gegenbeweis vom Beweis des Gegenteils, der sich gegen eine gesetzliche Vermutung richtet und seinerseits ein Hauptbeweis ist, für welchen das entsprechende Beweismass gilt. Ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen geeignet sind, den Hauptbeweis zu erschüttern, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 133 III 81 E. 4.2.2, 130 III 321 E. 3.4, 120 II 393 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom

11. Juni 2024 E. 3.3.2; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 222 N. 24).

E. 2.3.5 Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien im ordentlichen wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal die Möglichkeit, sich unbeschränkt zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels (vgl. Art. 221 f. ZPO) sowie ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten

16 / 67 Schriftenwechsels (vgl. Art. 225 ZPO) oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 ZPO) oder vor den ersten Parteivorträgen in der Hauptverhandlung (vgl. aArt. 229 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Danach haben sie bei Geltung der Verhandlungsmaxime nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (BGE 147 III 475 E. 2.3.2, 146 III 55 E. 2.3.1; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N. 4 ff., je m.w.H., u.a. auf BGE 144 III 67). So werden nach der erwähnten Bestimmung in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven; lit. a); oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit. b). Bei echten Noven muss die Partei, die sich auf ein Novenrecht berufen will, die nachträgliche Entstehung der Noven nachweisen und trägt die Beweislast für den Entstehungszeitpunkt (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 229 N. 30). Bei unechten Noven hat, wer eine entschuldbare Verspätung geltend macht, dafür den Nachweis zu erbringen. Die Partei, die sich auf die Erlaubnis unechter Noven berufen will, trägt dafür somit die Beweislast (Art. 8 ZGB analog). Sie hat im Einzelnen darzulegen, dass und inwiefern es ihr auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, das Sachvorbringen bei der letzten prozessualen Äusserungsmöglichkeit beizubringen (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 33). Für echte und unechten Noven gleichermassen gilt, dass das Gericht sie bei der Entscheidfindung nur noch berücksichtigen darf, wenn sie ohne Verzug vorgebracht worden sind (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 34).

E. 2.3.6 In casu behauptete der Ehemann in seiner Klage, dass die Liegenschaft neben Eigenmitteln der Parteien mittels eines Hypothekardarlehens von CHF 192'000.00 sowie eines Vorbezugs von Vorsorgegeldern zur Wohneigentumsförderung in Höhe von CHF 20'000.00 finanziert worden sei, wobei er die nach seinen Angaben verwendeten Eigenmittel nicht weiter spezifizierte, weder in Bezug auf ihre Herkunft noch hinsichtlich ihrer Höhe. Als Beweismittel reichte der Ehemann den Hypothekarvertrag und die Vereinbarung betreffend Festhypothek ein (RG-act. I/1, C.III.19; RG-act. II/15 f.). Die Ehefrau machte in ihrer Klageantwort geltend, dass die Finanzierung der vormals ehelichen Wohnung vollständig mittels Fremdmitteln erfolgt sei. Die Ehegatten hätten von den Eltern der Ehefrau ein Darlehen über CHF 33'000.00 (Überweisung in Höhe von

17 / 67 CHF 15'000.00 und Bareinzahlung von CHF 18'000.00 je auf das Bankkonto der Ehegatten) erhalten. Zum Beweis offerierte die Ehefrau unter anderem einen Kontoauszug des ehemaligen gemeinsamen Kontos der Ehegatten sowie die Befragung ihrer Mutter als Zeugin (RG-act. I/2, III.20; RG-act. III/29). In seiner Replik machte der Ehemann verschiedene Ausführungen in Zusammenhang mit der Stockwerkeigentumswohnung, äusserte sich indes nicht mehr zu deren Finanzierung (vgl. RG-act. I/3, C.IX.26 ff.). Die Ehefrau bestritt in ihrer Duplik den durch den Ehemann behaupteten Mehrwert der Wohnung und verwies im Übrigen auf ihre Ausführungen in der Klageantwort (RG-act. I/4, III.12).

E. 2.3.7 Der Ehemann macht einen Anspruch auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 9'000.00 infolge der Übernahme der vormals ehelichen Wohnung durch die Ehefrau zu Alleineigentum geltend. Konkret behauptet er eine Investition in die Wohnung aus Errungenschaftsmitteln, beruft sich mit anderen Worten auf eine Beteiligungsforderung gestützt auf Art. 215 ZGB. Nach dem Gesagten hat gemäss Art. 8 ZGB diejenige Partei, welche aus dem Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableitet, diese zu behaupten und beweisen (vgl. vorstehend E. 2.3.1). Entgegen seiner Ansicht (vgl. act. A.1 [179], C.II.6) ist demnach vorliegend grundsätzlich der Ehemann zur Behauptung sowie gegebenenfalls zur Substantiierung und zum Beweis bezüglich der Finanzierung der Wohnung aus Mitteln der Errungenschaft im Umfang von CHF 18'000.00 verpflichtet. Wie vorstehend erwähnt, brachte er in seiner Klage einzig die Behauptung vor, die Wohnung sei teilweise aus Eigenmitteln der Parteien finanziert worden. Die Bestreitung dieser Behauptung durch die Ehefrau in der Klageantwort durch Geltendmachen einer Finanzierung der Wohnung vollständig mittels Fremdmitteln ist – insbesondere angesichts des geringen Detaillierungsgrads der Behauptung – als hinreichend substantiiert zu erachten. Es war klar zu erkennen, dass sie die behauptete teilweise Finanzierung der Wohnung aus Eigenmitteln der Ehegatten in Abrede stellte und der Ehemann seine Behauptung mithin zu substantiieren und zu beweisen hatte. Die Ehefrau stellte des Weiteren eine (freiwillige) Gegenbehauptung auf, wonach die Wohnung teilweise mittels eines Darlehens ihrer Eltern finanziert worden sei, und stellte in diesem Zusammenhang eigene Beweisanträge. Der Ehemann unterliess es in seiner Replik, seine Behauptung betreffend die angebliche Teilfinanzierung der Wohnung durch Eigenmittel der Ehegatten zu substantiieren und stellte auch keine (neuen) diesbezüglichen Beweisanträge. Er unterliess es ferner auch, die Gegenbehauptung der Ehefrau zu bestreiten.

18 / 67

E. 2.3.8 Erst in seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Ehemann die Ausführungen der Ehefrau in deren Klageantwort und machte mehrere neue Vorbringen geltend. Namentlich liess er unter Verweis auf den durch die Ehefrau mit der Klageantwort eingereichten Kontoauszug (RG-act. III/29) ausführen, dass der durch die Bank für die Bar-Einzahlung über CHF 18'000.00 auf das ehemalige gemeinsame Konto der Ehegatten verwendete Buchungstext "Schaltereinzahlung" aufzeige, dass die Einzahlung durch einen der Ehegatten und nicht etwa durch einen Dritten erfolgt sei, andernfalls die Bank (ebenso wie bei der Einzahlung durch den Vater der Ehefrau über CHF 15'000.00) den Buchungstext "Einzahlung durch Dritte" verwendet hätte. Sodann liege es auf der Hand, dass der Betrag von CHF 18'000.00 aus Errungenschaft stamme, da die Ehegatten im Zeitpunkt der Einzahlung seit 10 Jahren verheiratet gewesen seien und diesen angespart hätten. Zudem wäre eine Finanzierung der Eigentumswohnung ausschliesslich mit fremden Mitteln realitätsfremd bzw. hätte die Bank eine solche nicht akzeptiert (vgl. RG-act. VIII/3, V.22 ff.). Diese Vorbringen sind als verspätet zu erachten (vgl. aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO sowie E. 2.3.5 vorstehend), zumal die Ehefrau die in der Klage vorgebrachte Behauptung des Ehemannes betreffend Teilfinanzierung der Wohnung durch Eigenmittel der Ehegatten in der Klageantwort wie dargelegt bestritten hatte und er daher die Gelegenheit gehabt hätte, die Eigenmittel in der Replik – im Rahmen seiner zweiten Äusserungsmöglichkeit –, substantiiert(er) zu behaupten und zu beweisen. Der Ehemann führte an der Hauptverhandlung nicht aus, weshalb die entsprechenden Behauptungen bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits in der Replik hätten vorgebracht werden können, obschon ihn eine entsprechende Obliegenheit traf (vgl. KILLIAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II: Art. 150-352 ZPO u. Art. 400-406 ZPO, Art. 229 N. 14

u. N. 18 m.w.H.; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 33). Die erst im Plädoyer gemachten Vorbringen des Ehemannes sind bzw. waren demnach nicht zu beachten. Es erfolgte mithin keine rechtzeitige Substantiierung der Behauptung betreffend Teilfinanzierung der Wohnung durch Eigenmittel der Ehegatten und ebensowenig ein Beweis dieser Behauptung. Ein solcher wäre im Übrigen auch nicht erbracht, falls man die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptungen des Ehemannes zulassen würde. Zunächst lässt der pauschale Hinweis auf die zehnjährige Ehedauer und die Möglichkeit, während dieser Zeit Ersparnisse zu bilden, nicht per se den Schluss darauf zu, dass dies vorliegend konkret der Fall war. Irgendwelche Belege zu den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten in den Jahren

19 / 67 vor dem Erwerb der Eigentumswohnung wurden seitens des Ehemannes sodann nicht vorgelegt. Im Weiteren gelten den Ehegatten von (privaten) Dritten zur Verfügung gestellte Mittel ebenso wie solche aus der 2. Säule bzw. der dortigen Wohneigentumsförderung aus Sicht der Bank als Eigenmittel, weshalb auch dem Einwand des Ehemannes nicht gefolgt werden kann, dass die Bank eine Finanzierung der Eigentumswohnung ausschliesslich mit fremden Mitteln nicht akzeptiert hätte. Schliesslich ist durch den Vermerk "Schaltereinzahlung" auf dem von der Ehefrau eingereichten Kontoauszug nicht bewiesen, dass die Einzahlung durch einen der Ehegatten aus Errungenschaftsmitteln erfolgt ist, zumal der Ehemann nicht ausführt, gestützt auf welche Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage bzw. gestützt auf welche externen oder bankinternen Richtlinien ein solcher Vermerk den Schluss auf eine Einzahlung durch einen den Kontoinhaber zulassen würde. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Ehemann reichte zudem weder eine entsprechende Bestätigung der Bank ein noch den konkreten Einzahlungsbeleg, aus welchem sich Angaben zur einzahlenden Person ergeben hätten und welcher für den Ehemann als Konto(mit)inhaber ohne Weiteres erhältlich gewesen wäre. Der abweichende Vermerk "Einzahlung durch Dritte" bei der Einzahlung von CHF 15'000.00 bzw. USD 15'140.00 könnte im Übrigen auch darauf zurückzuführen sein, dass diese in einer Fremdwährung erfolgte. Jedenfalls schliesst der Kontoauszug aus, dass die fraglichen Mittel von einem Konto eines der Ehegatten überwiesen wurden. Ein konkreter Zahlungsfluss aus Errungenschaftsmitteln des Ehemannes oder der Ehefrau auf das gemeinsame Konto und damit in die eheliche Liegenschaft ist daher nicht nachgewiesen. Die Behauptung, wonach die Ehefrau über die ganze Dauer der Ehe Bargeld zu Hause oder auf einem ihm nicht näher bekannten Bankkonto angehäuft habe (act. A.1 [179], C.II.5 i.f.) – womit der Ehemann im Übrigen erstmals darlegt, von welchem Ehegatten das Geld stammen soll, nämlich von der Ehefrau –, wird vom Ehemann schliesslich erstmals in der Berufung vorgebracht. Es handelt sich dabei um ein unzulässiges unechtes Novum, zumal nicht begründet wird, weshalb die Behauptung bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vorstehend E. 1.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2023 vom 27. November 2024 E. 4.2). Eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. Schliesslich argumentiert der Ehemann auch zu Unrecht mit der Bestimmung von Art. 200 Abs. 3 ZGB. Die darin enthaltene Vermutung, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswerts. Sie kommt dann zur

20 / 67 Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem konkreten Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Demgegenüber enthält sie keine Aussage zur Beweislast für Investitionen. Diesbezüglich greift die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Im Falle von Investitionen gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung. Bei Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit zu beweisen, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2, 5A_37/2011 vom

1. September 2011 E. 3.2.1, 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2 f., je m.w.H.; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 200 N. 3). Vorliegend stellt sich nicht die Frage, ob die Liegenschaft als solche bzw. die beiden Miteigentumsanteile der Errungenschaft zuzuordnen sind – eine solche Zuordnung wäre sowohl bei vollständiger (güterrechtlicher) Fremdfinanzierung als auch dann vorzunehmen, wenn neben Fremdmitteln Errungenschaft investiert worden wäre –, sondern diejenige, ob für deren Finanzierung Errungenschaftsmittel im Umfang von CHF 18'000.00 oder Drittmittel in dieser Höhe verwendet wurden. Wie vorstehend dargelegt trägt der Ehemann, der eine Beteiligungsforderung gestützt auf eine Investition der Errungenschaft geltend macht, die Beweislast für seine Behauptung, dass beim Kauf der ehelichen Wohnung eine Investition von CHF 18'000.00 aus der Errungenschaft erfolgt ist. Dieser Beweis gelingt ihm nicht.

E. 2.3.9 Zu beachten ist sodann die Gegenbehauptung der Ehefrau, mit der sie eine Finanzierung vollständig durch Fremdmittel bzw. geltend macht, die fraglichen CHF 18'000.00 würden nicht aus der Errungenschaft der Ehegatten stammen, sondern aus einem Darlehen ihrer Eltern. In diesem Zusammenhang stellt sich gestützt auf die Ausführungen der Ehefrau im Berufungsverfahren die Frage, ob der Ehemann ihre Behauptung durch Nichtbestreiten anerkannt hat und sie daher gestützt auf die fehlende (gehörige) Bestreitung grundsätzlich ohne Beweisverfahren dem Entscheid hätte zugrunde gelegt werden können (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., Art. 222 N. 19 m.w.H.). Wie dargelegt unterliess es der Ehemann nämlich, die Darstellung der Ehefrau, dass zur Finanzierung der Liegenschaft ausschliesslich Fremdmittel verwendet wurden, in seiner Replik und damit im Rahmen des doppelten Rechtsschriftenwechsels zu bestreiten; die (erst) im Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte Bestreitung (RG-act. VIII/3, V.20) wäre an sich verspätet und damit unbeachtlich. Nach diesem

21 / 67 Verständnis hätte die Vorinstanz darauf verzichten können, auf die zum Beweis der Gegenbehauptung angerufenen Beweismittel, namentlich die Zeugenaussage der Mutter der Ehefrau und den Kontoauszug des vormaligen gemeinsamen Kontos der Ehegatten, einzugehen. Eine (vorbehaltlose) Anerkennung der Gegenbehauptung durch den Ehemann ist indes unter dem Aspekt fraglich, als er bereits in der Klage die Verwendung von Eigenmitteln für den Wohnungskauf behauptet hat, was der Darstellung der Ehefrau im Grundsatz entgegensteht. Selbst bei Annahme einer solchen, quasi vorsorglichen, Bestreitung wäre indes zu fordern gewesen, dass sich der Ehemann in der Replik substantiiert zu den Einwänden bzw. Behauptungen der Ehefrau betreffend Fremdfinanzierung und dem mit der Klageantwort eingereichten Kontoauszug äussert (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.2, in: Pra 2019 Nr. 87). Dass dem Ehemann indessen selbst bei Zulassung seiner im Plädoyer zu den Vorbringen der Ehefrau (verspätet) gemachten Ausführungen der von ihm zu erbringende Nachweis eines konkreten Zahlungsflusses von CHF 18'000.00 aus der Errungenschaft von ihm oder seiner Ehefrau nicht gelingt, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2.3.8). Was die Zeugenaussage der Mutter der Ehefrau betrifft, so ist zutreffend, dass diese angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses zur Ehefrau mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist und Ungenauigkeiten aufweist. Es steht aber gestützt auf den eingereichten Kontoauszug fest, dass es zumindest in Bezug auf die Einzahlung von CHF 15'000.00, bei der der Vater der Ehefrau als Einzahler namentlich erwähnt ist, der Wahrheit entspricht, dass die Gelder von den Eltern der Ehefrau stammen, so dass höchstens noch fraglich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Betrag eine weitere Einzahlung durch diese erfolgte. Der Umstand, dass die Mutter der Ehefrau aussagte, es habe sich beim Geld, das sie und ihr Mann der Tochter und dem Schweigersohn zur Finanzierung der Wohnung gegeben hätte, um ungefähr CHF 40'000.00 gehandelt, und dass sie angab, die Einzahlungen seien an zwei Tagen erfolgt (RG-act. VII.5, Fragen 2 u. 3b), spricht dafür, dass auch die Einzahlung über CHF 18'000.00 durch die Eltern der Ehefrau getätigt wurde. Was die erwähnten Unstimmigkeiten in der Zeugenaussage betrifft, so gilt es zu beachten, dass die fragliche Einzahlung im Moment der Einvernahme bereits über

E. 2.3.10 Die Vorinstanz hat dem Ehemann im Ergebnis zu Recht keine Forderung aus Errungenschaftsbeteiligung in Zusammenhang mit der ehemals gemeinsamen Wohnung zugesprochen, sondern die Ehefrau verpflichtet, das Darlehen zu Gunsten ihrer Eltern von (insgesamt) CHF 33'000.00 zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, unter gänzlicher Entlastung des Ehemannes, zu übernehmen. 3. Güterrechtliche Forderung aus zu viel bezahltem Unterhalt 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erachtete die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Ehemann vorgebrachte Behauptung, wonach er im Zeitraum von Oktober 2019 bis Dezember 2023 CHF 10'075.00 zu viel Unterhalt bezahlt habe, als verspätet und berücksichtigte keine entsprechende güterrechtliche Forderung des Ehemannes. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass die Behauptung bereits vor Aktenschluss möglich gewesen wäre und der Ehemann nicht vorbringe, inwieweit er diese nicht vorher hätte einbringen können (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 7.2 S. 43 f.). 3.2. Rüge des Ehemannes 3.2.1. Der Ehemann rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem verspäteten Vorbringen ausgegangen sei. Die Replik – seine letztmögliche Äusserungsmöglichkeit im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels – sei der Vorinstanz am 1. Juli 2022 überbracht worden. Das der Rückforderung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zugrunde liegende Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2022, mitgeteilt am 23. Juni 2023 ([recte 2022] ZK1 20 71), mit welchem gegenüber dem erstinstanzlichen Eheschutzentscheid tiefere Unterhaltsbeiträge festgelegt worden seien, sei ihm zwar am 28. Juni 2022 zugestellt worden, indes sei dieses im genannten Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen. Ausserdem habe noch nicht festgestanden, dass die Ehefrau seine Forderung auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge bestreiten würde. Er habe keine Forderung einbringen müssen, die zu jenem Zeitpunkt weder formell rechtskräftig noch fällig gewesen sei. Es hätten erst nach Einreichung seiner Replik klare Verhältnisse vorgelegen, weshalb er die Behauptung der Forderung sowie die entsprechenden Beweismittel gestützt auf aArt. 229 Abs. 1 lit. a ZPO zu Beginn der Hauptverhandlung habe einbringen können. Die Vorinstanz hätte die

23 / 67 Forderung in Höhe von CHF 8‘214.00 berücksichtigen müssen (act. A.1 [179], C.III.14 ff.). 3.2.2. Die Ehefrau entgegnet, dass die erst im ersten Parteivortrag vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten des Ehemannes bezüglich der geltend gemachten Forderung gemäss aArt. 229 Abs. 1 ZPO verspätet erfolgt seien. Der Ehemann begründe nicht, weshalb die drei Tage nach Kenntnisnahme des kantonsgerichtlichen Entscheides nicht ausreichend gewesen wären, um die behauptete Forderung substantiiert in der Replik vorzutragen. Zudem sei der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden unmittelbar mit der Eröffnung vollstreckbar gewesen. Der Ehemann hätte seine Behauptung unabhängig von der Vorhersehbarkeit von Tatsachenausführungen ihrerseits rechtzeitig vorbringen müssen. Ferner seien die Noven nicht unverzüglich, sondern erst rund eineinhalb Jahre nach deren Kenntnisnahme an der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vorgetragen worden. Im Sinne einer Eventualbegründung bringt die Ehefrau schliesslich vor, dass selbst für den Fall, dass im Grundsatz von einer Zulässigkeit des Novenvortrags anlässlich der Hauptverhandlung auszugehen wäre, das Vorbringen der Noven im Rahmen des ersten Parteivortrages – und nicht vor den ersten Parteivorträgen – in analoger Anwendung von aArt. 229 Abs. 2 ZPO als verspätet zu erachten wäre (act. A.2 [179], III.G.24 ff. u. III.H.31). 3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 3.3.1. Das vorliegend relevante Novum ist das Berufungsurteil betreffend Eheschutz des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2022, mitgeteilt am 23. Juni 2022 (ZK1 20 71), das dem Ehemann am 28. Juni 2022 zugestellt wurde (vgl. act. B.7 [179]). Dieses entstand mithin vor Abschluss des zweiten vorinstanzlichen Schriftenwechsels und damit vor Aktenschluss, weshalb es sich um ein unechtes Novum handelt. Der Ehemann hätte die darauf gestützte Forderung auf Rückzahlung von zu viel bezahltem Unterhalt grundsätzlich in der Replik geltend machen können, allenfalls unter Beantragung einer entsprechenden Fristerstreckung. Dies erfolgte jedoch nicht. Unechte Noven können gemäss aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Der Ehemann begründete anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht, weshalb er die Tatsache der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Aktenschluss hätte vorbringen können, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 2.3.5). Die Vorinstanz hat die Forderung des Ehemannes daher bereits aus diesem Grund zu Recht nicht berücksichtigt. Das Vorbringen der

24 / 67 Entschuldigungsgründe im Berufungsverfahren (vgl. E. 3.2.1) ist als verspätet anzusehen (vgl. E. 1.7). Die zur Begründung der verspäteten Einreichung vorgebrachten Gründe wären ausserdem mit der Ehefrau ohnehin nicht als stichhaltig zu erachten gewesen. So ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Ehemann nicht zumutbar gewesen sein sollte, seine Behauptung während noch laufender Beschwerdefrist gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vorzubringen. Sodann ist der Ehefrau darin zuzustimmen, dass die einen Anspruch geltend machende Partei ihre Behauptungen grundsätzlich unabhängig von der Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Gegenpartei jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen rechtzeitig aufzustellen hat, um sich nicht dem Vorwurf einer verspäteten Geltendmachung auszusetzen (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N. 41 u. N. 41b m.w.H., u.a. auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, in: Pra 2019 Nr. 87). Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, weshalb der Ehemann nicht immerhin spätestens, nachdem in Bezug auf die vorgenannten Punkte Klarheit bestand, mittels einer Noveneingabe an die Vorinstanz gelangte, sondern die vorliegend strittige Tatsachenbehauptung erst anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2024 vortrug (vgl. dazu auch sogleich E. 3.3.2). Angesichts der vorangehenden Ausführungen braucht auf die Eventualbegründung der Ehefrau nicht eingegangen zu werden. 3.3.2. Selbst wenn man aufgrund der zunächst noch laufenden bundesgerichtlichen Beschwerdefrist gegen das Urteil des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden oder der anfänglich noch fehlenden Gewissheit über die Anerkennung respektive Bestreitung der Forderung des Ehemannes auf Rückzahlung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge durch die Ehefrau von einem echten Novum im Sinne von aArt. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ausgehen würde, fehlte es

– wie auch bei einem unechten Novum – an einem unverzüglichen Vorbringen. So waren nach der bisherigen, hier anwendbaren Regelung von aArt. 229 ZPO gestützt auf die Rechtsprechung und die überwiegende Lehre echte und unechte Noven ohne Verzug vorzutragen, das heisst üblicherweise innert 10 Tagen bzw. maximal innert 30 Tagen nach ihrer Entdeckung in den Prozess einzuführen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4; ENGLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 229 N. 4; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N. 33, je m.w.H.; SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 229 N. 10b f., m.w.H. auch auf die abweichenden Lehrmeinungen). Spätestens nachdem der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart im Entscheid vom 19. Oktober 2022 festgehalten hatte,

25 / 67 dass die Verrechnung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen im Rahmen der Schuldneranweisung nicht möglich sei (vgl. act. B.5 [179], E. 4), hätte für den Ehemann Anlass bestanden, seine Forderung in das Scheidungsverfahren einzubringen. Deren Vorbringen erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die rund eineinhalb Jahre nach dem Entstehen des Novums stattfand, erweist sich im konkreten Fall als klar verspätet und verstösst auch gegen Treu und Glauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_77/2020 vom 17. Juni 2020 E. 4.2.3). 3.3.3. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen hat die Vorinstanz die durch den Ehemann geltend gemachte Forderung aus zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zu Recht nicht berücksichtigt. 4. Kindes- und Volljährigenunterhalt 4.1. Methode zur Unterhaltsbemessung, Phasenbildung und Beginn der Unterhaltspflicht 4.1.1. Mit der Vorinstanz ist der Unterhalt vorliegend nach der sogenannt zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu bemessen. Auf die diesbezüglichen allgemeinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.1) kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden. Es rechtfertigen sich aber einige ergänzende Ausführungen zum Vorgehen bei der Unterhaltsbemessung, dies insbesondere mit Blick darauf, dass vorliegend auch Volljährigenunterhalt festzusetzen ist. Bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung ist zuerst das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Elternteile und des minderjährigen Kindes (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.3.2) zu decken. Danach verbleibende Ressourcen sind in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und das betreibungrechtliche Existenzminimum ist auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt

26 / 67 werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und des minderjährigen Kindes gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Unterhalt des volljährigen Kindes zu bestreiten. Der Volljährigenunterhalt muss mithin nicht nur hinter dem betreibungs-, sondern auch hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückstehen, weil jene bei genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf dieses haben. Er ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt. Ein nach Deckung des Volljährigenunterhalts resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten – das volljährige Kind verfügt über keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung – zu verteilen, wobei die Aufteilung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen erfolgt. Ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss kann mit anderen Worten erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_1035/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3.7, 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N. 65; SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 285 N. 142 ff., je m.w.H.). 4.1.2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist vorliegend bis zur Volljährigkeit von D._____ zunächst das betreibungsrechtliche und alsdann – bei genügenden finanziellen Mitteln – das familienrechtliche Existenzminimum der Ehegatten und von D._____ festzusetzen. Sofern ausreichend finanzielle Mittel bestehen, sind zusätzlich zu den vorinstanzlich berücksichtigten Bedarfspositionen mithin insbesondere die Steuern sowie bei den Ehegatten eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale zu berücksichtigen. Erst danach ist der betreibungsrechtliche und, falls möglich, der familienrechtliche Grundbedarf von C._____ zu decken. Schliesslich ist ein allfälliger noch verbleibender Überschuss auf die Ehegatten und D._____ zu verteilen. Nach Eintritt der Volljährigkeit von D._____ ist dessen Unterhalt ebenfalls nach den hinsichtlich C._____ dargelegten Grundsätzen zu berechnen.

27 / 67 4.1.3. Daneben ist die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz mit Blick auf den (Volljährigen-)Unterhalt von C._____ sowie den Unterhalt von D._____ nach Erreichen der Volljährigkeit noch in einem anderen Punkt – von Amtes wegen – anzupassen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom

5. September 2024 E. 3.2.5). Die Berücksichtigung von Naturalunterhalt endet nämlich mit der Volljährigkeit des Kindes, da ab diesem Zeitpunkt die Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfallen. Selbst wenn tatsächlich noch gewisse Unterstützungsleistungen erbracht werden, konzentriert sich die Pflicht, ein volljähriges Kind zu unterstützen, auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt, wozu beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet sind. Der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind ist mithin von beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen (BGE 147 III 265 E. 7.3 u. E. 8.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom

16. November 2021 E. 5.3.2, 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.2). Demnach sind der Barunterhalt von C._____ sowie der Volljährigenunterhalt von D._____ jeweils nicht allein durch den Ehemann zu tragen, sondern haben sich die Eltern daran gemäss ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu beteiligen. Für die genaue Aufteilung des Volljährigenunterhalts von C._____ und D._____ auf die beiden Elternteile wird auf die nachstehende Unterhaltsberechnung (vgl. E. 4.11) verwiesen. 4.1.4. Die Vorinstanz hat bei der Festlegung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber den Kindern mehrere Phasen unterschieden (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7, Dispositivziff. 5 lit. a u. lit. b), was vor dem Hintergrund der verschiedenen im Entscheidzeitpunkt zu erwartenden Veränderungen der massgeblichen Berechnungsparameter (Eintritt von D._____ in die Oberstufe und folglich Pensumserhöhung der Mutter auf 80 % sowie höherer Lehrlingslohn von C._____ ab August 2024; Berücksichtigung der Volljährigkeit von D._____ ab August 2029) nachvollziehbar ist und von den Parteien grundsätzlich auch nicht beanstandet wurde. Entsprechend sind auch vorliegend bei der Unterhaltsberechnung mehrere Phasen zu bilden. 4.1.5. In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass den Kindern C._____ und D._____ mit Eheschutzentscheid vom 23. März 2020 (Proz. Nr. 135- 2019-398) bzw. mit Berufungsurteil betreffend Eheschutz vom 17. Juni 2022 (ZK1 20 71) Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden, wobei gemäss dem genannten Berufungsurteil ab dem

1. September 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger durch den Vater bezogener Kinder-

28 / 67 bzw. Ausbildungszulagen) von je CHF 750.00 geschuldet waren. Diese Anordnung blieb während der Dauer des Scheidungsverfahrens in Kraft, zumal der Vater nie eine Abänderung verlangt hat (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.2). Die im Rahmen der Regelung der Scheidungsnebenfolgen festgelegten Unterhaltsbeiträge sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des entsprechenden Urteils zu leisten (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3, in: Pra 2017 Nr. 18; Urteile des Bundesgerichts 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 3.2.1, 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3.2). In casu sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden. Kommt die Unterhaltsregelung gemäss dem vorliegenden Urteil somit (erst) ab Eintritt dessen Rechtskraft zum Tragen, entfällt eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die – mittlerweile in der Vergangenheit liegende – vorinstanzliche Phase 1 bzw. für die Zeit bis zum 31. Juli 2024. Die Phase 2, deren Beginn die Vorinstanz auf den 1. August 2024 festgelegt hatte, beginnt neu mit dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils. Sie dauert bis zum Ende der Oberstufenschulzeit von D._____, also bis zum 31. Juli 2027. Die Bildung einer zusätzlichen Phase gegenüber der vorinstanzlichen Phasenbildung rechtfertigt sich deshalb, weil der Besuch der Oberstufe an der Talentschule F._____ durch D._____ verschiedene Kosten mit sich bringt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.3.3 ff.), welche nach dem Ende seiner dortigen Schulzeit wieder entfallen. In diesem Zeitpunkt bzw. am 1. August 2027 beginnt die Phase 3 und mit Eintritt der Volljährigkeit von D._____ folgt ab dem 1. August 2029 die Phase 4. Zusammenfassend ist daher von den folgenden Unterhaltsphasen auszugehen: Phase 2 ab Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum 31. Juli 2027 (Ende der Oberstufenschulzeit von D._____), Phase 3 ab dem 1. August 2027 bis zum 31. Juli 2029 (Volljährigkeit von D._____) sowie Phase 4 ab dem 1. August 2029 bis zum Abschluss der Erstausbildung von D._____. 4.2. Bedarf von D._____ 4.2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ermittelte für sämtliche Phasen einen Bedarf von D._____ in Höhe von total CHF 979.00 (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7). 4.2.2. Vorbringen der Ehefrau 4.2.2.1. Die Ehefrau macht verschiedene Noven betreffend den Bedarf von D._____ geltend. Sie bringt namentlich vor, dass dieser seit Beginn des Schulsemesters 2024 die Oberstufe an der Talentschule F._____ in O.2._____

29 / 67 besuche, wobei sein Talent der Fussball sei. Der Besuch der Talentschule bringe zusätzliche Kosten mit sich, namentlich eine Schulgebühr von CHF 33.00 pro Monat, Kosten für ein BÜGA-Monatsabonnement von CHF 170.00, Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 20.00 pro Monat sowie Gesundheitskosten bzw. Kosten für jährliche Check-ups bzw. Funktionsuntersuchungen von monatlich CHF 35.00. Sodann entstünden ihr Fahrkosten von monatlich rund CHF 187.00 für den täglichen Transport von D._____ zum Bahnhof O.3._____. Hingegen verzichtet die Ehefrau im Berufungsverfahren auf die Anrechnung von – im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend gemachten und von der Vorinstanz berücksichtigten (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 S. 28 u. E. 3.4.7) – Kosten für Lehrmittel in Höhe von CHF 50.00 im Bedarf von D._____. Der Ehefrau zufolge fallen weiter verschiedene Kosten in Zusammenhang mit dem Fussballsport an. Diese sportliche Aktivität sei als Teil der schulischen Ausbildung von D._____ und nicht als Hobby zu betrachten, weshalb die entsprechenden Kosten als Ausbildungskosten zu qualifizieren seien. Konkret seien im Bedarf von D._____ der Mitgliederbeitrag von monatlich CHF 75.00, Kosten für die Ausrüstung von CHF 60.00 pro Monat, Fahrkosten für den Transport zu und von den Trainings von monatlich CHF 190.00 sowie Fahrkosten in Zusammenhang mit den wöchentlich stattfindenden Spielen von ebenfalls CHF 190.00 pro Monat zu berücksichtigen (act. A.1 [186], III.B.1 ff.). 4.2.2.2. Der Ehemann rügt, dass die Ehefrau individuelle Bedarfspositionen aufliste und damit eine nicht gerechtfertigte Berechnung nach der einstufigen Methode vornehme. Ausserdem sei er als sorgeberechtigter und unterhaltspflichtiger Elternteil zu Unrecht nicht in die Entscheidfindung betreffend den Besuch der Talentschule einbezogen worden, weshalb es rechtsmissbräuchlich und stossend sei, ihn mit den finanziellen Folgen der durch die Ehefrau alleine getroffenen Entscheidung zu belasten. Diese Belastungen ständen zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Schliesslich habe die Ehefrau sein Angebot, Aufgaben wie Trainingsbetreuung oder Fahrten zu Fussballspielen zu übernehmen, zurückgewiesen, was eine Kostenübernahme durch ihn ebenfalls als unbillig erscheinen lasse. Die vorinstanzliche Unterhaltsbemessung sei daher sowohl inhaltlich als auch rechtlich nicht zu beanstanden, während die geltend gemachten zusätzlichen Bedarfspositionen unbeachtlich seien und den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung widersprächen (act. A.2 [186], C.4 ff.). 4.2.2.3. In ihrer Noveneingabe vom 28. August 2025 bringt die Ehefrau vor, per

1. August 2025 mit den Kindern D._____ und C._____ sowie mit ihrer Mutter H._____ eine Wohnung in O.4._____ bezogen zu haben. Die Miete inklusive

30 / 67 Nebenkosten belaufe sich auf CHF 2'650.00, wovon bei einer Aufteilung nach Köpfen CHF 883.00 auf H._____ entfallen würden. Von den verbleibenden CHF 1'767.00 sei der Mietertrag der Stockwerkeigentumswohnung in O.1._____, welcher auf monatlich CHF 205.00 geschätzt werde (monatlicher Mietzins von maximal CHF 1'500.00 abzüglich monatliche Kosten der Wohnung von insgesamt CHF 1'295.00), abzuziehen, was zu berücksichtigende Wohnkosten von CHF 1'562.00 ergebe. Der Wohnanteil der Kinder betrage gerundet je CHF 391.00 (act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 1-4). Durch den Umzug würden bei D._____ die Bedarfspositionen betreffend die Fahrkosten für den täglichen Transport zum Bahnhof O.3._____ sowie für den Transport zu den Trainings wegfallen und der Aufwand für die Fahrkosten in Zusammenhang mit den wöchentlich stattfindenden Spielen reduziere sich auf CHF 157.00 pro Monat. Die Bedarfsposition für das BüGA entfalle ebenfalls (act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 6 f.). 4.2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.2.3.1. Aufgrund des auf den Kindesunterhalt anwendbaren Untersuchungs- grundsatzes sind die diesbezüglich geltend gemachten Noven ohne Weiteres zu beachten (vgl. E. 1.6 f.), was denn durch den Ehemann auch nicht in Abrede gestellt wird. 4.2.3.2. Ergänzend zu den von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4 u. E. 3.4.1) ist anzuführen, dass der Anspruch des Kindes auf Unterhalt neben der Wahrung der Grundbedürfnisse auf Obdach, Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege sowie Risikovorsorge (Versicherungsschutz) die Gewährleistung seiner Betreuung, Erziehung, Ausbildung und seines Schutzes umfasst. Die Eltern müssen für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen, wobei dieser primär von den spezifischen Bedürfnissen des Kindes und von der elterlichen Leistungsfähigkeit und Lebensstellung abhängig ist (AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 28 u. N. 29). Neben dem Grundbetrag, einem angemessenen Wohnkostenanteil und allfälligen Fremdbetreuungskosten gehören – auch bei knappen finanziellen Verhältnissen – die Schulkosten, die Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG) sowie besondere Gesundheitskosten (namentlich Franchise und Selbstbehalt) zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum eines Kindes. Auch die Wegkosten des Kindes (insbesondere Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr) sowie Kosten für die auswärtige Verpflegung (rund 150 Verpflegungstage pro Jahr für ein Schulkind) bilden Teil des Barbedarfs des Kindes (BGE 147 III 265 E. 7.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 29b; MAIER/VETTERLI, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm

31 / 67 Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N. 37l). Zusatzpositionen wie Sport, Hobbies, Freizeitaktivitäten etc. sind hingegen aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 29e). Je besser die Eltern finanziell gestellt sind, desto günstiger können auch die Bedürfnisse des Kindes beurteilt werden (AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 29g). 4.2.3.3. Die Ehefrau macht im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid höhere Wohnkosten für sich, D._____ und C._____ ab 1. August 2025 geltend (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 1-4). Der Mietzins von total CHF 2'650.00 für die gemeinsam mit H._____ bewohnte Wohnung ist ausgewiesen (act. C.15 [179] = act. B.28 [186]). Die bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehefrau und die Kinder entfallenden Wohnkosten von insgesamt CHF 1'767.00 erscheinen – auch im Verhältnis zu den Wohnkosten des Ehemannes – als angemessen und sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Davon in Abzug zu bringen ist der Nettoertrag aus der Vermietung der (der Ehefrau zu Alleineigentum zugewiesenen) Stockwerkeigentumswohnung in O.1._____ (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 9 lit. a). Der von der Ehefrau angenommene Mietzins von monatlich CHF 1'500.00 erscheint realistisch (vgl. RG-act. III/27). Sodann kann mit der Ehefrau auf die durch die Vorinstanz berücksichtigten Kosten der Wohnung in Höhe von insgesamt CHF 1'116.00 monatlich (CHF 320.00 Hypothekarzins, CHF 396.00 Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie Wohnnebenkosten von pauschal CHF 400.00; vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3) abgestellt werden. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Amortisationskosten in Höhe von CHF 179.00 (vgl. RG-act. III/62) wurden durch die Vorinstanz angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht als Wohnungskosten angerechnet. Im Berufungsverfahren macht die Ehefrau geltend, aufgrund der Wohnungsvermietung an Drittpersonen seien die erwähnten Kosten der indirekten Amortisation aufzurechnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Amortisation von Hypothekardarlehen vermögensbildend, weshalb sie bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge (im Grundbedarf) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Eine Anrechnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Amortisation besteht und es die finanziellen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 5A_780/2015 vom

E. 5 Juli 2023 E. 3.3, je m.w.H.). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3 m.w.H.).

E. 5.1 Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ordnete eine (neue) Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes betreffend die Unterhaltsbeiträge für D._____ an. Sie erwog, dass angesichts der (nach wie vor) hohen Schulden des Ehemannes, früherer Erfahrungen sowie der unveränderten Zahlungsmoral des Ehemannes ernsthaft zu erwarten sei, dass jener ohne Anordnung einer Schuldneranweisung seinen Verpflichtungen zur Leistung des Kindesunterhalts nicht nachkommen

57 / 67 werde. Gleichzeitig verpflichtete sie die Ehefrau für die Dauer der Schuldneranweisung dazu, einen Drittel eines allfälligen Bruttolehrlingslohnes von D._____ an den Ehemann zu bezahlen (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 6 lit. a f. u. E. 4).

E. 5.2 m.w.H.; MAIER/SCHWANDER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 177 N. 15b). In casu geht es um eine Schuldneranweisung betreffend Kindesunterhaltsbeiträge. Demnach kann die Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von einem entsprechenden Berufungs- bzw. Anschlussberufungsan- trag des Ehemannes über die erstinstanzlich angeordnete Schuldneranweisung respektive deren Aufhebung befinden. Zu beachten ist auch, dass die Schuldneranweisung durch die Berufung der Ehefrau Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde und der Ehemann mit dieser lediglich im vorinstanzlich angeordneten Umfang insofern einverstanden war, als er in dieser Hinsicht keine eigene Berufung erhoben hat. Vorliegend steht aber unter Umständen ein höherer anzuweisender Betrag zur Diskussion. Zusammenfassend ist nachfolgend zunächst über die Aufrechterhaltung respektive Aufhebung der Schuldneranweisung als solche zu befinden, bevor gegebenenfalls eine Anpassung derselben an die im vorliegenden Urteil getroffene Unterhaltsregelung zu erfolgen hat.

E. 5.2.1 Die Ehefrau beantragt die Aktualisierung der Schuldneranweisung bzw. deren Anpassung an die im Berufungsentscheid zu treffende Unterhaltsregelung. Sodann verlangt sie, dass auch in diesem Zusammenhang nicht auf den Brutto-, sondern den Nettobetrag eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ abzustellen sei (act. A.1 [186], I.5 f. u. III.F.24 f.).

E. 5.2.2 Der Ehemann erachtet die Schuldneranweisung als unverhältnismässig und beantragt deren Aufhebung. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine Schuldneranweisung für die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge rechtfertigen würden. Die bisherige Schuldneranweisung habe auf seinem diesbezüglichen Einverständnis im Eheschutzverfahren basiert. Im vorliegenden Verfahren habe er eine Schuldneranweisung jedoch von Beginn an ausdrücklich abgelehnt, da deren Anpassung an die jeweiligen Unterhaltsphasen bzw. die Mitteilung an seinen Arbeitgeber trotz frühzeitiger entsprechender Begehren seinerseits jeweils erst mit grosser Verzögerung erfolgt sei, weshalb er während mehrerer Monate den höheren Unterhalt der jeweils vorherigen Phase habe bezahlen müssen (act. A.2 [186], C.28 ff.).

E. 5.3 Beurteilung durch die Berufungsinstanz

E. 5.3.1 Für die rechtlichen Grundlagen der Schuldneranweisung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 4) verwiesen werden.

E. 5.3.2 Zunächst stellt sich die Frage, ob der in seiner Berufungsantwort (act. A.2 [186]) gestellte Antrag des Ehemannes auf Aufhebung der Schuldneranweisung zulässig ist, nachdem er diese mit seiner Berufung nicht selbst angefochten hat und auch keine diesbezügliche Anschlussberufung erhoben hat. Gemäss dem Verbot der reformatio in peius darf die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil grundsätzlich nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern, sofern die Gegenpartei nicht ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen hat. Sind von einer Schuldneranweisung eheliche oder nacheheliche Unterhaltsbeiträge betroffen, so ist im Rechtsmittelverfahren das Verschlechterungsgebot zu beachten. Betrifft die Anweisung hingegen

58 / 67 Kindesunterhaltsbeiträge, so kann sich die zur Anwendung gelangende Offizialmaxime im Sinne von Art. 296 Abs. 3 ZPO, derzufolge das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und selbst bei deren Fehlen entscheidet (vgl. E. 1.7), auch zulasten des Kindes bzw. zugunsten der unterhaltspflichtigen Person auswirken (Urteil des Bundesgerichts 5A_841/2018, 5A_843/2018 vom

12. Februar 2020 E.

E. 5.3.3 Vorliegend hatte die Ehefrau bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2019-398) ein Gesuch um Anweisung an die Arbeitgeberin des Ehemannes gestellt (Proz. Nr. 135-2019-410). Nachdem der Ehemann eine solche zunächst ablehnte, schlossen die Parteien anlässlich der (ersten) Eheschutzverhandlung (unter Einbezug des Verfahrens betreffend Schuldneranweisung) vom 25. November 2019 eine Teil-Trennungsvereinbarung und beantragten dem Eheschutzgericht darin unter anderem die Anordnung einer Anweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes. Am 19. Dezember 2019 erliess der Eheschutzrichter eine Anweisung an die Arbeitgeberin des Ehemannes (Proz. Nr. 135-2019-410). Mit Eheschutzentscheid vom 23. März 2020 wurden unter anderem Kindesunterhaltsbeiträge festgelegt und die zwischen den Parteien geschlossene Teil-Trennungsvereinbarung vom 25. November 2019 inklusive des darin enthaltenen gemeinsamen Antrags betreffend Schuldneranweisung genehmigt. Ebenfalls mit Entscheid vom 23. März 2020 wurde (gestützt auf den gemeinsamen Antrag der Ehegatten sowie das im Nachgang nochmals ausdrücklich erteilte Einverständnis des Ehemannes) die Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes betragsmässig angepasst (Proz. Nr. 135-2019-410). Auf Gesuch des Ehemannes wurde die Schuldneranweisung mit

59 / 67 Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 19. Oktober 2022 (weiterhin gestützt auf das Einverständnis beider Ehegatten zur Anweisung) an die vom vormaligen Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil betreffend Eheschutz vom 17. Juni 2022 (ZK1 20 71) festgelegten Unterhaltsbeiträge angepasst (vgl. zum Ganzen act. B.2 [ZK1 20 71]; act. B.4 f. [179]).

E. 5.3.4 Gemäss den vorstehenden Ausführungen wurde die Anweisung an die Arbeitgeberin des Ehemannes in erster Linie gestützt auf das diesbezügliche Einverständnis des Ehemannes angeordnet. Inwiefern die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schuldneranweisung (vgl. dazu act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E.4) gegeben waren und die Anweisung damit auch ohne das Einverständnis des Ehemannes anzuordnen gewesen wäre, lässt sich den in den Akten liegenden Entscheiden (vgl. act. B.2 [ZK1 20 71]; act. B.4 f. [179]) hingegen nicht entnehmen. Ohnehin aber liegt der Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Anweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes bereits mehr als fünf Jahre zurück und dürfte heute grundsätzlich von einer anderen Situation auszugehen sein als dannzumal im Eheschutzverfahren. Deshalb lassen sich aus den damaligen Umständen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das heutige Zahlungsverhalten respektive die heutige Zahlungsmoral des Ehemannes hinsichtlich der zu leistenden Unterhaltszahlungen ziehen. Diese lassen sich aktuell nicht beurteilen, besteht doch nach dem Gesagten bereits seit dem Jahr 2019 eine Schuldneranweisung und konnte der Ehemann in den letzten Jahren mithin nicht unter Beweis stellen, dass er die Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen würde (vgl. WEBER, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP 2002 S. 240 m.w.H.). Im Zusammenhang mit einer Prognose, ob der Ehemann seiner Unterhaltspflicht in Zukunft nachkommen wird oder nicht, ist zu berücksichtigen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren selbst die Festsetzung seiner Unterhaltspflicht beantragte (vgl. RG-act. I/1, A.4) und im Übrigen die Unterhaltsregelung gemäss dem erstinstanzlichen Urteil nicht angefochten und somit akzeptiert hat. Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Ehemann nach wie vor mit hohen Schulden belastet zu sein scheint (vgl. act. B.15 [179]). Aus der Tatsache, dass Schulden gegenüber Dritten bestehen, lässt sich indes nicht ohne Weiteres ableiten, dass der Ehemann auch die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern vernachlässigen würde. Allein letztere Befürchtung vermöchte aber die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer Schuldneranweisung zu rechtfertigen. Zudem kann der Umstand, dass der Ehemann dabei ist, mit Unterstützung seiner Arbeitgeberin seine Schulden abzubauen, und er in diesem Zusammenhang auch Überzeit leistet und auf verschiedene Ansprüche verzichtet (vgl. act. B.15 [179]), als Indiz dafür gewertet

60 / 67 werden, dass er um eine Regelung seiner Finanzen bemüht ist. Ausserdem sollte der Ehemann (auch dank der Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin) in der Lage sein, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus seinem laufenden Einkommen zu leisten. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die Anordnung der Schuldneranweisung eine stark in die Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten einschneidende Massnahme darstellt (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159- 180 ZGB, 2. Aufl. 1999, Art. 177 N. 7 u. N. 8; MAIER/SCHWANDER, a.a.O., Art. 177 N. 11a), erscheint die Aufrechterhaltung der Schuldneranweisung (mit angepassten Beträgen) nicht verhältnismässig und ist die entsprechende Anordnung (ebenso wie die in Zusammenhang damit stehende Regelung in Dispositivziffer 6 lit. b des angefochtenen Entscheids) mit dem vorliegenden Urteil aufzuheben bzw. der diesbezügliche Antrag der Ehefrau abzuweisen. Sollte der Ehemann seiner Unterhaltspflicht künftig nicht nachkommen, so stünde es der Ehefrau frei, ein (separates) Verfahren betreffend Schuldneranweisung anzustrengen. 6. Fazit Der Ehemann dringt mit seinen Anträgen auf Zusprechung einer güterrechtlichen Forderung aus Errungenschaftsbeteiligung von insgesamt CHF 9‘220.45 sowie einer güterrechtlichen Forderung aus zu viel bezahltem Unterhalt von CHF 8’214.00 nicht durch (vgl. E. 2 f.). Seine Berufung (ZR1 24 179) ist mithin vollumfänglich abzuweisen. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ werden mit dem vorliegenden Urteil neu festgelegt (vgl. E. 4), womit den diesbezüglichen Rechtsbegehren der Ehefrau teilweise entsprochen wird. Hingegen wird die Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes aufgehoben (vgl. E. 5), dies entgegen dem Antrag der Ehefrau auf Aktualisierung der Anweisung. Damit ist die Berufung der Ehefrau (ZR1 24 186) teilweise gutzuheissen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Kostenregelung wurde von den Parteien nicht angefochten. Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht kein Anlass, an der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten von Amtes wegen etwas zu ändern.

61 / 67 7.2. Berufungsverfahren 7.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 107 N. 5 m.w.H.). 7.2.2. Gegenstand der vorliegenden (vereinigten) Berufungsverfahren bildeten zwei güterrechtliche Forderungen, die Regelung des Kindes- bzw. Volljährigenunterhalts für D._____ und C._____ sowie die Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes. Angesichts des mit den genannten Punkten jeweils verbundenen partei- und gerichtsseitigen Aufwandes rechtfertigt es sich, die güterrechtlichen Fragen und den letztgenannten Punkt zusammen für die Kostenverteilung insgesamt gleich schwer zu gewichten wie den Unterhaltspunkt. In Bezug auf die güterrechtlichen Fragen unterliegt der Ehemann nach dem Gesagten vollumfänglich, was einem Unterliegen im Umfang von zwei Sechsteln entspricht. Die Ehefrau vermag mit ihrem Antrag betreffend die Schuldneranweisung nicht durchzudringen, womit sie zu einem Sechstel unterliegt. Was den Unterhaltspunkt anbelangt, so wird der Unterhalt von C._____ und D._____ mit dem vorliegenden Urteil neu geregelt. Dabei werden für C._____ tiefere Unterhaltsbeiträge zugesprochen als noch im vorinstanzlichen Entscheid (zur Herstellung der Vergleichbarkeit wurde von den erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen die Hälfte des Netto-Lehrlingslohnes von C._____, also CHF 750.00, in Abzug gebracht); dies namentlich aufgrund der Tatsache, dass der Barunterhalt des volljährigen C._____ nicht alleine durch den Ehemann, sondern durch beide Elternteile im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen ist. Die Ehefrau hingegen hatte eine Erhöhung des durch den Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrags für C._____ verlangt (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 8). Was den Unterhalt für D._____ betrifft, so wird mit dem vorliegenden Urteil für die Phasen 2 und 3 ein um rund CHF 400.00 respektive rund CHF 300.00 höherer Unterhalt zugesprochen als von der Vorinstanz, dies in weitgehender Übereinstimmung mit den Anträgen der Ehefrau (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186]), Ziff. 8). Für Phase 4 werden – wiederum aufgrund der Tatsache, dass

62 / 67 Volljährigenunterhalt anteilsmässig durch beide Eltern zu tragen ist – um rund CHF 300.00 tiefere Unterhaltsbeiträge festgesetzt als noch im vorinstanzlichen Verfahren; die Ehefrau hatte für diese Phase im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um rund CHF 400.00 verlangt (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186]), Ziff. 8). Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, welchen weiteren Ausbildungsweg D._____ einschlagen bzw. wann er seine Erstausbildung abgeschlossen haben wird, wird vorliegend keine eigentliche Gewichtung der Phasen 2, 3 und 4 hinsichtlich deren jeweiliger Dauer vorgenommen. Indes wird berücksichtigt, dass die Unterhaltspflicht der Eltern jedenfalls bis zur Volljährigkeit von D._____ dauert und damit die Phasen 2 und 3 umfasst, während nach dem soeben Gesagten nicht abgeschätzt werden kann, ob und gegebenenfalls wie lange über die Volljährigkeit hinaus Unterhalt in der für die Phase 4 errechneten Höhe geschuldet sein wird (vgl. Art. 277 ZGB). Insgesamt ist hinsichtlich des Unterhaltspunkts von einem leichten Obsiegen der Ehefrau auszugehen, welches (im Gesamtverhältnis) mit zwei Sechsteln bewertet wird. Gesamthaft resultiert ein Obsiegen der Ehefrau im (vereinigten) Berufungsverfahren im Umfang von rund vier Sechsteln bzw. zwei Dritteln und ein Obsiegen seitens des Ehemannes von rund zwei Sechsteln bzw. einem Drittel. Im Ergebnis rechtfertigt es sich somit, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Ehemann und zu einem Drittel der Ehefrau aufzuerlegen. 7.2.3. Die Kosten der (vereinigten) Berufungsverfahren werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Nach dem soeben Dargelegten gehen sie im Umfang von CHF 4’000.00 (zwei Drittel) zulasten des Ehemannes und im Umfang von CHF 2’000.00 (ein Drittel) zulasten der Ehefrau. Der Ehemann hat am 2. Oktober 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren ZK1 24 179 (neu: ZR1 24 179) gestellt. Mit Verfügung vom

3. Dezember 2024 (ZK1 24 180) wurde das Gesuch gutgeheissen, wobei die unentgeltliche Rechtspflege angesichts der absehbaren Verfahrensvereinigung auf das Berufungsverfahren ZK1 24 186 (neu: ZR1 24 186) ausgedehnt wurde. Gleichentags wurde auch der Ehefrau gestützt auf ihr Gesuch vom

10. Oktober 2024 und die Ergänzung vom 13. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK1 24 187), wobei diese angesichts der absehbaren Verfahrensvereinigung auf das Berufungsverfahren ZK1 24 179 (neu: ZR1 24 179) ausgedehnt wurde. Daher gehen die dem Ehemann und der Ehefrau auferlegten Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt deren Rückforderung durch den Kostenträger (Art. 123 ZPO).

63 / 67 7.2.4. Sodann hat der Ehemann der Ehefrau dem Verfahrensausgang entsprechend und in Anwendung der Quotenmethode (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2) einen Drittel der ihr entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, zumal die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei entbindet (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsvertreterin der Ehefrau, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, machte mit Honorarnoten vom 7. Januar 2025 (act. G.4 [179]; act. G.3 [186]) und vom

E. 8 Jahre zurücklag und mithin gewisse Erinnerungslücken bzw. Ungenauigkeiten zu erwarten sind. Wäre die Zeugin seitens der Ehefrau instruiert worden, wie es der Ehemann vorbringt, hätte sie wohl exaktere Angaben gemacht. Im Ergebnis gelingt es der Ehefrau, durch den eingereichten Kontoauszug sowie die Aussage ihrer Mutter nacnzuweisen, dass den Ehegatten zur Wohnungsfinanzierung seitens ihrer Eltern nicht nur ein Darlehen über CHF 15'000.00, sondern zusätzlich auch noch eines über CHF 18'000.00 gewährt wurde, jedenfalls aber, Zweifel an der Richtigkeit

22 / 67 der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung des Ehemannes

– Eigenmittel der Ehegatten – zu wecken, d.h. den Hauptbeweis zu erschüttern.

E. 10 Mai 2016 E. 2.7; SPYCHER/MAYER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Teil 1 Kapitel 2 Fn. 47). Letzteres ist gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz nicht der Fall. Ausserdem dient die mit der Amortisation verbundene Vermögensbildung nur noch den

32 / 67 Interessen der Ehefrau. Folglich sind die Kosten der indirekten Amortisation nicht von den erzielten Mieteinnahmen abzuziehen (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY170024 vom 10. November 2017 E. III.3.5.6b f.). Im Ergebnis resultiert somit ein Nettoertrag aus der Vermietung der Stockwerkeigentumswohnung von CHF 384.00 (CHF 1’500.00 abzüglich CHF 1'116.00), welcher, wie bereits erwähnt, von den anfallenden Wohnkosten abzuziehen ist. Es verbleiben Wohnkosten der Ehefrau und der Kinder von total CHF 1'383.00 (CHF 1'767.00 abzüglich CHF 384.00). Diese sind nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Im Bedarf von D._____ sind mithin Wohnkosten in Höhe von CHF 346.00 anzurechnen. 4.2.3.4. Da D._____ die Aufnahmeprüfung für die Talentschule bestanden hat, ist davon auszugehen, dass der Besuch einer Talentschule seinen spezifischen Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht. Ausserdem kann angenommen werden, dass die weiter vom Wohnort von D._____ entfernte Schule in O.5._____ nur deshalb gewählt wurde, weil in O.4._____ kein Platz zur Verfügung stand (vgl. zum Ganzen act. B.5 [186]). Daher sind die mit dem Besuch der Talentschule F._____ verbundenen Kosten grundsätzlich im Bedarf von D._____ anrechenbar, da sie zu seiner Ausbildung gehören. Die Kosten sind dabei gemäss dem effektiven Aufwand anzurechnen, was entgegen der Ansicht des Ehemannes nichts mit der einstufigen Methode zu tun hat. An dieser Stelle ist noch auf die Frage nach allfälligen Auswirkungen des fehlenden Einverständnisses des Ehemannes zur Anmeldung von D._____ für die Talentschule einzugehen. Entscheidungen über einen Schulwechsel sind grundsätzlich durch beide Elternteile gemeinsam zu treffen (vgl. Art. 301 Abs. 1bis ZGB e contrario; Urteil des Bundesgerichts 5A_465/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1.2 betreffend die Wahl einer privaten statt einer öffentlichen Schule; BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 301 N. 8 m.w.H.). Demnach wäre die Entscheidung betreffend die Anmeldung für die Talentschule im Prinzip durch beide Eltern gemeinsam zu treffen gewesen. Entscheidet ein Elternteil allein, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 301 Abs. 1bis ZGB vorliegen, hat dies aber jedenfalls solange, als aus der Alleinentscheidung keine Kindeswohlgefährdung resultiert – was vorliegend weder vorgebracht wird noch ersichtlich wäre, entspricht der Besuch der Talentschule doch nach dem Gesagten den Bedürfnissen und Fähigkeiten von D._____ –, keine unmittelbaren Konsequenzen. Die Entscheidung durch einen Elternteil allein stellt weder ein strafbares Verhalten noch eine zivilrechtlich bedeutsame Normverletzung dar. Der andere Elternteil, hier der Ehemann, hat sich mit der getroffenen Entscheidung abzufinden (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch,

33 / 67 Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, 2016, Art. 301 N. 48; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 301 N. 19, je m.w.H.). Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass der Ehemann je gegen den Besuch einer Talentschule durch D._____ opponiert hätte, obschon er Kenntnis einer entsprechenden Absicht hatte (vgl. RG-act. I/6, S.3, IV/42, VIII/2, S. 6, VIII/3, III.13; vgl. auch act. A.4 [179]). 4.2.3.5. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen sind demnach die mit der Ausbildung von D._____ in der Talentschule verbundenen Kosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Dies betrifft zunächst die Schulgebühr bzw. den Betrag für Infrastrukturkosten von jährlich CHF 400.00 bzw. von monatlich CHF 33.00 (vgl. act. B.11 [186]). Zusätzliche Kosten für Lehrmittel fallen hingegen nicht (mehr) an (vgl. act. A.1 [186], III.B.9). Ebenso kann auf die Anrechnung von Mobilitätskosten verzichtet werden, zumal die Kosten für das BÜGA für Schüler der Talentschule von der Wohnsitzgemeinde übernommen werden (vgl. act. D.27 [179] = act. D.26 [186]; act. A.7 [179] = act. A.6 [186]). Zu berücksichtigen sind die Kosten für auswärtige Verpflegung. D._____ nimmt nach Angaben der Ehefrau vier Mal pro Woche am I._____ Mittagstisch teil (vgl. act. A.1 [186], III.B.3; act. B.12 [186]). Die Ehefrau setzt hierfür in ihrer Bedarfsberechnung einen Betrag von monatlich (lediglich) CHF 20.00 ein (vgl. act. A.1 [186], III.B.9 u. III.E.20 f.; act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 7), wobei es sich um ein offensichtliches Versehen handelt. Bei rund 150 Verpflegungstagen (vgl. E. 4.2.3.2; entspricht ungefähr vier Mittagessen wöchentlich während 39 Schulwochen) à CHF 10.50 pro Mahlzeit (vgl. act. B.13 [186]) ergeben sich Verpflegungskosten von durchschnittlich rund CHF 130.00 pro Monat, welche im Bedarf von D._____ angerechnet werden. Die Kosten für einen Check-up und Funktionsuntersuch im Spital O.5._____ von total CHF 420.05 sind belegt (act. B.14 [186]). Der Check-up war zwar nicht obligatorisch, aber von der Talentschule F._____ empfohlen (vgl. act. D.27 [179] = act. D.26 [186]). Im Bedarf von D._____ sind folglich entsprechende Gesundheitskosten zu berücksichtigen, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Kosten für einen solchen Gesundheitscheck von der Krankenkasse übernommen werden. Da die Untersuchung gemäss Auskunft der Talentschule und entgegen den Ausführungen der Ehefrau nur einmalig durchzuführen war, ist hierfür ein monatlicher Betrag von rund CHF 10.00 anzurechnen. 4.2.3.6. Fraglich ist die Anrechnung der Kosten für den Fussballsport, namentlich des Vereinsbeitrags, der Kosten für die notwendige Ausrüstung sowie der entsprechenden Fahrkosten der Ehefrau. Hierbei handelt es sich an sich nicht um ein echtes Novum, zumal D._____ nicht erst seit dem Jahr 2024 zur J._____

34 / 67 Auswahl gehören dürfte. Da es vorliegend um Kinderbelange geht, sind Noven allerdings ohnehin ohne Weiteres zulässig (vgl. vorstehend E. 1.6 f.). Aktuell spielt D._____ beim K._____ (act. C.12 [179]; vgl. act. A.4 [179]). Für Schüler mit einem Talent im Bereich Sport setzt die Talentschule F._____ die Ausübung des Talentsports auf Kaderniveau während der gesamten Schulzeit voraus. Was konkret Schüler mit dem Talent Fussball anbelangt, so müssen diese den Fussballsport im Team K._____ des J._____ Fussballverbands ausüben (vgl. act. D.27 [179]) = act. D.26 [186]). Vor diesem Hintergrund stellen die mit dem Fussball verbundenen Kosten – welche grundsätzlich vollständig durch die Eltern zu tragen sind, da nur ausnahmsweise eine finanzielle Unterstützung durch den Förderverein der Talentschule erfolgt – keine aus einem allfälligen Überschuss zu begleichenden Hobbykosten dar, sondern sind sie vielmehr als Ausbildungskosten im weiteren Sinne zu betrachten. Diese gilt es mithin im Bedarf von D._____ zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse können allerdings nur die für die Ausübung des Spitzensports absolut notwendigen Auslagen angerechnet werden. Dazu gehört zunächst der Mitgliederbeitrag des J._____ Fussballverbands von jährlich CHF 900.00 bzw. monatlich CHF 75.00 (vgl. act. B.15 [186]). Sodann sind die zwingend erforderlichen Ausrüstungskosten zu berücksichtigen. Ein Teil der Ausstattung ist für die Spieler obligatorisch (vgl. act. C.12 f. [179]), weshalb die entsprechenden Kosten im Bedarf von D._____ anzurechnen sind. Gestützt auf das Bestellformular des J._____ Fussballverbands (mit Angabe der Pflicht-Ausrüstung, der jeweils empfohlenen Menge der Ausrüstungsartikel sowie einer aktuellen Preisliste) sowie die in der Vergangenheit getätigten Bestellungen (vgl. act. B.16 ff. [186]) ist schätzungsweise von notwendigen Kosten von rund CHF 30.00 pro Monat auszugehen. Die Kosten für den Kauf von über die Pflichtausrüstung hinausgehenden Ausrüstungsartikeln sind aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen. Die geltend gemachten Fahrkosten für den Transport von D._____ zu Auswärtsspielen in Höhe von CHF 157.00 pro Monat (vgl. act. A.1 [186], III.B.6; act. A.7 [179] = act. A.6 [186]; act. B.20 ff. [186]) können in dieser Höhe nicht als notwendige Ausbildungskosten im weiteren Sinne berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist lediglich ein geschätzter anteilsmässiger Betrag von durchschnittlich rund CHF 50.00 pro Monat für den Transport an Auswärtsspiele, da davon auszugehen ist, dass für die ausserkantonal absolvierten Spiele Fahrgemeinschaften gebildet und so die Fahrkosten erheblich verringert werden können. 4.2.3.7. Von Amtes wegen zu berücksichtigen sind die aktuellen KVG-Prämien in Höhe von rund CHF 94.00 (act. C.6 u. C.9 [179]). Davon in Abzug zu bringen ist die

35 / 67 individuelle Prämienverbilligung in Höhe von total CHF 1'000.80 bzw. von CHF 83.00 pro Monat (act. C.10 [179]). 4.2.3.8. Da vorliegend (trotz der eher knapperen finanziellen Verhältnisse) nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Ehegatten und von D._____ genügend Mittel verbleiben, hat eine Aufstockung auf den familienrechtlichen Bedarf zu erfolgen. Entsprechend ist bei D._____ namentlich ein Steueranteil zu berücksichtigen. Bis zu dessen Volljährigkeit werden die für ihn bestimmten Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen durch die Mutter versteuert (vgl. Art. 23 lit. f DBG; Art. 29 Abs. 1 lit. h StG [BR 720.000]). Seitens der Mutter resultiert in den Phasen 2 und 3 eine monatliche Steuerlast von total CHF 106.00 respektive von CHF 101.00 (vgl. nachfolgend E. 4.9.4). Die der Mutter anfallenden Steuern sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung proportional nach ihren eigenen Einkünften (vorliegend: Nettoeinkommen) und jenen von D._____ (vorliegend: Barunterhaltsbeiträge und Familienzulagen) aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 22 vom 31. Januar 2023 E. 3.4.3, je m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für D._____ in den Phasen 2 und 3 ein Steueranteil von CHF 32.00 respektive von CHF 29.00 auszuscheiden und in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich verfügt D._____ über keine VVG-Versicherung (vgl. act. C.9 [179]), welche in seinem Bedarf zu berücksichtigen wäre. 4.2.3.9. Ab dem Ende der Oberstufenschulzeit von D._____ an der Talentschule F._____ entfallen die damit verbundenen Kosten, namentlich die Schulgebühr bzw. Infrastrukturkosten, die Gesundheitskosten für den Check-up und Funktionsuntersuch sowie die als Ausbildungskosten im weiteren Sinne berücksichtigten Kosten für den Fussballsport. Im Anschluss an den Besuch der Talentschule wird D._____ entweder – seinem aktuellen Wunsch entsprechend (vgl. act. A.1 [186], III.B.10) – ein Gymnasium besuchen oder aber eine Lehre absolvieren. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche Ausbildungskosten dannzumal konkret bei D._____ anfallen werden, wird hinsichtlich der Positionen auswärtige Verpflegung, Mobilitätskosten sowie Lehrmittel und Berufsanschaffungen bei D._____ schätzungsweise mit denselben Beträgen (CHF 165.00, CHF 32.00 respektive CHF 50.00) gerechnet wie aktuell bei C._____ (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3.1 f.). Anstatt der Kinderzulage von CHF 230.00 wird D._____ in dieser Phase neu die Ausbildungszulage in Höhe von CHF 280.00 angerechnet. 4.2.3.10. Ab der Volljährigkeit von D._____ werden in seinem Bedarf höhere Krankenkassenprämien und eine individuelle Prämienverbilligung analog zu den

36 / 67 dafür bei C._____ angerechneten Beträgen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3.3) berücksichtigt. Ebenso wie bei C._____ (vgl. nachfolgend E. 4.3.3.4) dürften bei D._____ keine Steuern anfallen, womit bei ihm ab der Volljährigkeit keine entsprechende Position mehr zu berücksichtigen ist. Es wird angenommen, dass C._____ im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit von D._____ nicht mehr bei der Mutter zu Hause wohnen wird. Entsprechend werden die dannzumal auf die Ehefrau und D._____ entfallenden Wohnkosten von insgesamt CHF 1’206.00 (CHF 2’650.00 abzüglich Anteil H._____ von CHF 1'060.00 abzüglich CHF 384.00 Mieteinnahmen) in Phase 4 nur noch auf die Mutter und D._____ aufgeteilt. Damit belaufen sich die auf D._____ entfallenden Wohnkosten in dieser Phase auf CHF 402.00. 4.3. Bedarf von C._____ 4.3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging von einem Bedarf von C._____ in Höhe von insgesamt CHF 1'232.00 aus (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7). 4.3.2. Vorbringen der Parteien 4.3.2.1. Die Ehefrau macht geltend, zusätzlich zu den vorinstanzlich berücksichtigten Bedarfspositionen sei C._____ ein Betrag von CHF 50.00 für Lehrmittel bzw. berufsnotwendige Beschaffungen anzurechnen (act. A.1 [186], III.C.14). 4.3.2.2. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, dass die behaupteten Ausbildungskosten durch die eingereichten Belege nicht hinreichend nachgewiesen seien. Zudem bemängelt er, dass die Vorinstanz im Bedarf von C._____ Wegkosten von monatlich CHF 103.00 für ein BÜGA berücksichtigt habe, obschon für die zurückzulegende Strecke ein Streckenabonnement genüge, welches monatlich lediglich CHF 73.50 koste (act. A.2 [186], C.17 f.). 4.3.2.3. In ihrer Noveneingabe vom 28. August 2025 bringt die Ehefrau vor, aufgrund des Umzugs von O.1._____ nach O.4._____ benötige C._____ neu kein BÜGA mehr, sondern ein Zonenabonnement des Stadtbusses von O.4._____ für CHF 387.00 jährlich bzw. CHF 32.00 monatlich (act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 6).

37 / 67 4.3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.3.3.1. Bei einer Wohngemeinschaft, wozu auch Haushalte mit volljährigen Kindern gehören, die ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen, sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (betreibungsrechtliche Richtlinien; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.3). Vorausgesetzt ist, dass das volljährige Kind bereits wirtschaftlich selbständig ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 57 vom

24. Juli 2014 E. 4.c). Verfügt das volljährige Kind hingegen über kein eigenes Einkommen, ist der Wohnkostenanteil gleich zu berechnen wie jener eines Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). C._____ ist zwar volljährig, aber noch in Ausbildung und daher noch nicht wirtschaftlich selbständig. Es sind bei ihm folglich bis zu seinem Auszug (vgl. E. 4.2.3.10) dieselben Wohnkosten wie bei D._____, mithin ein Betrag von CHF 346.00, einzusetzen. Es kann auf die in Zusammenhang mit dem Bedarf von D._____ gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2.3.3). 4.3.3.2. Ausbildungskosten sind auch bei Volljährigen vom Unterhalt erfasst (BGE 147 III 265 E. 7.2 i.f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom

16. November 2021 E. 7.1). Die Ehefrau reichte vor erster Instanz in diesem Zusammenhang verschiedene Belege ein (RG-act. III/58, III/71 f. u. III/80). Dem aktuellen Lehrvertrag von C._____ lässt sich entnehmen, dass er die Beschaffungskosten für sichere, geeignete Arbeitsschuhe selbst zu tragen hat (RG- act. III/58, Ziff. 10), wobei kein Beleg für eine entsprechende Anschaffung vorliegt. Auf die ins Recht gelegte Rechnung aus dem Jahr 2022 betreffend den Kauf von Lehrmitteln im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales (RG-act. III/71) kann in Übereinstimmung mit dem Ehemann nicht abgestellt werden, zumal diese die frühere Lehre von C._____ (vgl. RG-act. III/53) betraf. Dem Ehemann ist auch zuzustimmen, dass sich aus den eingereichten Empfangsscheinen vom

E. 13 Dezember 2023 über einen Betrag von CHF 454.10 an die L._____ respektive einen solchen von CHF 200.00 an das M._____ (RG-act. III/72) nicht ergibt, wofür die genannten Beträge bezahlt wurden. Der Homepage der L._____ (._____ [zuletzt besucht am 13. November 2025]) lässt sich aber entnehmen, dass diese unter anderem Lehrmittel und Bücher im Gesundheitsbereich verkauft. Im Weiteren ergibt sich aus der Beschreibung der Ausbildung Fachfrau/-mann Gesundheit am M._____, dass für Lehrmittel, Exkursionen usw. (einmalige) Kosten von etwa CHF 1'000.00 anfallen, ein jährlicher Unkostenbeitrag an Schul- und Verbrauchsmaterial sowie die schulische Infrastruktur von CHF 200.00 zu entrichten ist und die Lernenden ausserdem einen eigenen Laptop benötigen

38 / 67 (vgl. ._____ [zuletzt besucht am 13. November 2025]). Die Empfangsscheine, die wenige Monate nach Beginn der aktuellen Lehre von C._____ datieren, sind demnach als ausreichender Beleg für Ausbildungskosten in Höhe von total CHF 654.10 zu erachten. Dies gilt auch für die Rechnung von N._____ (RG- act. III/80), gemäss welcher am 2. August 2023 unter anderem ein Apple Macbook

– einer handschriftlichen Notiz zufolge offenbar für C._____ – für CHF 2'448.00 erworben wurde. Angesichts der zu berücksichtigenden Auslagenpositionen (namentlich Lehrbücher, Infrastrukturbeitrag, Laptop und Arbeitsschuhe) und der vorhandenen Belege erscheint es angemessen, C._____ hierfür den geltend gemachten Betrag von CHF 50.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen. 4.3.3.3. Was die Mobilitätskosten von C._____ anbelangt, so sind ihm für die Zurücklegung des Weges von seinem (neuen) Wohnort in O.4._____ an seinen Lehrort sowie zur Berufsschule in O.4._____ die Kosten für ein Zonenabonnement des Stadtbusses von O.4._____ für Jugendliche von CHF 387.00 bzw. von CHF 32.00 pro Monat anzurechnen. 4.3.3.4. Von Amtes wegen zu beachten sind die (ab der Volljährigkeit höher ausfallenden) aktuellen Krankenversicherungs-Prämien von C._____ in Höhe von monatlich CHF 294.00 (act. C.6 u. C.8 [179]). Davon in Abzug zu bringen ist die individuelle Prämienverbilligung in Höhe von total CHF 3'069.60 bzw. von CHF 256.00 pro Monat (act. C.10 [179]). 4.3.3.5. Vorliegend stehen grundsätzlich ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, um auch den familienrechtlichen Bedarf von C._____ zu decken (vgl. nachfolgend E. 4.11). Dieser fällt indessen gleich hoch aus wie sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. So fallen bei C._____ angesichts des von ihm erzielten Lehrlingslohnes (nach Vornahme der üblichen Abzüge) keine Steuern an; bei den ihm zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um steuerfreie Einkünfte (vgl. Art. 24 lit. e DBG; Art. 30 lit. g StG). Sodann verfügt C._____ soweit ersichtlich über keine VVG-Versicherung (vgl. act. C.8 [179]). 4.4. Zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ 4.4.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt im Dispositiv in Bezug auf den Unterhalt für C._____ fest, dass die Unterhaltspflicht des Vaters bis Abschluss der Erstausbildung von C._____ (voraussichtlich im Juli 2026) dauere (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 5 lit. a).

39 / 67 4.4.2. Vorbringen der Ehefrau Die Ehefrau moniert, dass die Vorinstanz die Dauer der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ zu Unrecht bis Juli 2026 begrenzt habe, zumal die von C._____ beabsichtigte weitere Ausbildung (Erlangen Berufsmaturität und Studium an einer Fachhochschule) als Teil einer Einheit und somit noch als Erstausbildung zu betrachten seien (act. A.1 [186], III.C.15). 4.4.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.4.3.1. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sind die Eltern, falls ein Kind bis zur Volljährigkeit noch über keine angemessene Erstausbildung verfügt, weiterhin bis zum entsprechenden Ausbildungsabschluss (bar-)unterhaltspflichtig, soweit es ihnen nach den gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Umständen zumutbar ist. Die Erstausbildung des Kindes umfasst neben dessen Grundausbildung mitunter auch Zusatzausbildungen wie namentlich die Erlangung der (Berufs-) Maturität oder das Studium an einer Fachhochschule, wobei die Erlangung der (Berufs-)Maturität für sich alleine regelmässig keine abgeschlossene Berufsausbildung bildet (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 101 vom 23. Dezember 2021 E. 4.5.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 59, je m.w.H.). 4.4.3.2. Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber C._____ bis zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Erstausbildung beschränkt und lediglich in Klammern die Anmerkung "voraussichtlich im Juli 2026" angebracht. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit ihrer Formulierung die angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB meinte. Dies ist massgebend und nicht die Klammerbemerkung, wie sich denn auch aus der Verwendung des Wortes "voraussichtlich" ergibt. Da vorliegend ohnehin die Unterhaltsbeiträge für C._____ neu festgesetzt werden, wird die Formulierung in Dispositivziffer 5 lit. a des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen angepasst bzw. die fragliche Klammerbemerkung gestrichen, zumal das Dispositiv (Urteilsformel) in knapper Formulierung das Ergebnis des Entscheids zum Ausdruck bringen und keine nicht erforderlichen Anmerkungen enthalten soll (vgl. Art. 238 lit. d ZPO; KILLIAS, a.a.O., Art. 238 N. 9).

40 / 67 4.5. Abzug eines Anteils des Lehrlingslohnes von C._____ und D._____ 4.5.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt fest, dass der Vater berechtigt sei, von den an C._____ geschuldeten Unterhaltsbeiträgen die Hälfte dessen Bruttolehrlingslohnes in Abzug zu bringen. In Bezug auf den Unterhalt von D._____ berechtigte die Vorinstanz den Vater, von seinen künftigen Unterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Bruttolehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass der Vater deshalb berechtigt sei, bei D._____ einen Drittel anstatt die Hälfte des Lehrlingslohnes wie bei C._____ in Abzug zu bringen, weil der Barunterhalt für C._____ in der 2. Phase bzw. ab dem 1. August 2024 bis zum

31. Juli 2029 nicht mehr beziffert und entsprechend der Überschuss von D._____ nicht mehr zahlenmässig ausgewiesen sei. An anderer Stelle führte die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass C._____, sobald (und sofern) D._____ eine Berufslehre absolviere, finanziell selbständig sei und damit der Überschuss des Vaters grösser werde, so dass der Abzug von einem Drittel des Lehrlingslohns von D._____ als angemessen erscheine (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 5 lit. a f. u. E. 3.4.3 i.f. u. 3.4.6). 4.5.2. Vorbringen der Parteien 4.5.2.1. Die Ehefrau rügt eine Ungleichbehandlung der Kinder, da bei C._____ die Hälfte und bei D._____ ein Drittel des jeweiligen Lehrlingslohnes abgezogen werde. Sie bringt vor, dass die Vorinstanz den Unterhaltsanspruch von C._____ und damit den Überschussanteil von D._____ für die verschiedenen Unterhaltsphasen mit den im Recht liegenden Unterlagen konkret hätte berechnen können. Aufgrund dessen hätte die Vorinstanz den Anspruch von D._____ auf eine Überschussbeteiligung auch nicht auf einen unbekannten Zeitpunkt verschieben dürfen. Ausserdem sei bei beiden Kindern maximal ein Drittel des Netto-Lehrlingslohnes (und nicht etwa des Brutto-Lehrlingslohnes) abzuziehen (act. A.1 [186], III.C.11 ff.). 4.5.2.2. Der Ehemann macht geltend, der Umfang der Anrechnung des Lehrlingslohnes hänge vom Einzelfall ab. Die Lehre gehe von einer Berücksichtigung von maximal 60 % des Kindeseinkommens aus. Die Ausgangslage bezüglich Anrechnung des Lehrlingslohnes unterscheide sich bei den beiden Kindern erheblich. Grundsätzlich könne bei einem volljährigen Kind ein grösserer Beitrag an den Unterhalt erwartet werden als von einem minderjährigen Kind. Zudem habe C._____ bis jetzt noch gar keinen Beitrag an seinen Unterhalt geleistet und habe hohe Ersparnisse bilden können. Ausserdem befinde er sich

41 / 67 bereits in der Zweitausbildung, weshalb sein Lehrlingslohn sogar vollumfänglich anzurechnen sei und kein Unterhalt mehr geschuldet sei. Die Anrechnung des Bruttolohnes anstatt des Nettolohnes sei transparenter und vereinfache die Berechnung des Unterhaltsbeitrages, da Ersterer im Voraus bekannt sei und mithin das Einverlangen von monatlichen Lohnabrechnungen entfalle; C._____ werde dadurch unter dem Strich auch nicht benachteiligt (act. A.2 [186], C.10 ff.). 4.5.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.5.3.1. Gemäss Art. 285 ZGB sind bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Die Bestimmung ist im Kontext von Art. 276 Abs. 3 ZGB respektive von Art. 277 Abs. 2 ZGB auszulegen: Demnach sind die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den eigenen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Soweit zumutbar (und damit insbesondere mit der Ausbildung vereinbar), hat das (volljährige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen. Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über ein Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom

E. 14 Mai 2021 E. 4.3, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.1, 5A_129/2019 vom

10. Mai 2019 E. 2 u. E. 9.3; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 66a, je m.w.H.; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1). Minderjährige Kinder haben sich in der Regel nicht mit mehr als 60 % ihres Einkommens (bzw. 80 % bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen der Eltern) am eigenen Unterhalt zu beteiligen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für volljährige Kinder. Tendenziell darf von einem volljährigen Kind aber ein höheres Mass an Eigenverantwortung – und mithin auch ein höherer Beitrag aus dem eigenen Arbeitserwerb – erwartet werden (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.15.1, ZK1 20 30 vom 18. August 2022 E. 7.4.2 u. E. 9.4.1; FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 276 N. 35). 4.5.3.2. Im Grundsatz sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Den unterschiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen der Kinder darf Rechnung getragen werden. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind somit

42 / 67 nicht von vorneherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung. Es besteht mithin kein Anspruch auf absolute Gleichbehandlung (BGE 137 III 59 E. 4.2, 126 III 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.2). So ist es beispielsweise je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zulässig – wenn auch nicht im Sinne einer Regel allgemein vorgesehen –, dass ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Barbedarf aufwenden muss, ein volljähriges hingegen die Hälfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.1). 4.5.3.3. Die vorinstanzlich vorgesehene Anrechnung eines Drittels eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ wird als solche nicht beanstandet. Strittig ist jedoch der Umfang des bei C._____ anrechenbaren Lehrlingslohnes. In casu liegt auf den ersten Blick eine Ungleichbehandlung vor, da bei C._____ die Hälfte und bei D._____ ein Drittel des jeweiligen (allfälligen) Lehrlingslohnes angerechnet wird. Allerdings ist eine solche vorliegend als objektiv gerechtfertigt und damit als zulässig zu erachten, zumal bereits die jeweilige Ausgangslage eine andere ist. C._____ befindet sich bereits in der (zweiten) Lehre, während bei D._____ noch nicht klar ist, ob er überhaupt eine solche absolvieren wird. Nach Angaben der Ehefrau strebt D._____ keine Lehre an (act. A.1 [186], III.B.10). Mit dem Ehemann ist sodann zu berücksichtigen, dass C._____ während des ersten Teils seiner Lehre keinen Beitrag an seinen eigenen Unterhalt leisten musste und seinen Lehrlingslohn vollumfänglich behalten durfte, während D._____ für den Fall des Absolvierens einer Lehre während der gesamten Dauer der Lehre ein Teil seines Lehrlingslohnes angerechnet würde. Schliesslich begründete die Vorinstanz die Anrechnung von lediglich einem Drittel des Lehrlingslohnes bei D._____ wie erwähnt auch damit, dass C._____ im Zeitpunkt des Beginns einer allfälligen Lehre von D._____ voraussichtlich finanziell selbständig sein und der Überschuss des Vaters damit höher ausfallen werde, also mit dannzumal besseren finanziellen Verhältnissen. Die geschilderten Umstände rechtfertigen es, dass bei C._____ und D._____ jeweils nicht der gleiche Anteil des (allfälligen) Lehrlingslohnes angerechnet wird. Die Ehefrau erachtet die Anrechnung des hälftigen Lehrlingslohnes von C._____ auch für sich gesehen als zu hoch. Unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Praxis und angesichts der Volljährigkeit von C._____, der eher knappen finanziellen Verhältnisse, der Höhe des erzielten Lehrlingslohnes sowie des Umstands, dass C._____ im Bedarf Auslagen für den Arbeitsweg, für auswärtige Verpflegung sowie für Lehrmittel und berufsnotwendige Anschaffungen angerechnet werden, erscheint die Anrechnung von 50 % des Lehrlingslohnes von C._____ jedoch durchaus als

43 / 67 angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach in diesem Punkt zu schützen. 4.5.3.4. Der Ehefrau ist zuzustimmen, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung in der Regel nicht auf den Bruttolohn, sondern auf den Nettolohn abgestellt wird (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 69 vom 30. Mai 2016 E. 6c/bb, ZK1 11 75 vom 31. Januar 2012 E. 4c, je m.w.H.). Ferner ist der Ehefrau beizupflichten, dass bei C._____ ein konkret bezifferter Betrag als Einkommen einzusetzen ist. Mangels einer konkreten Festsetzung des anrechenbaren Teils des Lehrlingslohnes von C._____ kann nämlich auch der Überschussanteil von D._____ nicht konkret festgelegt werden. Zudem würde gemäss der vorinstanzlichen Regelung die Hälfte des Lehrlingslohnes von C._____ allein dem Vater zu Gute kommen, anstatt dass dieser insgesamt in die Unterhaltsberechnung einbezogen wird und damit beiden Elternteilen zu Gute kommt. Damit ist bei C._____ die Hälfte seines Netto-Lehrlingslohnes als Einkommen einzusetzen. Ab August 2025 erzielt C._____ einen Brutto-Lehrlingslohn von CHF 1'500.00 pro Monat (vgl. RG- act. III.58). Schätzungsweise ist – in Übereinstimmung mit den Vorbringen beider Parteien (vgl. act. A.1 [186], III.C.13; act. A.2 [186], C.16) – von einem hälftigen Netto-Lehrlingslohn von rund CHF 750.00 auszugehen, zumal C._____ einen dreizehnten Monatslohn erhält. Welchen Weg C._____ nach Abschluss der Lehre im Sommer 2026 einschlägt, ist aktuell nicht absehbar. Bei Aufnahme einer Berufstätigkeit entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern. Falls er eine weitere Ausbildung – im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB – absolvieren sollte, wird namentlich aufgrund der von volljährigen Kindern zu erwartenden Eigenverantwortung davon ausgegangen, dass C._____ weiterhin ein Einkommen von CHF 750.00 pro Monat erzielen kann. Zudem kann ab 1. August 2029, also ab Phase 4, angenommen werden, dass C._____ wirtschaftlich selbständig ist (vgl. zur Wohnsituation bereits E. 4.2.3.10). Sollten die erwähnten Annahmen nicht zutreffen, wäre sein Unterhaltsanspruch in einem Abänderungsverfahren neu zu beurteilen. Ein allfälliger künftiger Lehrlingslohn von D._____ ist nach dem Gesagten zu einem Drittel anzurechnen, wobei hierfür (trotz der nachvollziehbaren Einwendungen des Ehemannes bezüglich der Praktikabilität einer solchen Regelung) ebenfalls auf den Netto-Lehrlingslohn abzustellen ist. Würde stattdessen auf den Bruttolohn abgestellt und sollte D._____ dereinst keinen dreizehnten Monatslohn erhalten, so hätte dies die Anrechnung eines zu hohen Teils des Lehrlingslohnes von D._____ zur Folge. Würde D._____ wie beabsichtigt einen akademischen Weg einschlagen (vgl. act. A.1 [186], III.B.10), so würde sich die Frage nach der exakten Höhe des anrechenbaren Lehrlingslohnes von D._____ ohnehin nicht stellen. Wie bereits

44 / 67 erwähnt, wird die vorinstanzlich vorgesehene Anrechnung eines Drittels eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ durch die Parteien nicht beanstandet. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.1.3) der Volljährigenunterhalt von D._____ nicht allein durch den Ehemann zu tragen, sondern von beiden Eltern entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu erbringen ist. Wie sich der nachfolgenden Berechnung (vgl. E. 4.11.3) entnehmen lässt, wird der (Volljährigen-)Unterhalt von D._____ in Phase 4 zu mehr als der Hälfte durch die Ehefrau erbracht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, von dem durch den Ehemann geschuldeten, weniger als die Hälfte des gesamten Barunterhalts von D._____ ausmachenden Unterhaltsbeitrag einen Drittel eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ abzuziehen. Vielmehr erscheint es angebracht, in dieser Phase lediglich einen Sechstel eines allfälligen Lohnes von D._____ vom Unterhaltsbeitrag des Ehemannes in Abzug zu bringen. Dafür kann auch die Ehefrau einen Sechstel eines allfälligen Lehrlingslohnes von dem durch sie getragenen Unterhalt von D._____ abziehen. 4.6. Einkommen des Ehemannes 4.6.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz berücksichtigte gestützt auf die Lohnabrechnungen des Ehemannes für das Jahr 2023 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 4'270.00 pro Monat (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.4). 4.6.2. Vorbringen der Parteien 4.6.2.1. Die Ehefrau macht geltend, dass für die Ermittlung des relevanten Einkommens des Ehemannes der in den Lohnabrechnungen vorgenommene Quellensteuer-Lohnabzug aufzurechnen sei. Obschon der Ehemann bereits mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass er bei der Steuerverwaltung Graubünden einen Antrag auf ordentliche Veranlagung zu stellen habe, habe er diese Anmeldung erneut versäumt, weshalb er die daraus resultierenden negativen Folgen tragen müsse. Im Jahr 2023 sei ein Quellensteuer-Abzug von total CHF 1'539.20 bzw. von durchschnittlich CHF 128.27 pro Monat erfolgt, welcher aufzurechnen sei. Ausserdem sei von einer Lohnerhöhung des Ehemannes ab dem Jahr 2024 auszugehen, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei (act. A.1 [186], III.D.16). 4.6.2.2. Der Ehemann lässt ausführen, die Vorinstanz habe sein Einkommen gestützt auf seine Lohnabrechnungen zutreffend ermittelt. Der Quellensteuerabzug

45 / 67 sei korrekt erfolgt und es treffe ihn keine Pflicht, weiterführende Abklärungen vorzunehmen oder zusätzliche Gesuche zu stellen. Die Behauptung betreffend Lohnerhöhung sei nicht belegt (act. A.2 [186], C.19 f.). In Bezug auf sein Einkommen führt der Ehemann ausserdem aus, dass er das ihm von seiner Arbeitgeberin zur Begleichung ehelicher Schulden gewährte Darlehen in Höhe von CHF 18'380.00 in Raten zurückzahle, wobei ihm jeweils ein Betrag zwischen CHF 1'000.00 und CHF 1'900.00 direkt vom Lohn abgezogen werde. Beim Darlehen handle es sich um Schulden, die während des ehelichen Zusammenlebens gebildet worden seien. Er habe sich zwecks Amortisation der Schulden überdies zur Leistung von Überstundenarbeit im Umfang von 60 zusätzlichen Stunden pro Monat sowie zur Abtretung seiner Ansprüche auf einen dreizehnten Monatslohn, das Dienstaltersgeschenk sowie eine Ferienwoche verpflichten müssen. Die Überzeitstunden seien nur zu berücksichtigen, falls auch die Rückzahlungsraten in seinem Bedarf angerechnet würden (act. A.3, S. 2 f.). 4.6.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.6.3.1. Gemäss den entsprechenden Lohnausweisen (act. B.12 f. [179]) erzielte der Ehemann im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen (inkl. Anteil am 13. Monatslohn und Dienstaltersgeschenk; abzgl. Quellensteuer und Kinderzulagen) von total CHF 55'964.00 bzw. von CHF 4'664.00 pro Monat und im Jahr 2024 ein solches von total CHF 57'130.00 bzw. von CHF 4'761.00 pro Monat (vgl. auch RG-act. II/40; act. B.14 [179]). Das in den genannten Jahren tatsächlich erwirtschaftete Einkommen des Ehemannes fiel mithin höher aus als der durch die Vorinstanz berücksichtigte Betrag von CHF 4'270.00. 4.6.3.2. Was die Vorbringen des Ehemannes in Zusammenhang mit dem ihm von seiner Arbeitgeberin gewährten Darlehen über CHF 18'380.00 anbelangt, so ist entgegen seinen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass das Darlehen zur Begleichung ehelicher Schulden bzw. für den gemeinsamen Lebensunterhalt der Ehegatten aufgenommen wurde. Dem Darlehensvertrag vom 21. März 2025 (act. B.15 [179]) lässt sich nämlich entnehmen, dass die Darlehensgewährung (erst) seit dem 31. Dezember 2021 erfolgt, also einem Zeitpunkt rund zwei Jahre nach der Trennung der Ehegatten am 3. Oktober 2019 (vgl. act. F.1 [ZK1 20 71], E. 3.7). Daher ist es nicht gerechtfertigt, das Darlehen bzw. die geltend gemachten Schulden bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3, 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7, je m.w.H.). Sollte der Darlehensvertrag vom 21. März 2025 auch den Kredit der Arbeitgeberin des Ehemannes über rund CHF 15'500.00 umfassen, der im

46 / 67 erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden war (vgl. RG-act. I/1, C.II.10 f.

u. C.III.14 f.; RG-act. I/3, C.IX.23 f.; RG-act. II.8 f.), ist festzustellen, dass insoweit, als dadurch gemeinsame Schulden der Ehegatten (namentlich die gemeinsamen Steuerschulden für die Jahre 2017 und 2018) betroffen sind bzw. waren, im erstinstanzlichen Entscheid eine (vorliegend nicht angefochtene) güterrechtliche Regelung erfolgte (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 7.2 S. 42). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat der im Darlehensvertrag vom 21. März 2025 vereinbarte Verzicht des Ehemannes auf einen 13. Monatslohn in den Jahren 2025 und 2026 vorliegend unberücksichtigt zu bleiben und sind in seinem Bedarf keine Rückzahlungsraten für das Darlehen anzurechnen. Im Gegenzug ist auch die Vergütung von durch den Ehemann geleisteter Überzeit nicht beim Einkommen zu berücksichtigen, da dieser grundsätzlich nicht verpflichtet ist, mehr als 100 % zu arbeiten. 4.6.3.3. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil am 13. Monatslohn; exkl. Kinderzulagen) von CHF 4'760.00 anzurechnen. Dies entspricht dem im Jahr 2024 erzielten Einkommen für ein Vollzeitpensum (ohne Überzeit). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Ehemann nicht auch künftig ein Einkommen in derselben Höhe sollte generieren können; dies insbesondere angesichts des im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegenen Brutto-Monatslohnes (act. B.14 [179]). 4.6.3.4. An dieser Stelle ist noch auf die Thematik der Quellenbesteuerung des Ehemannes einzugehen. Wie eingangs erwähnt, macht die Ehefrau im Berufungsverfahren geltend, dass eine Aufrechnung der Quellensteuer-Abzüge zum Nettolohn des Ehemannes zu erfolgen habe. Grundsätzlich sind die Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen, sondern erst – bei ausreichenden Mitteln – im Rahmen des familienrechtlichen Grundbedarfs. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt indes für Unterhaltspflichtige, die an der Quelle besteuert werden, da diese Steuer ohne ihr Zutun durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen wird, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG jedoch in dem Sinne zu wahren ist, als dass sie dieses effektiv ausbezahlt erhalten und ihnen nicht Lohnforderungen anzurechnen sind, über die sie wegen Verrechnung oder Zession gar nicht verfügen können (Urteile des Bundesgerichts 5A_118/2023 vom

31. August 2023 E. 4.2, 5A_592/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2, 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 5.3, je m.w.H.). Zwar wäre es dem Ehemann ohne Weiteres möglich, die nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen (vgl. Art. 89a DBG; Art. 105abis Abs. 1 u. Abs. 3 StG). Es ist auch davon

47 / 67 auszugehen, dass seine Steuerbelastung bei einer ordentlichen Besteuerung insgesamt geringer ausfallen würde als mit der Quellenbesteuerung, zumal der Quellensteuertarif insbesondere in Monaten, in denen Überzeit geleistet wird oder zusätzliche Zahlungen (wie namentlich die Auszahlung des 13. Monatslohns) erfolgen, relativ hoch ausfällt. Indes rechtfertigt sich keine Abweichung vom Grundsatz, wonach keine Aufrechnung von effektiv getätigten Quellensteuer- Abzügen zu erfolgen hat, sondern auf den tatsächlich ausbezahlten Nettolohn abzustellen ist (vgl. bereits act. F.1 [ZK1 20 71], E. 3.6), dies namentlich vor dem Hintergrund, dass vorliegend trotz der eher knappen Verhältnisse der familienrechtliche Grundbedarf und damit die Steuerlast aller Familienmitglieder berücksichtigt werden kann. Angesichts der im Jahr 2025, insbesondere ab März 2025, (erheblich) höheren Quellensteuerabzüge, die auf den zufolge Leistung von Überzeit höheren, indes vorliegend nicht zu berücksichtigenden Lohn (vgl. E. 4.6.3.2) zurückzuführen sind, rechtertigt es sich jedoch, bezüglich des Lohns des Ehemannes auf den Durchschnitt des Jahres 2024 abzustellen (vgl. E. 4.6.3.3). 4.7. Bedarf des Ehemannes 4.7.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ermittelte für sämtliche Phasen einen Bedarf des Ehemannes von insgesamt CHF 2'514.00. Sie berücksichtigte unter anderem einen Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00, Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von insgesamt CHF 800.00 sowie Kosten für den Arbeitsweg in Höhe von CHF 95.00 (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.5 u. 3.4.7). 4.7.2. Vorbringen der Parteien 4.7.2.1. Die Ehefrau anerkennt Arbeitswegkosten in Höhe von CHF 160.00 und führt aus, die vorinstanzlich berücksichtigten Kosten von CHF 95.00 hätten sich auf den früheren Wohnort des Ehemannes bezogen. Für den Fall eines Konkubinats sei der Grundbetrag des Ehemannes auf CHF 850.00 zu reduzieren und seien Wohnkostenanteile seiner Partnerin und deren Kindes von total CHF 480.00 von seinem Bedarf abzuziehen (act. A.1 [186], III.C.17 ff.). 4.7.2.2. Der Ehemann verlangt ebenfalls, dass ihm Arbeitswegkosten von monatlich CHF 160.00 anzurechnen seien. Er bestreitet das Bestehen eines Konkubinats (act. A.2 [186], C.21 f.). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (act. A.3) machte der Ehemann geltend, dass seine Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) sich per

1. Juni 2025 auf CHF 1'500.00 pro Monat erhöht hätten, und reichte seinen

48 / 67 Mietvertrag vom 11. März 2025 ein (act. B.8 [179]). In derselben Eingabe liess er überdies ausführen, dass die durch ihn geleisteten Überzeitstunden nur zu berücksichtigen seien, falls auch die Rückzahlungsraten für das Darlehen seiner Arbeitgeberin in seinem Bedarf angerechnet würden. Im Übrigen habe die Vorinstanz dadurch, dass sie nicht auf seine Vorbringen betreffend monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von CHF 300.00 eingegangen sei bzw. keine solchen berücksichtigt habe, sein rechtliches Gehör verletzt. 4.7.2.3. Die Ehefrau bringt vor, dass es sich bei der ab 1. Juni 2025 gemieteten Wohnung vermutungsweise um ein anderes Objekt als bisher handle, da im erstinstanzlichen Verfahren von einer 4-Zimmerwohnung (und nicht von einer 4.5- Zimmerwohnung wie im Mietvertrag) die Rede gewesen sei und nicht anzunehmen sei, dass die Arbeitgeberin des Ehemannes diesem eine Wohnung mit einem effektiven Mietzins von CHF 1'500.00 zu einem massiv vergünstigten Mietzins von lediglich CHF 700.00 zur Verfügung gestellt hätte. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse seien Mietkosten von CHF 1'500.00 für eine Einzelperson übersetzt. Dem Ehemann sei maximal der bisherige Mietzins von CHF 700.00 mit Nebenkosten von CHF 100.00 anzurechnen. Sodann dürfe die vom Ehemann geltend gemachte Schuldenrückzahlung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden (act. A.5 [179] = act. A.4 [186]). 4.7.2.4. Dazu entgegnet der Ehemann, dass es sich beim fraglichen Mietobjekt um die identische Wohnung im Industriegebäude des Arbeitgebers in O.6._____ handle, wobei der Arbeitgeber nicht mehr bereit sei, seinen Arbeitnehmer finanziell zu entlasten und daher neu eine Marktmiete verlange, was nicht ungewöhnlich sei. Die Schulden seien zu berücksichtigen, zumal sie auch auf die im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren festgesetzten, seine finanziellen Möglichkeiten übersteigenden Unterhaltsbeiträge zurückzuführen seien (act. A.6 [179] = act. A.5 [186]). 4.7.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.7.3.1. Für die Vermutung der Ehefrau, wonach der Ehemann möglicherweise in einer eheähnlichen Wohngemeinschaft mit seiner langjährigen Partnerin und deren Kind lebe (vgl. act. A.1 [186], II.6 u. III.D.18), bestehen keine (hinreichenden) Anhaltspunkte. Diesbezügliche Aussagen von Bekannten der Ehefrau vermögen ein Konkubinat des Ehemannes ebenso wenig darzutun wie eine angebliche entsprechende Absichtserklärung des Ehemannes in der Vergangenheit. Mangels konkreter Indizien für ein Konkubinat besteht auch kein Anlass für Abklärungen durch die Berufungsinstanz. Dem Ehemann ist der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00 anzurechnen.

49 / 67 4.7.3.2. Der Ehemann bewohnt eine Wohnung seiner Arbeitgeberin. Die Vor- instanz rechnete ihm dafür einen Mietzins von CHF 700.00 an – mangels Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages stützte sie sich dabei auf die Lohnabrechnungen des Ehemannes, welche einen entsprechenden monatlichen Abzug ausweisen (vgl. RG-act. II/40) – und berücksichtigte zusätzlich Nebenkosten von CHF 100.00 (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.5). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (act. A.3) reichte der Ehemann einen Mietvertrag per 1. Juni 2025 ins Recht (act. B.8 [179]) und führte aus, die Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) würden sich neu auf CHF 1'500.00 belaufen. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag beläuft sich der Netto-Mietzins auf CHF 1'500.00, wobei zusätzlich Nebenkosten von CHF 350.00 aufgeführt werden; unter dem Titel "Besondere Vereinbarungen" ist festgehalten, dass der vereinbarte Bruttomietzins sämtliche Nebenkosten enthalte. Der Lohnabrechnung des Monats Mai 2025 (act. B.14 [179]) lässt sich entnehmen, dass dem Ehemann für die Wohnungsmiete ein Betrag von CHF 1'500.00 vom Lohn abgezogen wurde. Trotz der etwas unklaren Formulierung im Mietvertrag ist von Mietkosten von total CHF 1'500.00 (inkl. CHF 350.00 Nebenkosten) auszugehen. Diese sind dem Ehemann im Bedarf anzurechnen. Zwar fallen die Wohnkosten des Ehemannes damit neu rund doppelt so hoch aus wie zuvor. Sie erscheinen jedoch gerade noch als angemessen, zumal für die Miete einer Wohnung mit zwei bis drei Zimmern wohl ebenfalls mit einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) in dieser Grössenordnung gerechnet werden müsste. Entgegen der Ehefrau ist nicht anzunehmen, dass der Ehemann neu eine andere Wohnung seiner Arbeitgeberin bewohnt als bisher. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin den Mietzins für die vom Ehemann bewohnte 4.5-Zimmerwohnung erhöht hat (vgl. auch act. A.6 [179] = act. A.5 [186], S. 1). 4.7.3.3. Im Bedarf des Ehemannes sind die aktuellen KVG-Prämien von monatlich rund CHF 436.00 (act. B.9 [179]) einzusetzen. Davon in Abzug zu bringen ist die individuelle Prämienverbilligung, die – gestützt auf die Vorschussleistung für die Prämienverbilligung 2025 von CHF 2'374.20 (act. B.11 [179]), welche 65 % der provisorisch berechneten Verbilligung entspricht (vgl. SVA Graubünden, Wegleitung Individuelle Prämienverbilligung 2025, https://formulare.sva.gr.ch/ downloads/ipv_wegleitung_d.pdf [zuletzt besucht am 13. November 2025]) – schätzungsweise mit rund CHF 300.00 monatlich beziffert wird. 4.7.3.4. Beide Parteien gehen von Arbeitswegkosten des Ehemannes von rund CHF 160.00 aus, was ungefähr den monatlichen Kosten für ein BÜGA- Jahresabonnement (total CHF 1'769.00) entspricht (vgl. auch RG-act. I/2, III.7.2). Diese Kosten sind dem Ehemann im Bedarf anzurechnen.

50 / 67 4.7.3.5. Wie bereits im Rahmen der Erwägungen zum Einkommen des Ehemannes ausgeführt wurde, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass das Darlehen der Arbeitgeberin des Ehemannes über CHF 18'380.00 gemeinsame eheliche Schulden betrifft, weshalb es bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes keine Berücksichtigung finden darf. Entsprechend ist im Bedarf des Ehemannes keine Ausgabeposition für Rückzahlungsraten einzusetzen (vgl. E. 4.6.3.2). Ausserdem erfolgte bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten ehelichen Steuerschulden eine güterrechtliche Regelung, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Raten für die Rückzahlung des (gesamten) Kredits im Bedarf des Ehemannes nicht berücksichtigte. Dies war als Folge der erwähnten Regelung nicht näher zu begründen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Ehemannes durch die Vorinstanz vorliegt. Schliesslich rechtfertigt es sich auch nicht, einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Ehemannes für gestützt auf das erstinstanzliche Eheschutzurteil bzw. die darauf basierende Schuldneranweisung zu viel geleistete Unterhaltsbeiträge in Form einer Bedarfsposition zu berücksichtigen. 4.7.3.6. Der Bedarf des Ehemannes kann auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden (vgl. E. 4.1.1 und nachfolgend E. 4.11). Da der Ehemann an der Quelle besteuert wird (vgl. E. 4.6.3.4), ist bei ihm für die Steuern keine separate Position zu berücksichtigen. Anzurechnen ist dem Ehemann aber eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, die angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse auf CHF 50.00 festgesetzt wird. Soweit ersichtlich verfügt der Ehemann über keine VVG-Versicherung (vgl. act. B.9 [179]), wobei entsprechende Prämien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nur bei (vorliegend nicht gegebenen) gehobeneren Verhältnissen berücksichtigt werden könnten. 4.8. Einkommen der Ehefrau 4.8.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ab dem Eintritt von D._____ in die Oberstufe im August 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'200.00 für ein 80 %- Pensum an, dies ausgehend von einem Einkommen von CHF 2'000.00 für ein 50 %-Pensum (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.2 f. u. 3.4.6).

51 / 67 4.8.2. Vorbringen des Ehemannes Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau verschleiere ihre Einkommensverhältnisse, und beantragt die Edition aktueller Lohnbelege oder alternativ das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen für eine Tätigkeit als Dentalassistentin (act. A.2 [186], C.23 ff.). 4.8.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.8.3.1. Im Jahr 2024 erzielte die Ehefrau gemäss den entsprechenden Lohnausweisen (act. C.3 [179]) ein Nettoeinkommen von total CHF 28'567.00 bzw. von rund CHF 2'380.00 pro Monat. Die aktuellen Einkommensverhältnisse der Ehefrau sind mit den Lohnabrechnungen der Monate Januar 2024 bis Mai 2025 (sowie einem Zusatzvertrag bzw. einer Vertragsänderung per 1. Januar 2025) belegt (act. C.4 f. u. act. C.14 [179]). Aus den aktuellsten Lohnabrechnungen der Ehefrau für die Monate April und Mai 2025 (act. C.4 [179]) ergibt sich ein monatliches Netto-Einkommen für ein Pensum von rund 60 % in Höhe von CHF 2'581.00. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Anteils am

13. Monatslohn (vgl. act. C.14 [179]; unter Aufrechnung des Pensionskassenabzugs) ergibt sich seitens der Ehefrau bei einem Pensum von ca. 60 % ein aktuelles monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 2'806.00. 4.8.3.2. Wie eingangs erwähnt, rechnete die Vorinstanz der Ehefrau ab August 2024 das Einkommen für ein 80 %-Pensum an. Fast ein Jahr nach diesem Zeitpunkt ist die Ehefrau immer noch in einem tieferen Pensum von rund 60 % tätig. In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist der Ehefrau jedoch das Einkommen für ein Arbeitspensum im Umfang von 80 % anzurechnen. Die Ehefrau brachte in ihrer Berufung vor, dass die Förderung und Unterstützung von D._____ in Zusammenhang mit dem Besuch der Talentschule und dem durch ihn ausgeübten Spitzensport, namentlich die durch sie geleisteten Fahrdienste, äusserst zeitintensiv seien. Es sei ihr daher nicht möglich, ein höheres Arbeitspensum als 60 % zu verrichten. Ihre Arbeitszeiten seien nun so gelegt, dass sie ihren Sohn optimal betreuen, entlasten und fördern könne (vgl. act. A.1 [186], III.B.8). Die Ehefrau vermag mit ihren Ausführungen nicht darzutun, dass ihr die Tätigkeit in einem höheren Pensum nicht zumutbar oder möglich wäre. Der Sohn D._____ besucht seit August 2024 die Oberstufe, womit der Ehefrau gemäss dem Schulstufenmodell ein 80 %-Pensum zuzumuten ist. Zwar ist es nachvollziehbar und begrüssenswert, dass die Ehefrau D._____ insbesondere durch die Erbringung von Fahrdiensten bei seiner Ausbildung sowie bei der Ausübung des Spitzensports unterstützen will. Indes hat sich, wie die Ehefrau selbst ausführt (vgl. act. A.7 [179]

52 / 67 = act. A.6 [186], Ziff. 1), durch den Umzug nach O.4._____ eine wesentliche Entlastung bezüglich der Fahrdienste ergeben und sind die Fahrten hauptsächlich noch am Wochenende zu erbringen. Ausserdem ist sie ausserhalb der Schulferien von einer Betreuung von D._____ über Mittag entbunden. Der Ehefrau ist es zuzumuten, ihren Arbeitsalltag so zu gestalten, dass sie den Transport und die anderweitige Unterstützung von D._____, soweit nötig, neben der Absolvierung eines 80 %-Pensums bewerkstelligen kann. Zusammenfassend rechtfertigt es sich nicht, seitens der Ehefrau auf ein Pensum von lediglich 60 % abzustellen, sondern ist ihr ein (hypothetisches) Einkommen für ein 80 %-Pensum anzurechnen. Wird das aktuell erzielte Nettoeinkommen auf ein Pensum von 80 % hochgerechnet, ergibt sich ein Betrag von CHF 3'741.00. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einem höheren Bruttolohn auch die Abzüge höher ausfallen. Sodann steht nicht fest, ob die Ehefrau ihr Pensum bei ihrer aktuellen Arbeitsstelle ausdehnen kann oder einen Zusatzverdienst von 20 % bei einem anderen Arbeitgeber erzielen muss, wobei letzterenfalls nicht ohne Weiteres mit einem insgesamt gleich hohen Einkommen gerechnet werden könnte. Im Ergebnis rechtfertigt sich die Anrechnung eines (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommens (inkl. Anteil am

13. Monatslohn) in Höhe von CHF 3'500.00 ab sofort und bis zur Volljährigkeit von D._____ (Phasen 2 und 3). Hernach bzw. in Phase 4 ist der Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen für ein Vollzeitpensum in Höhe von geschätzt CHF 4'350.00 anzurechnen. 4.9. Bedarf der Ehefrau 4.9.1. Die Vorinstanz ging von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 2'182.00 aus (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7). 4.9.2. Die Wohnkosten der Ehefrau fallen aufgrund des erfolgten Umzugs aus der Eigentumswohnung in O.1._____ in eine Mietwohnung nach O.4._____ leicht höher aus als noch im vorinstanzlichen Verfahren und belaufen sich in den Phasen 2 und 3 neu auf CHF 692.00 (vgl. die Ausführungen unter E. 4.2.3.3). Wie vorstehend erwähnt, ist davon auszugehen, dass C._____ im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit von D._____ bzw. in Phase 4 nicht mehr mit seiner Mutter und seinem Bruder wohnen wird. Demnach sind bei der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt höhere Wohnkosten von CHF 804.00 anzurechnen (vgl. E. 4.2.3.10). 4.9.3. Im Bedarf der Ehefrau sind die aktuellen KVG-Prämien in Höhe von rund CHF 408.00 (act. C.6 f. [179]) zu berücksichtigen. Davon in Abzug zu bringen ist die individuelle Prämienverbilligung in Höhe von total CHF 4'203.60 bzw. von CHF 350.00 pro Monat (act. C.10 [179]).

53 / 67 4.9.4. Auch der Bedarf der Ehefrau ist auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Entsprechend ist namentlich ein Betrag für Steuern in ihrem Bedarf anzurechnen. Bis zur Volljährigkeit von D._____ hat die Ehefrau auch die für ihn bestimmten Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen zu versteuern (vgl. vorstehend E. 4.2.3.7). Unter Zugrundelegung eines jährlichen Nettoeinkommens der Ehefrau von CHF 42'000.00 (vgl. E. 4.8.3.2), Unterhaltsbeiträgen für D._____ von jährlich rund CHF 14'600.00 bzw. CHF 13'500.00 (vgl. E. 4.11.1 f.) und Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für D._____ von CHF 2'760.00 respektive CHF 3'360.00 pro Jahr sowie unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge und eines steuerbaren Vermögens von CHF 0.00 resultiert (unter Verwendung des Steuerrechners für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden https://www.gr.ch/DE/ institutionen/verwaltung/dfg/stv/berechnen/Seiten/einkommens_und_vermoegenss teuer.aspx [zuletzt besucht am 13. November 2025], Steuertarif der Gemeinde O.4._____, Verheiratetentarif, andere Konfession, Rechnung mit gerundeten Beträgen) für die Phase 2 eine Steuerlast von total rund CHF 1'300.00 bzw. von CHF 109.00 pro Monat und für die Phase 3 eine solche von total rund CHF 1'230.00 bzw. von CHF 102.00 pro Monat. Nach Abzug des Steueranteils von D._____ (vgl. vorstehend E. 4.2.3.8) ist im Bedarf der Ehefrau in diesen Phasen noch ein monatlicher Steuerbetrag von CHF 77.00 respektive von CHF 73.00 zu berücksichtigen. In Phase 4 hat die Ehefrau nur noch ihr eigenes Einkommen von geschätzt CHF 52'200.00 (vgl. E. 4.8.3.2) zu versteuern. Ihre Steuerlast beträgt dann total rund CHF 1'660.00 bzw. CHF 138.00 pro Monat. 4.9.5. Ebenso wie dem Ehemann ist der Ehefrau sodann eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von CHF 50.00 anzurechnen. VVG-Prämien sind auch bei der Ehefrau nicht zu berücksichtigen, wobei soweit ersichtlich ohnehin keine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde (vgl. act. C.7 [179]). 4.10. Überschussbeteiligung In casu sind nach Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs sämtlicher Familienmitglieder noch finanzielle Mittel vorhanden. Diese gilt es im Rahmen einer Überschussverteilung auf die berechtigten Familienmitglieder zu verteilen. Während C._____ nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss hat, ist D._____ bis zur Volljährigkeit ein Überschussanteil anzurechnen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Ehefrau vorliegend ihren Anteil am Minderjährigenunterhalt von D._____ durch die Betreuung in natura erbringt. Der nicht obhutsberechtigte Ehemann, der weitestgehend von Betreuungsaufgaben entbunden ist, hat daher bis zur Volljährigkeit von D._____ allein für dessen

54 / 67 geldwerten Unterhalt aufzukommen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1). Ehegattenunterhalt ist vorliegend nicht geschuldet, weshalb die Ehefrau keinen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss des Ehemannes hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, wie bei unverheirateten Eltern den Überschussanteil von D._____ nur anhand des Überschusses des Ehemannes als alleinigem Unterhaltsschuldner zu bestimmen und diesen Überschuss nur auf ihn und D._____ zu verteilen, während der Überschuss der Ehefrau in Bezug auf den Unterhalt von D._____ unberücksichtigt bleibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.6, 5A_102/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 23 137 vom 2. Oktober 2025 E. 10.2; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 98 vom 20. Oktober 2022 E. 5.1.1, ZK1 18 85 vom 29. Dezember 2021 E. 2.9.1 f.; vgl. bereits act. F.1 [ZK1 20 71], E. 7.6), und zwar nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. für die konkrete Überschussverteilung sogleich E. 4.11). 4.11. Fazit Unterhaltsberechnung Gemäss den vorstehenden Ausführungen bzw. unter Vornahme der erforderlichen Anpassungen im Vergleich zur vorinstanzlichen Unterhaltsbemessung – abgesehen von den vorstehend gestützt auf die Rügen der Parteien und Noven vorgenommenen Änderungen wird diese nachfolgend unverändert übernommen – ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung: 4.11.1. Phase 2: Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bis 31. Juli 2027 Ehemann Ehefrau D._____ Total C._____ Grundbedarf Grundbetrag 1’200 1’350 600 3’150 600 Mietkosten (inkl. Nebenkosten) 1’500 692 346 2’538 346 Krankenkasse KVG 436 408 94 938 294 ./. Prämienverbilligung -300 -350 -83 -733 -256 Gesundheitskosten 50 10 60 35 Schulgebühr / Infrastrukturkosten 33 33 auswärtige Verpflegung 173 130 303 165 Arbeitswegkosten / Mobilitätskosten 160 0 160 32 Lehrmittel / Berufsanschaffungen 0 0 50 Mitgliederbeitrag 75 75 Ausrüstungskosten Fussball 30 30 Transport Auswärtsspiele 50 50 Steuern 77 32 109 Kommunikations- /Versicherungspauschale 50 50 100 Total 3'219 2'277 1'317 6'813 1'266 Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. ML) 4'760 3'500 8'260 750 Kinder-/Ausbildungszulagen 230 230 280 Total 4'760 3'500 230 8'490 1'030 Unterhaltsberechnung Überschuss / Manko 1'541 1'223 -1'087 1'677 -236 Barunterhalt D._____ -1'087 1'087 0 Barunterhalt C._____ -64 -172 -236 236 Überschuss/Manko nach Barunterhalt 390 1'051 0 1'441 0

55 / 67 Überschussanteil 260 1'051 130 1'441 0 Barunterhalt (inkl. Überschuss) 1'217 1'217 236 Leistungsfähigkeit Eltern in % 27 73 Barunterhalt C._____ pro Elternteil 64 172 In Phase 2 ergibt sich ein durch den Vater an D._____ zu leistender monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'217.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil von CHF 130.00). Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Vaters hinsichtlich des an C._____ zu bezahlenden Unterhalts ist von dem ihm nach Deckung seines eigenen Grundbedarfs zunächst verbleibenden Überschuss der an D._____ geschuldete Barunterhalt von CHF 1’087.00 in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der so ermittelten Leistungsfähigkeit hat der Vater an C._____ in dieser Phase einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 64.00 zu leisten. Die Mutter trägt einen Anteil des Unterhalts von C._____ in Höhe von CHF 172.00. 4.11.2. Phase 3: 1. August 2027 bis 31. Juli 2029 Ehemann Ehefrau D._____ Total C._____ Grundbedarf Grundbetrag 1'200 1'350 600 3'150 600 Mietkosten (inkl. Nebenkosten) 1'500 692 346 2'538 346 Krankenkasse KVG 436 408 94 938 294 ./. Prämienverbilligung -300 -350 -83 -733 -256 Gesundheitskosten 50 0 50 35 auswärtige Verpflegung 173 165 338 165 Arbeitswegkosten / Mobilitätskosten 160 32 192 32 Lehrmittel / Berufsanschaffungen 50 50 50 Steuern 73 29 102 Kommunikations- /Versicherungspauschale 50 50 100 Total 3'219 2'273 1'233 6'725 1'266 Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. ML) 4'760 3'500 8'260 750 Kinder-/Ausbildungszulagen 280 280 280 Total 4'760 3'500 280 8'540 1'030 Unterhaltsberechnung Überschuss / Manko 1'541 1'227 -953 1'815 -236 Barunterhalt D._____ -953 953 0 Barunterhalt C._____ -76 -160 -236 236 Überschuss/Manko nach Barunterhalt 512 1'067 0 1'579 0 Überschussanteil 341 1'067 171 1'579 0 Barunterhalt (inkl. Überschuss) 1'124 1'124 236 Leistungsfähigkeit Eltern in % 32 68 Barunterhalt C._____ pro Elternteil 76 160 In Phase 3 resultiert ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für D._____ in Höhe von CHF 1'124.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil von CHF 171.00), wobei der Ehemann berechtigt ist, von diesem Unterhaltsbeitrag einen Drittel eines allfälligen Nettolehrlingslohns von D._____ abzuziehen. Die Leistungsfähigkeit des Vaters ist analog zu Phase 2 zu ermitteln. Der von ihm geschuldete Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich in dieser Phase auf CHF 76.00. Die Mutter deckt den Unterhalt von C._____ im Umfang von CHF 160.00.

56 / 67 4.11.3. Phase 4: 1. August 2029 bis Abschluss der Erstausbildung von D._____ Ehemann Ehefrau Total D._____ Grundbedarf Grundbetrag 1'200 1'350 2'550 600 Mietkosten (inkl. Nebenkosten) 1'500 804 2'304 402 Krankenkasse KVG 436 408 844 294 ./. Prämienverbilligung -300 -350 -650 -256 Gesundheitskosten 50 50 0 auswärtige Verpflegung 173 173 165 Arbeitswegkosten / Mobilitätskosten 160 160 32 Lehrmittel / Berufsanschaffungen 0 50 Steuern 138 138 0 Kommunikations-/Versicherungspauschale 50 50 100 Total 3'219 2'450 5'669 1'287 Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. ML) 4'760 4'350 9'110 Ausbildungszulagen 280 Total 4'760 4'350 9'110 280 Unterhaltsberechnung Überschuss / Manko 1'541 1'900 3'441 -1'007 Barunterhalt D._____ -451 -556 -1'007 1'007 Leistungsfähigkeit Eltern in % 45 55 Barunterhalt D._____ pro Elternteil 451 556 In Phase 4 schuldet der Vater nur noch Unterhalt für D._____ (vgl. E. 4.5.3.4). Der Unterhaltsbeitrag beläuft sich auf CHF 451.00. Die Mutter beteiligt sich mit CHF 556.00 am Unterhalt von D._____. Beide Elternteile sind berechtigt, von diesen Unterhaltsbeiträgen einen Sechstel eines allfälligen Nettolehrlingslohns von D._____ abzuziehen. 4.12. Zahlungsmodalitäten und Indexklausel An den von der Vorinstanz vorgesehenen Zahlungsmodalitäten (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 5 lit. a u. lit. b) kann grundsätzlich festgehalten werden. Demgegenüber ist die Indexklausel (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 5 lit. c) von Amtes wegen an den aktuellen Stand anzupassen (Ende November 2025, 107.0 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung auf den

1. Januar 2027). 5. Schuldneranweisung

E. 19 September 2025 (act. G.7 [179] = act. G.6 [186]) einen Aufwand von insgesamt CHF 13'334.40 (59.88 Stunden à CHF 200.00 [reduzierter Ansatz] zzgl. 3 % Spesenpauschale zzgl. 8.1 % MWST) für das vorliegende (vereinigte) Verfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint hoch, in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der Anzahl und des Umfangs der Eingaben aber gerade noch als knapp angemessen. Wie erwähnt, hat der Ehemann der Ehefrau einen Drittel ihrer Aufwendungen zu ersetzen. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 250.00 (vgl. act. G.2 [179] = act. G.1 [186]) – die Tatsache, dass der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ändert nichts daran, dass ihr bei Obsiegen die Anwaltskosten zum vollen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d) –, einer Pauschale für Barauslagen und der anwendbaren Mehrwertsteuer ist die zu leistende Parteientschädigung somit auf CHF 5'556.00 (19.96 Stunden à CHF 250.00 zzgl. 3 % Spesenpauschale zzgl. 8.1 % MWST) festzusetzen. Wie bereits erwähnt, wurde (auch) der Ehefrau für das (vereinigte) Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb ihre Rechtsvertretung trotz ihres (teilweisen) Obsiegens für den Fall, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (BÜHLER; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 122 N. 67). Ausgehend vom zu entschädigenden Zeitaufwand von 19.96 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'444.80 (inkl. 3.0 % Barauslagen und 8.1 % MWST), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2

64 / 67 Satz 2 ZPO). Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen auch die weiteren, nicht von der Parteienschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertretung der Ehefrau von CHF 8'889.65 (39.92 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3 % Spesenpauschale zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) und werden aus der Gerichtskasse bezahlt, dies unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 7.2.5. Mit der in E. 7.2.3 genannten Verfügung wurde dem Ehemann Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ernannt, welche vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Honorarnote vom 12. September 2025 (act. G.6 [179] = act. G.5 [186]) bezifferte die Rechtsvertreterin des Ehemannes ihren Aufwand für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf 31.2 Stunden zu einem reduzierten Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'947.80 (inkl. 3.0 % Barauslagen und 8.1 % MWST) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen und ist entsprechend zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

65 / 67 Es wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ (ZR1 24 179) wird abgewiesen. 2. Die Berufung von B._____ (ZR1 24 186) wird teilweise gutgeheissen. 3. Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am 30. August 2024 (Proz. Nr. 115-2021-30), wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 5. Kindesunterhalt a. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____, geboren am _____ 2006, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und/oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: – ab dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis

31. Juli 2027: CHF 64.00 (Barunterhalt); – ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: CHF 76.00 (Barunterhalt). Die Unterhaltszahlungen sind jeweils monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, an B._____ zu leisten. b. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von D._____, geboren am _____ 2011, die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und/oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: – ab dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis

31. Juli 2027: CHF 1’217.00 (Barunterhalt); – ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: CHF 1’124.00 (Barunterhalt), wobei A._____ berechtigt ist, von diesen Unterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Nettolehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen; – ab 1. August 2029 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: CHF 451.00 (Barunterhalt), wobei A._____ berechtigt ist, von diesen Unterhaltsbeiträgen einen Sechstel eines allfälligen Nettolehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen.

66 / 67 Die Unterhaltszahlungen sind jeweils monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, an B._____ zu leisten. B._____ bzw. D._____ (sobald er volljährig ist) werden verpflichtet, allfällige Lehrverträge von D._____ unaufgefordert innert 30 Tagen nach Abschluss A._____ in Kopie zuzustellen. Ebenso werden B._____ bzw. D._____ verpflichtet, A._____ jeweils bis Ende Februar eine Kopie des Lohnausweises für das vergangene Jahr unaufgefordert zuzustellen. c. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 4. Ziffer 6 lit. a und lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am

30. August 2024 (Proz. Nr. 115-2021-30), werden aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 6. Schuldneranweisung a. Die erstmals mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 (Proz. Nr. 135- 2019-410) angeordnete, mit Entscheiden vom 23. März 2020 (Proz. Nr. 135-2019-410) und vom 19. Oktober 2022 (Proz. Nr. 135- 2022-217) erneuerte bzw. angepasste Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes, zurzeit der E._____, wird aufgehoben. Der Antrag von B._____ betreffend Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes, zurzeit der E._____ (beklagtisches Rechtsbegehren Ziffer 9), wird abgewiesen.

67 / 67 b. [ersatzlos aufgehoben] c. [unverändert] 5. Im Übrigen wird die Berufung von B._____ abgewiesen. 6. Die Kosten der Berufungsverfahren von total CHF 6'000.00 gehen zu zwei Dritteln bzw. im Umfang von CHF 4’000.00 zulasten von A._____ und zu einem Drittel bzw. im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von B._____. 7. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'556.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von B._____, Rechtsanwältin Diana Honegger, gestützt auf die mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (ZK1 24 187) gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 4'444.80 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 8. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 4’000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, in Höhe von CHF 6'947.80 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (ZK1 24 180) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 9. Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2’000.00 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Diana Honegger, in Höhe von CHF 8'889.65 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihr mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (ZK1 24 187) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 10. [Rechtsmittelbelehrung] 11. [Mitteilung an:]

Dispositiv
  1. Obergeschoss mit Kellerabteil Nr. 2, Wertquote 110/1000, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde O.1._____, bzw. der im Alleineigentum von A._____ stehende Miteigentumsanteil zu ½ wird zu Alleineigentum von B._____ zugewiesen. […] e. B._____ wird verpflichtet, die auf der Stockwerkeinheit lastende Grundpfandverschreibung zu Gunsten der _____ im Betrage von CHF 192'000 sowie das Darlehen zu Gunsten der Eltern von B._____ im Betrage von CHF 33'000.00 zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, unter gänzlicher Entlastung von A._____ zu übernehmen. […] 5 / 67 g. B._____ wird verpflichtet, A._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 220.45 zu bezahlen. Zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils.
  2. [Vorsorgeausgleich]
  3. [Abweisung des Antrags des Ehemannes betr. Prozess- und Anwaltskostenvorschuss]
  4. [hälftige Aufteilung der Gerichtskosten]
  5. [keine Zusprechung von Parteientschädigungen]
  6. [Entschädigung von Rechtsanwältin Steinbacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin]
  7. [Entschädigung von Rechtsanwältin Honegger als unentgeltliche Rechtsbeiständin]
  8. [Rechtsmittelbelehrungen]
  9. [Mitteilungen] J. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann am 2. Oktober 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (ZK1 24 179) mit den folgenden Anträgen:
  10. Ziffer 9 lit. g) des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 31.01.2024 sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine güterrechtliche Ausgleichzahlung von insgesamt CHF 9‘220.45 (CHF 220.45 + 9'000.00) zu bezahlen. Zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils.
  11. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten dem Berufungskläger, zusätzlich zum Betrag gemäss Ziffer 1 vorstehend, den Betrag von CHF 8’214.00 zu bezahlen.
  12. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zu Lasten der Berufungsbeklagten. K. Auch die Ehefrau liess gegen den Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am 30. August 2024, mit Eingabe vom
  13. Oktober 2024 Berufung erheben (ZK1 24 186), wobei sie die folgenden Rechtsbegehren stellte:
  14. Es seien die Ziffern 5.a und 5.b sowie die Ziffern 6.a und 6.b des Dispositivs des Entscheides des Kollegialgerichts am Regionalgericht Landquart vom
  15. Januar 2024, schriftlich begründet am
  16. August 2024 mitgeteilt, aufzuheben.
  17. A._____ sei mindestens zu folgenden Unterhaltszahlungen zzgl. Ausbildungszulagen an C._____ zu verpflichten, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den ersten des Monats, an B._____ zu bezahlen sind, solange C._____ keine andere Zahlstelle bezeichnet: CHF 567 bis 31. Juli 2025, CHF 450 bis Abschluss der Erstausbildung. 6 / 67
  18. A._____ sei mindestens zu folgenden Unterhaltszahlungen zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an D._____ zu verpflichten, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den ersten des Monats, an B._____ über die Mündigkeit hinaus zu bezahlen sind, solange D._____ keine andere Zahlstelle bezeichnet: CHF 1'252, eventualiter CHF 1’659 bis 31. Juli 2025, CHF 1'369, eventualiter CHF 1’659 ab 31. August 2025, CHF 1'659 ab 31. August 2026, sofern der Unterhalt für C._____ auf Ende Juli 2026 begrenzt würde. A._____ sei zu berechtigen, von der vorstehenden Unterhaltsverpflichtung einen Drittel netto eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen.
  19. Subeventualiter, für den Fall, dass das Gericht für C._____ über alle Unterhaltsphasen tiefere Beiträge als beantragt festgelegten sollte, wird beantragt, dass der Unterhaltsbeitrag an D._____ dementsprechend zu erhöhen sei.
  20. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger des Berufungsbeklagten, zurzeit die E._____, sei gerichtlich anzuweisen, von den künftigen Auszahlungen an A._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis auf Widerruf dieser Anweisung monatlich den Betrag von CHF 1'252 eventualiter CHF 1’659 bis
  21. Juli 2025, CHF 1’369 eventualiter CHF 1’659 ab 31. August 2025 sowie eventualiter CHF 1'659 ab 31. August 2026, zuhanden der Berufungsklägerin auf das Konto bei der Graubündner Kantonalbank, IBAN _____, zu bezahlen. Die jeweiligen Beträge seien jeweils zzgl. der Kinder- und Ausbildungszulagen zu überweisen, sofern diese von A._____ bezogen werden. Die Anweisung sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB bei Nichtbefolgung zu tätigen.
  22. B._____ sei für die Dauer der Schuldneranweisung zu verpflichten, ein Drittel netto eines allfälligen Lehrlingslohns von D._____ an A._____ zu bezahlen. Sollte die Schuldneranweisung dahinfallen, sei A._____ zu berechtigen, von seiner Unterhaltszahlung an D._____ ein Drittel netto eines allfälligen Lehrlingslohns von D._____ in Abzug zu bringen.
  23. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten. L. Die Ehefrau ersuchte mit Berufungsantwort (ZK1 24 179) vom
  24. November 2024 und der Ehemann mit Berufungsantwort (ZK1 24 186) vom
  25. November 2024 je um vollumfängliche kostenpflichtige Abweisung der gegnerischen Berufung. M. Am
  26. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per
  27. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG). 7 / 67 Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern werden die Verfahren ZK1 24 179 und ZK1 24 186 neu als ZR1 24 179 und ZR1 24 186 geführt. N. Mit prozessleitender Verfügung vom
  28. Mai 2025 wurden die Berufungsverfahren ZR1 24 179 und ZR1 24 186 vereinigt und verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Namentlich wurde die Edition verschiedener Urkunden aus den Händen beider Parteien angeordnet. Ferner wurden die Parteien zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob sich hinsichtlich bestimmter tatsächlicher Verhältnisse Änderungen ergeben hätten. O. Der Ehemann und die Ehefrau reichten je mit Eingabe vom 16. Juni 2025 die verlangte Stellungnahme ein und edierten verschiedene Urkunden. Die Ehefrau nahm am 11. Juli 2025 zur Editionseingabe des Ehemannes Stellung und reichte Unterlagen nach. Der Ehemann äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom
  29. Juli 2025. P. Am 6. August 2025 wurde den Parteien die Aktennotiz vom 29. Juli 2025 betreffend Informationen, die von der durch D._____ besuchten Talentschule F._____ im Zusammenhang mit der Berechnung dessen Bedarfs eingeholt worden waren, zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Mit Eingabe vom 28. August 2025 nahm die Ehefrau zu den erwähnten Informationen Stellung und machte verschiedene Noven geltend. Zudem teilte sie mit, auf eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen des Ehemannes in dessen Eingabe vom 21. Juli 2025 zu verzichten bzw. an der eigenen Stellungnahme vom
  30. Juli 2025 festzuhalten. Der Ehemann teilte mit Eingabe vom
  31. September 2025 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme zur Noveneingabe der Ehefrau mit. Q. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 135-2021-30) sowie jene des Berufungsverfahrens vor dem hiesigen Gericht betreffend Eheschutz (ZK1 20 71) sind beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Akten der verschiedenen Berufungsverfahren werden, wo nötig, jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert. Erwägungen
  32. Prozessuales 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des vorliegenden (vereinigten) Berufungsverfahrens 8 / 67 (vgl. dazu sogleich E. 1.4) bilden der Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt von C._____ und D._____ und die Frage der Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes (ZR1 24 186) sowie güterrechtliche Ansprüche (ZR1 24 179), womit beide Berufungen eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit betreffen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis ist sowohl hinsichtlich der Berufung des Ehemannes (act. A.1 [179]) als auch jener der Ehefrau (act. A.1 [186]) ohne Weiteres erfüllt. 1.2. Die Berufungen wurden form- und fristgerecht beim vormaligen Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 ZPO; act. A.1 [179]; act. A.1 [186]; act. B.2 f. [179]; act. B.2 [186]). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen ist somit einzutreten. 1.3. Rechtsmittelinstanz war bei Einreichung der Berufungen noch das Kantonsgericht von Graubünden (aArt. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Per
  33. Januar 2025 sind die Verfahren auf das neu zuständige Obergericht des Kantons Graubünden übertragen worden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO; Art. 122 Abs. 5 GOG). Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG). 1.4. Die Berufungen ZR1 24 179 und ZR1 24 186 richten sich gegen denselben Entscheid des Regionalgerichts Landquart, womit die Konnexität der beiden Verfahren zu bejahen ist. Die Berufungsverfahren wurden entsprechend mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 22. Mai 2025 gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO vereinigt (act. D.23 [179] = act. D.21 [186]) und sind in einem einzigen Urteil zu behandeln. 1.5. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6). 9 / 67 1.6. Auf Kinderbelange, zu denen der vorliegend streitige Kindesunterhalt gehört, finden der (uneingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime Anwendung (SCHWEIGHAUSER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 4 f. m.w.H.). Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet es ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 u. Abs. 3 ZPO). Demgegenüber gelten bezüglich Güterrecht der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; FLEISCHER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 277 N. 2 m.w.H.). Gemäss der Dispositionsmaxime darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). 1.7. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten – entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (BGE 143 III 42 E. 4.1; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 317 N. 5 ff., je m.w.H.). Dieses strenge Novenrecht gilt in Verfahren, die dem Verhandlungs- oder dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen (BGE 138 III 625 E. 2.1 f., in: Pra 2013 Nr. 26). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt in 10 / 67 Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2). Die Zulässigkeit von im vorliegenden Verfahren eingebrachten Noven wird, soweit erforderlich, jeweils im konkreten Sachzusammenhang geprüft. 1.8. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Entscheids erwachsen in Teilrechtskraft und sind vollstreckbar (SPÜHLER, a.a.O., Art. 315 N. 2). Gegenstand der vorliegenden Berufungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid (act. B.1 [179] = act. B.3 [186]) bilden der Kindesunterhalt (Dispositivziff. 5), die diesbezügliche Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes (Dispositivziff. 6) sowie die güterrechtliche Ausgleichszahlung (Dispositivziff. 9 lit. g). Im Übrigen blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Demnach ist der Entscheid in Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositivziff. 1), die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht (Dispositivziff. 2-4), die Erziehungsgutschriften (Dispositivziff. 7), den nachehelichen Unterhalt (Dispositivziff. 8), die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Ausnahme der Ausgleichszahlung (Dispositivziff. 9 lit. a-f), den Vorsorgeausgleich (Dispositivziff. 10) sowie den Prozess- und Anwaltskostenvorschuss (Dispositivziff. 11) in Teilrechtskraft erwachsen. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziff. 12-15) wird nicht selbständig angefochten. 1.9. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. D.23 [179] = act. D.21 [186]) wurden – unter anderem gestützt auf die Beweisanträge der Parteien (vgl. act. A.1 [179], B.5 u. S. 14; act. A.1 [186], IV; act. A.2 [186], S. 14) – verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Namentlich wurden die Akten des erstinstanzlichen Ehescheidungsverfahrens (Proz. Nr. 135-2021-30) sowie des Berufungsverfahrens vor dem hiesigen Gericht betreffend Eheschutz (ZK1 20 71) beigezogen, die von den Parteien bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Urkunden zugelassen sowie die Edition verschiedener Urkunden betreffend Einkommensverhältnisse und Krankenkassenkosten aus den Händen beider Parteien angeordnet. Damit ist einzig noch über den Beweisantrag der Ehefrau auf persönliche Befragung zu verschiedenen Punkten in Zusammenhang mit der Ausbildung von D._____ und C._____ sowie der Ausübung des Fussballsports durch D._____ (vgl. act. A.1 [186], III.B.6 ff.) zu befinden. Da die Ehefrau ihre 11 / 67 Sichtweise zu den betreffenden Umständen in ihren Rechtsschriften bereits umfassend dargelegt hat und demnach von einer persönlichen Befragung kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, ist der genannte Beweisantrag abzuweisen.
  34. Güterrechtliche Forderung aus Errungenschaftsbeteiligung 2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Ehegatten waren je hälftige Miteigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung in O.1._____ mit einem im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens geschätzten Verkehrswert von CHF 245'000.00, wobei die Liegenschaft seit dem Kauf keine Wertsteigerung erfahren hatte. Den Kaufpreis in Höhe von total CHF 245'000.00 hatten die Ehegatten mittels Barzahlung von CHF 33'000.00, durch eine Hypothek über CHF 192'000.00 sowie durch einen WEF-Vorbezug in Höhe von CHF 20'000.00 finanziert. Die Vorinstanz hob das Miteigentum an der vormals ehelichen Wohnung auf bzw. wies den hälftigen Miteigentumsanteil des Ehemannes der Ehefrau zu, dies unter Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandverschreibung zugunsten der G._____ in Höhe von CHF 192'000.00 durch die Ehefrau sowie unter gerichtlicher Anweisung an die jeweilige Pensionskasse bzw. Freizügigkeitsstiftung der Ehegatten zur Löschung der auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Ehemannes betreffend des WEF- Vorbezugs lastenden Veräusserungsbeschränkung über den Betrag von CHF 20'000.00 respektive zur Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung über den nämlichen Betrag auf dem Alleineigentum der Ehefrau. Diese Anordnungen sind vorliegend nicht strittig (vgl. bereits E. 1.8). Ferner verpflichtete die Vorinstanz die Ehefrau dazu, das den Ehegatten durch die Eltern der Ehefrau gewährte Darlehen von CHF 33'000.00 unter Entlastung des Ehemannes zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu übernehmen. Sie erwog diesbezüglich, dass das Darlehen nicht nur den unbestrittenen, auf das damalige gemeinsame Bankkonto der Ehegatten überwiesenen Betrag von CHF 15'000.00, sondern auch den am Bankschalter bar auf das damalige Konto der Parteien einbezahlten Betrag von CHF 18'000.00 umfasse. Die Vorinstanz erachtete die Behauptung der Ehefrau, wonach diese Bareinzahlung (ebenfalls) durch ihre Eltern getätigt worden sei, namentlich gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der als Zeugin einvernommenen Mutter der Ehefrau als erstellt. Unter Berücksichtigung sämtlicher güterrechtlicher Forderungen wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 220.45 zu bezahlen (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 7.1 f. u. Dispositivziff. 9). 12 / 67 2.2. Rüge des Ehemannes 2.2.1. Der Ehemann rügt, dass die Vorinstanz bezüglich der Finanzierung der Wohnung zu Unrecht von einem Darlehen der Eltern der Ehefrau in Höhe von CHF 33'000.00 ausgegangen sei. Zu berücksichtigen sei nur ein Darlehen von CHF 15'000.00. Beim Betrag von CHF 18'000.00 handle es sich um Errungenschaft. Die Ehefrau habe während der Ehe Bargeld zu Hause oder auf einem ihm nicht näher bekannten Bankkonto angehäuft. Ausserdem seien die Eheleute zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits 10 Jahre verheiratet gewesen und hätten über diesen langen Zeitraum nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung Ersparnisse in Hinblick auf den Eigenheimerwerb aufgebaut. Zudem wäre die Finanzierung einer Eigentumswohnung ausschliesslich mit fremden Mitteln realitätsfremd bzw. hätte dies den entsprechenden Richtlinien der Bank widersprochen. In Bezug auf die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte gelte die Errungenschafts- vermutung; Eigengut sei durch die Ehefrau nie behauptet worden. Die Ehefrau habe den Beweis für die von ihm rechtsgenüglich bestrittene angebliche Tatsache, wonach es sich beim Betrag von CHF 18'000.00 um ein Darlehen der Eltern bzw. der Mutter an sie handle, trotz der sie treffenden Beweislast nicht erbracht. Die Vorinstanz habe die Aussage der Mutter der Ehefrau, welche als blosse Parteibehauptung zu werten sei, willkürlich gewürdigt. An der Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin bestünden angesichts der familiären Beziehung zur Ehefrau sowie ihres persönlichen wirtschaftlichen Interesses als angebliche Darlehensgeberin Zweifel. Die Aussagen der Zeugin wiesen ausserdem verschiedene Ungereimtheiten auf, was deren Beweiswert erheblich mindere. Zu beachten sei auch, dass die Bank für die Einzahlung des Betrags von CHF 18'000.00 – anders als hinsichtlich der (ebenfalls bar erfolgten) Einzahlung des Betrags von CHF 15'000.00, welche die Bank als "Einzahlung durch Dritte" verbucht habe – den Buchungstext "Schaltereinzahlung" verwendet habe. Daraus könne geschlossen werden, dass die Ehefrau selbst die Einzahlung aus Mitteln der Errungenschaft getätigt habe. Von dem der Errungenschaft zugehörigen Betrag von CHF 18'000.00 stehe ihm die Hälfte, nämlich CHF 9'000.00, zu. Damit resultiere eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 9'220.45 (act. A.1 [179], A.1 u. C.II.3 ff.). 2.2.2. Die Ehefrau macht zusammengefasst geltend, der Ehemann habe es im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, seine pauschale, durch sie bestrittene Behauptung, wonach die Stockwerkeigentumswohnung unter anderem durch Eigenmittel der Ehegatten finanziert worden sei, zu substantiieren und zu beweisen. 13 / 67 Ausserdem habe er ihre belegte Gegendarstellung betreffend Teil-Finanzierung der Liegenschaft durch ein Darlehen ihrer Eltern im Umfang von insgesamt CHF 33'000.00 nicht rechtzeitig substantiiert bestritten, womit diese als anerkannt zu gelten habe. Erst im Rahmen des ersten Parteivortrages und somit verspätet habe der Ehemann ihre Sachverhaltsdarstellung bestritten und verschiedene neue Behauptungen vorgebracht (act. A.2 [179], III.C.5 ff.). Zudem bringe er in der Berufung unzulässige Noven vor (act. A.2 [179], III.E.18 ff.). Die Zeugenaussage ihrer Mutter sei durch die Vorinstanz korrekt gewürdigt worden und die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Ehemannes seien unzutreffend. Mangels rechtzeitiger substantiierter Bestreitung ihrer Behauptung durch den Ehemann sei das Zeugnis jedoch ohnehin nicht relevant (act. A.2 [179], III.F.22 ff.). 2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 2.3.1. Gemäss dem auf die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren anwendbaren Verhandlungsgrundsatz müssen die Parteien dem Gericht die Tatsachen und Beweismittel darbringen (vgl. vorstehend E. 1.6). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage. Welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat, folgt aus Art. 8 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel gilt auch für die Behauptungslast. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und beweisen, während die Gegenpartei die Behauptungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die zur Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs führen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, 141 III 241 E. 3.1, 132 III 186 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2023 vom
  35. Juli 2023 E. 3.3, je m.w.H.). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3 m.w.H.). 2.3.2. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich nach dem Gesagten einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei, namentlich einer allfälligen Bestreitung. In einem ersten Schritt braucht eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, 14 / 67 in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls in einem zweiten Schritt nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5, in: Pra 2019 Nr. 87, 127 III 365 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3, 4A_350/2020 vom
  36. März 2021 E. 6.2.1; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 221 N. 43 u. N. 46 zweitletzter Spiegelstrich, je m.w.H.). 2.3.3. Da nur streitige Tatsachen beweisbedürftig sind (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO), steht der Behauptungslast die Bestreitungslast gegenüber. Streitig sind Tatsachen, deren Vorliegen von der Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent verneint wird. Als unstreitig und damit den Beweis ausschliessend haben e contrario Tatsachen zu gelten, die ausdrücklich oder konkludent zugestanden oder nicht hinreichend bestritten wurden. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der behauptungsbelasteten Partei damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass jene Partei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung 15 / 67 unrichtig sei. Die Obliegenheit, substantiiert zu bestreiten, bedeutet mithin nicht, dass Positionen, zu denen die beweisbefreite Partei keine konkreten Einwände erheben konnte, als akzeptiert zu gelten hätten. Dies würde auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast herauslaufen (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3, 4A_350/2020 vom
  37. März 2021 E. 6.2; PKG 2015 Nr. 6 E. 3c/bb f.; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 222 N. 19 ff., je m.w.H.). 2.3.4. Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen zum Beweis zugelassen zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährleistet die genannte Bestimmung ebenfalls das Recht zum Gegenbeweis, das heisst sie gibt dem Gegner der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, zum Beweis von konkreten Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung wach halten und diesen dadurch vereiteln können (BGE 130 III 321 E. 3.4, 120 II 393 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom
  38. Juni 2024 E. 3.3.2). Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten. Es steht der Gegenpartei frei, eigene Tatsachen zu behaupten bzw. eine von der Darstellung des Beweispflichtigen abweichende Sachdarstellung aufzuzeigen, die neben der behaupteten Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt. Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht und eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Insoweit unterscheidet sich der Gegenbeweis vom Beweis des Gegenteils, der sich gegen eine gesetzliche Vermutung richtet und seinerseits ein Hauptbeweis ist, für welchen das entsprechende Beweismass gilt. Ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen geeignet sind, den Hauptbeweis zu erschüttern, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 133 III 81 E. 4.2.2, 130 III 321 E. 3.4, 120 II 393 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom
  39. Juni 2024 E. 3.3.2; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 222 N. 24). 2.3.5. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien im ordentlichen wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal die Möglichkeit, sich unbeschränkt zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels (vgl. Art. 221 f. ZPO) sowie ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten 16 / 67 Schriftenwechsels (vgl. Art. 225 ZPO) oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 ZPO) oder vor den ersten Parteivorträgen in der Hauptverhandlung (vgl. aArt. 229 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Danach haben sie bei Geltung der Verhandlungsmaxime nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (BGE 147 III 475 E. 2.3.2, 146 III 55 E. 2.3.1; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N. 4 ff., je m.w.H., u.a. auf BGE 144 III 67). So werden nach der erwähnten Bestimmung in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven; lit. a); oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit. b). Bei echten Noven muss die Partei, die sich auf ein Novenrecht berufen will, die nachträgliche Entstehung der Noven nachweisen und trägt die Beweislast für den Entstehungszeitpunkt (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 229 N. 30). Bei unechten Noven hat, wer eine entschuldbare Verspätung geltend macht, dafür den Nachweis zu erbringen. Die Partei, die sich auf die Erlaubnis unechter Noven berufen will, trägt dafür somit die Beweislast (Art. 8 ZGB analog). Sie hat im Einzelnen darzulegen, dass und inwiefern es ihr auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, das Sachvorbringen bei der letzten prozessualen Äusserungsmöglichkeit beizubringen (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 33). Für echte und unechten Noven gleichermassen gilt, dass das Gericht sie bei der Entscheidfindung nur noch berücksichtigen darf, wenn sie ohne Verzug vorgebracht worden sind (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 34). 2.3.6. In casu behauptete der Ehemann in seiner Klage, dass die Liegenschaft neben Eigenmitteln der Parteien mittels eines Hypothekardarlehens von CHF 192'000.00 sowie eines Vorbezugs von Vorsorgegeldern zur Wohneigentumsförderung in Höhe von CHF 20'000.00 finanziert worden sei, wobei er die nach seinen Angaben verwendeten Eigenmittel nicht weiter spezifizierte, weder in Bezug auf ihre Herkunft noch hinsichtlich ihrer Höhe. Als Beweismittel reichte der Ehemann den Hypothekarvertrag und die Vereinbarung betreffend Festhypothek ein (RG-act. I/1, C.III.19; RG-act. II/15 f.). Die Ehefrau machte in ihrer Klageantwort geltend, dass die Finanzierung der vormals ehelichen Wohnung vollständig mittels Fremdmitteln erfolgt sei. Die Ehegatten hätten von den Eltern der Ehefrau ein Darlehen über CHF 33'000.00 (Überweisung in Höhe von 17 / 67 CHF 15'000.00 und Bareinzahlung von CHF 18'000.00 je auf das Bankkonto der Ehegatten) erhalten. Zum Beweis offerierte die Ehefrau unter anderem einen Kontoauszug des ehemaligen gemeinsamen Kontos der Ehegatten sowie die Befragung ihrer Mutter als Zeugin (RG-act. I/2, III.20; RG-act. III/29). In seiner Replik machte der Ehemann verschiedene Ausführungen in Zusammenhang mit der Stockwerkeigentumswohnung, äusserte sich indes nicht mehr zu deren Finanzierung (vgl. RG-act. I/3, C.IX.26 ff.). Die Ehefrau bestritt in ihrer Duplik den durch den Ehemann behaupteten Mehrwert der Wohnung und verwies im Übrigen auf ihre Ausführungen in der Klageantwort (RG-act. I/4, III.12). 2.3.7. Der Ehemann macht einen Anspruch auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 9'000.00 infolge der Übernahme der vormals ehelichen Wohnung durch die Ehefrau zu Alleineigentum geltend. Konkret behauptet er eine Investition in die Wohnung aus Errungenschaftsmitteln, beruft sich mit anderen Worten auf eine Beteiligungsforderung gestützt auf Art. 215 ZGB. Nach dem Gesagten hat gemäss Art. 8 ZGB diejenige Partei, welche aus dem Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableitet, diese zu behaupten und beweisen (vgl. vorstehend E. 2.3.1). Entgegen seiner Ansicht (vgl. act. A.1 [179], C.II.6) ist demnach vorliegend grundsätzlich der Ehemann zur Behauptung sowie gegebenenfalls zur Substantiierung und zum Beweis bezüglich der Finanzierung der Wohnung aus Mitteln der Errungenschaft im Umfang von CHF 18'000.00 verpflichtet. Wie vorstehend erwähnt, brachte er in seiner Klage einzig die Behauptung vor, die Wohnung sei teilweise aus Eigenmitteln der Parteien finanziert worden. Die Bestreitung dieser Behauptung durch die Ehefrau in der Klageantwort durch Geltendmachen einer Finanzierung der Wohnung vollständig mittels Fremdmitteln ist – insbesondere angesichts des geringen Detaillierungsgrads der Behauptung – als hinreichend substantiiert zu erachten. Es war klar zu erkennen, dass sie die behauptete teilweise Finanzierung der Wohnung aus Eigenmitteln der Ehegatten in Abrede stellte und der Ehemann seine Behauptung mithin zu substantiieren und zu beweisen hatte. Die Ehefrau stellte des Weiteren eine (freiwillige) Gegenbehauptung auf, wonach die Wohnung teilweise mittels eines Darlehens ihrer Eltern finanziert worden sei, und stellte in diesem Zusammenhang eigene Beweisanträge. Der Ehemann unterliess es in seiner Replik, seine Behauptung betreffend die angebliche Teilfinanzierung der Wohnung durch Eigenmittel der Ehegatten zu substantiieren und stellte auch keine (neuen) diesbezüglichen Beweisanträge. Er unterliess es ferner auch, die Gegenbehauptung der Ehefrau zu bestreiten. 18 / 67 2.3.8. Erst in seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Ehemann die Ausführungen der Ehefrau in deren Klageantwort und machte mehrere neue Vorbringen geltend. Namentlich liess er unter Verweis auf den durch die Ehefrau mit der Klageantwort eingereichten Kontoauszug (RG-act. III/29) ausführen, dass der durch die Bank für die Bar-Einzahlung über CHF 18'000.00 auf das ehemalige gemeinsame Konto der Ehegatten verwendete Buchungstext "Schaltereinzahlung" aufzeige, dass die Einzahlung durch einen der Ehegatten und nicht etwa durch einen Dritten erfolgt sei, andernfalls die Bank (ebenso wie bei der Einzahlung durch den Vater der Ehefrau über CHF 15'000.00) den Buchungstext "Einzahlung durch Dritte" verwendet hätte. Sodann liege es auf der Hand, dass der Betrag von CHF 18'000.00 aus Errungenschaft stamme, da die Ehegatten im Zeitpunkt der Einzahlung seit 10 Jahren verheiratet gewesen seien und diesen angespart hätten. Zudem wäre eine Finanzierung der Eigentumswohnung ausschliesslich mit fremden Mitteln realitätsfremd bzw. hätte die Bank eine solche nicht akzeptiert (vgl. RG-act. VIII/3, V.22 ff.). Diese Vorbringen sind als verspätet zu erachten (vgl. aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO sowie E. 2.3.5 vorstehend), zumal die Ehefrau die in der Klage vorgebrachte Behauptung des Ehemannes betreffend Teilfinanzierung der Wohnung durch Eigenmittel der Ehegatten in der Klageantwort wie dargelegt bestritten hatte und er daher die Gelegenheit gehabt hätte, die Eigenmittel in der Replik – im Rahmen seiner zweiten Äusserungsmöglichkeit –, substantiiert(er) zu behaupten und zu beweisen. Der Ehemann führte an der Hauptverhandlung nicht aus, weshalb die entsprechenden Behauptungen bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits in der Replik hätten vorgebracht werden können, obschon ihn eine entsprechende Obliegenheit traf (vgl. KILLIAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II: Art. 150-352 ZPO u. Art. 400-406 ZPO, Art. 229 N. 14 u. N. 18 m.w.H.; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 33). Die erst im Plädoyer gemachten Vorbringen des Ehemannes sind bzw. waren demnach nicht zu beachten. Es erfolgte mithin keine rechtzeitige Substantiierung der Behauptung betreffend Teilfinanzierung der Wohnung durch Eigenmittel der Ehegatten und ebensowenig ein Beweis dieser Behauptung. Ein solcher wäre im Übrigen auch nicht erbracht, falls man die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptungen des Ehemannes zulassen würde. Zunächst lässt der pauschale Hinweis auf die zehnjährige Ehedauer und die Möglichkeit, während dieser Zeit Ersparnisse zu bilden, nicht per se den Schluss darauf zu, dass dies vorliegend konkret der Fall war. Irgendwelche Belege zu den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten in den Jahren 19 / 67 vor dem Erwerb der Eigentumswohnung wurden seitens des Ehemannes sodann nicht vorgelegt. Im Weiteren gelten den Ehegatten von (privaten) Dritten zur Verfügung gestellte Mittel ebenso wie solche aus der 2. Säule bzw. der dortigen Wohneigentumsförderung aus Sicht der Bank als Eigenmittel, weshalb auch dem Einwand des Ehemannes nicht gefolgt werden kann, dass die Bank eine Finanzierung der Eigentumswohnung ausschliesslich mit fremden Mitteln nicht akzeptiert hätte. Schliesslich ist durch den Vermerk "Schaltereinzahlung" auf dem von der Ehefrau eingereichten Kontoauszug nicht bewiesen, dass die Einzahlung durch einen der Ehegatten aus Errungenschaftsmitteln erfolgt ist, zumal der Ehemann nicht ausführt, gestützt auf welche Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage bzw. gestützt auf welche externen oder bankinternen Richtlinien ein solcher Vermerk den Schluss auf eine Einzahlung durch einen den Kontoinhaber zulassen würde. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Ehemann reichte zudem weder eine entsprechende Bestätigung der Bank ein noch den konkreten Einzahlungsbeleg, aus welchem sich Angaben zur einzahlenden Person ergeben hätten und welcher für den Ehemann als Konto(mit)inhaber ohne Weiteres erhältlich gewesen wäre. Der abweichende Vermerk "Einzahlung durch Dritte" bei der Einzahlung von CHF 15'000.00 bzw. USD 15'140.00 könnte im Übrigen auch darauf zurückzuführen sein, dass diese in einer Fremdwährung erfolgte. Jedenfalls schliesst der Kontoauszug aus, dass die fraglichen Mittel von einem Konto eines der Ehegatten überwiesen wurden. Ein konkreter Zahlungsfluss aus Errungenschaftsmitteln des Ehemannes oder der Ehefrau auf das gemeinsame Konto und damit in die eheliche Liegenschaft ist daher nicht nachgewiesen. Die Behauptung, wonach die Ehefrau über die ganze Dauer der Ehe Bargeld zu Hause oder auf einem ihm nicht näher bekannten Bankkonto angehäuft habe (act. A.1 [179], C.II.5 i.f.) – womit der Ehemann im Übrigen erstmals darlegt, von welchem Ehegatten das Geld stammen soll, nämlich von der Ehefrau –, wird vom Ehemann schliesslich erstmals in der Berufung vorgebracht. Es handelt sich dabei um ein unzulässiges unechtes Novum, zumal nicht begründet wird, weshalb die Behauptung bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vorstehend E. 1.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2023 vom 27. November 2024 E. 4.2). Eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. Schliesslich argumentiert der Ehemann auch zu Unrecht mit der Bestimmung von Art. 200 Abs. 3 ZGB. Die darin enthaltene Vermutung, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswerts. Sie kommt dann zur 20 / 67 Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem konkreten Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Demgegenüber enthält sie keine Aussage zur Beweislast für Investitionen. Diesbezüglich greift die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Im Falle von Investitionen gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung. Bei Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit zu beweisen, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2, 5A_37/2011 vom
  40. September 2011 E. 3.2.1, 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2 f., je m.w.H.; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 200 N. 3). Vorliegend stellt sich nicht die Frage, ob die Liegenschaft als solche bzw. die beiden Miteigentumsanteile der Errungenschaft zuzuordnen sind – eine solche Zuordnung wäre sowohl bei vollständiger (güterrechtlicher) Fremdfinanzierung als auch dann vorzunehmen, wenn neben Fremdmitteln Errungenschaft investiert worden wäre –, sondern diejenige, ob für deren Finanzierung Errungenschaftsmittel im Umfang von CHF 18'000.00 oder Drittmittel in dieser Höhe verwendet wurden. Wie vorstehend dargelegt trägt der Ehemann, der eine Beteiligungsforderung gestützt auf eine Investition der Errungenschaft geltend macht, die Beweislast für seine Behauptung, dass beim Kauf der ehelichen Wohnung eine Investition von CHF 18'000.00 aus der Errungenschaft erfolgt ist. Dieser Beweis gelingt ihm nicht. 2.3.9. Zu beachten ist sodann die Gegenbehauptung der Ehefrau, mit der sie eine Finanzierung vollständig durch Fremdmittel bzw. geltend macht, die fraglichen CHF 18'000.00 würden nicht aus der Errungenschaft der Ehegatten stammen, sondern aus einem Darlehen ihrer Eltern. In diesem Zusammenhang stellt sich gestützt auf die Ausführungen der Ehefrau im Berufungsverfahren die Frage, ob der Ehemann ihre Behauptung durch Nichtbestreiten anerkannt hat und sie daher gestützt auf die fehlende (gehörige) Bestreitung grundsätzlich ohne Beweisverfahren dem Entscheid hätte zugrunde gelegt werden können (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., Art. 222 N. 19 m.w.H.). Wie dargelegt unterliess es der Ehemann nämlich, die Darstellung der Ehefrau, dass zur Finanzierung der Liegenschaft ausschliesslich Fremdmittel verwendet wurden, in seiner Replik und damit im Rahmen des doppelten Rechtsschriftenwechsels zu bestreiten; die (erst) im Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte Bestreitung (RG-act. VIII/3, V.20) wäre an sich verspätet und damit unbeachtlich. Nach diesem 21 / 67 Verständnis hätte die Vorinstanz darauf verzichten können, auf die zum Beweis der Gegenbehauptung angerufenen Beweismittel, namentlich die Zeugenaussage der Mutter der Ehefrau und den Kontoauszug des vormaligen gemeinsamen Kontos der Ehegatten, einzugehen. Eine (vorbehaltlose) Anerkennung der Gegenbehauptung durch den Ehemann ist indes unter dem Aspekt fraglich, als er bereits in der Klage die Verwendung von Eigenmitteln für den Wohnungskauf behauptet hat, was der Darstellung der Ehefrau im Grundsatz entgegensteht. Selbst bei Annahme einer solchen, quasi vorsorglichen, Bestreitung wäre indes zu fordern gewesen, dass sich der Ehemann in der Replik substantiiert zu den Einwänden bzw. Behauptungen der Ehefrau betreffend Fremdfinanzierung und dem mit der Klageantwort eingereichten Kontoauszug äussert (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.2, in: Pra 2019 Nr. 87). Dass dem Ehemann indessen selbst bei Zulassung seiner im Plädoyer zu den Vorbringen der Ehefrau (verspätet) gemachten Ausführungen der von ihm zu erbringende Nachweis eines konkreten Zahlungsflusses von CHF 18'000.00 aus der Errungenschaft von ihm oder seiner Ehefrau nicht gelingt, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2.3.8). Was die Zeugenaussage der Mutter der Ehefrau betrifft, so ist zutreffend, dass diese angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses zur Ehefrau mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist und Ungenauigkeiten aufweist. Es steht aber gestützt auf den eingereichten Kontoauszug fest, dass es zumindest in Bezug auf die Einzahlung von CHF 15'000.00, bei der der Vater der Ehefrau als Einzahler namentlich erwähnt ist, der Wahrheit entspricht, dass die Gelder von den Eltern der Ehefrau stammen, so dass höchstens noch fraglich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Betrag eine weitere Einzahlung durch diese erfolgte. Der Umstand, dass die Mutter der Ehefrau aussagte, es habe sich beim Geld, das sie und ihr Mann der Tochter und dem Schweigersohn zur Finanzierung der Wohnung gegeben hätte, um ungefähr CHF 40'000.00 gehandelt, und dass sie angab, die Einzahlungen seien an zwei Tagen erfolgt (RG-act. VII.5, Fragen 2 u. 3b), spricht dafür, dass auch die Einzahlung über CHF 18'000.00 durch die Eltern der Ehefrau getätigt wurde. Was die erwähnten Unstimmigkeiten in der Zeugenaussage betrifft, so gilt es zu beachten, dass die fragliche Einzahlung im Moment der Einvernahme bereits über 8 Jahre zurücklag und mithin gewisse Erinnerungslücken bzw. Ungenauigkeiten zu erwarten sind. Wäre die Zeugin seitens der Ehefrau instruiert worden, wie es der Ehemann vorbringt, hätte sie wohl exaktere Angaben gemacht. Im Ergebnis gelingt es der Ehefrau, durch den eingereichten Kontoauszug sowie die Aussage ihrer Mutter nacnzuweisen, dass den Ehegatten zur Wohnungsfinanzierung seitens ihrer Eltern nicht nur ein Darlehen über CHF 15'000.00, sondern zusätzlich auch noch eines über CHF 18'000.00 gewährt wurde, jedenfalls aber, Zweifel an der Richtigkeit 22 / 67 der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung des Ehemannes – Eigenmittel der Ehegatten – zu wecken, d.h. den Hauptbeweis zu erschüttern. 2.3.10. Die Vorinstanz hat dem Ehemann im Ergebnis zu Recht keine Forderung aus Errungenschaftsbeteiligung in Zusammenhang mit der ehemals gemeinsamen Wohnung zugesprochen, sondern die Ehefrau verpflichtet, das Darlehen zu Gunsten ihrer Eltern von (insgesamt) CHF 33'000.00 zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, unter gänzlicher Entlastung des Ehemannes, zu übernehmen.
  41. Güterrechtliche Forderung aus zu viel bezahltem Unterhalt 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erachtete die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Ehemann vorgebrachte Behauptung, wonach er im Zeitraum von Oktober 2019 bis Dezember 2023 CHF 10'075.00 zu viel Unterhalt bezahlt habe, als verspätet und berücksichtigte keine entsprechende güterrechtliche Forderung des Ehemannes. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass die Behauptung bereits vor Aktenschluss möglich gewesen wäre und der Ehemann nicht vorbringe, inwieweit er diese nicht vorher hätte einbringen können (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 7.2 S. 43 f.). 3.2. Rüge des Ehemannes 3.2.1. Der Ehemann rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem verspäteten Vorbringen ausgegangen sei. Die Replik – seine letztmögliche Äusserungsmöglichkeit im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels – sei der Vorinstanz am 1. Juli 2022 überbracht worden. Das der Rückforderung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zugrunde liegende Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2022, mitgeteilt am 23. Juni 2023 ([recte 2022] ZK1 20 71), mit welchem gegenüber dem erstinstanzlichen Eheschutzentscheid tiefere Unterhaltsbeiträge festgelegt worden seien, sei ihm zwar am 28. Juni 2022 zugestellt worden, indes sei dieses im genannten Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen. Ausserdem habe noch nicht festgestanden, dass die Ehefrau seine Forderung auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge bestreiten würde. Er habe keine Forderung einbringen müssen, die zu jenem Zeitpunkt weder formell rechtskräftig noch fällig gewesen sei. Es hätten erst nach Einreichung seiner Replik klare Verhältnisse vorgelegen, weshalb er die Behauptung der Forderung sowie die entsprechenden Beweismittel gestützt auf aArt. 229 Abs. 1 lit. a ZPO zu Beginn der Hauptverhandlung habe einbringen können. Die Vorinstanz hätte die 23 / 67 Forderung in Höhe von CHF 8‘214.00 berücksichtigen müssen (act. A.1 [179], C.III.14 ff.). 3.2.2. Die Ehefrau entgegnet, dass die erst im ersten Parteivortrag vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten des Ehemannes bezüglich der geltend gemachten Forderung gemäss aArt. 229 Abs. 1 ZPO verspätet erfolgt seien. Der Ehemann begründe nicht, weshalb die drei Tage nach Kenntnisnahme des kantonsgerichtlichen Entscheides nicht ausreichend gewesen wären, um die behauptete Forderung substantiiert in der Replik vorzutragen. Zudem sei der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden unmittelbar mit der Eröffnung vollstreckbar gewesen. Der Ehemann hätte seine Behauptung unabhängig von der Vorhersehbarkeit von Tatsachenausführungen ihrerseits rechtzeitig vorbringen müssen. Ferner seien die Noven nicht unverzüglich, sondern erst rund eineinhalb Jahre nach deren Kenntnisnahme an der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vorgetragen worden. Im Sinne einer Eventualbegründung bringt die Ehefrau schliesslich vor, dass selbst für den Fall, dass im Grundsatz von einer Zulässigkeit des Novenvortrags anlässlich der Hauptverhandlung auszugehen wäre, das Vorbringen der Noven im Rahmen des ersten Parteivortrages – und nicht vor den ersten Parteivorträgen – in analoger Anwendung von aArt. 229 Abs. 2 ZPO als verspätet zu erachten wäre (act. A.2 [179], III.G.24 ff. u. III.H.31). 3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 3.3.1. Das vorliegend relevante Novum ist das Berufungsurteil betreffend Eheschutz des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2022, mitgeteilt am 23. Juni 2022 (ZK1 20 71), das dem Ehemann am 28. Juni 2022 zugestellt wurde (vgl. act. B.7 [179]). Dieses entstand mithin vor Abschluss des zweiten vorinstanzlichen Schriftenwechsels und damit vor Aktenschluss, weshalb es sich um ein unechtes Novum handelt. Der Ehemann hätte die darauf gestützte Forderung auf Rückzahlung von zu viel bezahltem Unterhalt grundsätzlich in der Replik geltend machen können, allenfalls unter Beantragung einer entsprechenden Fristerstreckung. Dies erfolgte jedoch nicht. Unechte Noven können gemäss aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Der Ehemann begründete anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht, weshalb er die Tatsache der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Aktenschluss hätte vorbringen können, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 2.3.5). Die Vorinstanz hat die Forderung des Ehemannes daher bereits aus diesem Grund zu Recht nicht berücksichtigt. Das Vorbringen der 24 / 67 Entschuldigungsgründe im Berufungsverfahren (vgl. E. 3.2.1) ist als verspätet anzusehen (vgl. E. 1.7). Die zur Begründung der verspäteten Einreichung vorgebrachten Gründe wären ausserdem mit der Ehefrau ohnehin nicht als stichhaltig zu erachten gewesen. So ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Ehemann nicht zumutbar gewesen sein sollte, seine Behauptung während noch laufender Beschwerdefrist gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vorzubringen. Sodann ist der Ehefrau darin zuzustimmen, dass die einen Anspruch geltend machende Partei ihre Behauptungen grundsätzlich unabhängig von der Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Gegenpartei jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen rechtzeitig aufzustellen hat, um sich nicht dem Vorwurf einer verspäteten Geltendmachung auszusetzen (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N. 41 u. N. 41b m.w.H., u.a. auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, in: Pra 2019 Nr. 87). Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, weshalb der Ehemann nicht immerhin spätestens, nachdem in Bezug auf die vorgenannten Punkte Klarheit bestand, mittels einer Noveneingabe an die Vorinstanz gelangte, sondern die vorliegend strittige Tatsachenbehauptung erst anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2024 vortrug (vgl. dazu auch sogleich E. 3.3.2). Angesichts der vorangehenden Ausführungen braucht auf die Eventualbegründung der Ehefrau nicht eingegangen zu werden. 3.3.2. Selbst wenn man aufgrund der zunächst noch laufenden bundesgerichtlichen Beschwerdefrist gegen das Urteil des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden oder der anfänglich noch fehlenden Gewissheit über die Anerkennung respektive Bestreitung der Forderung des Ehemannes auf Rückzahlung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge durch die Ehefrau von einem echten Novum im Sinne von aArt. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ausgehen würde, fehlte es – wie auch bei einem unechten Novum – an einem unverzüglichen Vorbringen. So waren nach der bisherigen, hier anwendbaren Regelung von aArt. 229 ZPO gestützt auf die Rechtsprechung und die überwiegende Lehre echte und unechte Noven ohne Verzug vorzutragen, das heisst üblicherweise innert 10 Tagen bzw. maximal innert 30 Tagen nach ihrer Entdeckung in den Prozess einzuführen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4; ENGLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 229 N. 4; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N. 33, je m.w.H.; SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 229 N. 10b f., m.w.H. auch auf die abweichenden Lehrmeinungen). Spätestens nachdem der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart im Entscheid vom 19. Oktober 2022 festgehalten hatte, 25 / 67 dass die Verrechnung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen im Rahmen der Schuldneranweisung nicht möglich sei (vgl. act. B.5 [179], E. 4), hätte für den Ehemann Anlass bestanden, seine Forderung in das Scheidungsverfahren einzubringen. Deren Vorbringen erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die rund eineinhalb Jahre nach dem Entstehen des Novums stattfand, erweist sich im konkreten Fall als klar verspätet und verstösst auch gegen Treu und Glauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_77/2020 vom 17. Juni 2020 E. 4.2.3). 3.3.3. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen hat die Vorinstanz die durch den Ehemann geltend gemachte Forderung aus zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zu Recht nicht berücksichtigt.
  42. Kindes- und Volljährigenunterhalt 4.1. Methode zur Unterhaltsbemessung, Phasenbildung und Beginn der Unterhaltspflicht 4.1.1. Mit der Vorinstanz ist der Unterhalt vorliegend nach der sogenannt zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu bemessen. Auf die diesbezüglichen allgemeinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.1) kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden. Es rechtfertigen sich aber einige ergänzende Ausführungen zum Vorgehen bei der Unterhaltsbemessung, dies insbesondere mit Blick darauf, dass vorliegend auch Volljährigenunterhalt festzusetzen ist. Bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung ist zuerst das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Elternteile und des minderjährigen Kindes (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.3.2) zu decken. Danach verbleibende Ressourcen sind in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und das betreibungrechtliche Existenzminimum ist auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt 26 / 67 werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und des minderjährigen Kindes gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Unterhalt des volljährigen Kindes zu bestreiten. Der Volljährigenunterhalt muss mithin nicht nur hinter dem betreibungs-, sondern auch hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückstehen, weil jene bei genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf dieses haben. Er ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt. Ein nach Deckung des Volljährigenunterhalts resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten – das volljährige Kind verfügt über keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung – zu verteilen, wobei die Aufteilung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen erfolgt. Ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss kann mit anderen Worten erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_1035/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3.7, 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N. 65; SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 285 N. 142 ff., je m.w.H.). 4.1.2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist vorliegend bis zur Volljährigkeit von D._____ zunächst das betreibungsrechtliche und alsdann – bei genügenden finanziellen Mitteln – das familienrechtliche Existenzminimum der Ehegatten und von D._____ festzusetzen. Sofern ausreichend finanzielle Mittel bestehen, sind zusätzlich zu den vorinstanzlich berücksichtigten Bedarfspositionen mithin insbesondere die Steuern sowie bei den Ehegatten eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale zu berücksichtigen. Erst danach ist der betreibungsrechtliche und, falls möglich, der familienrechtliche Grundbedarf von C._____ zu decken. Schliesslich ist ein allfälliger noch verbleibender Überschuss auf die Ehegatten und D._____ zu verteilen. Nach Eintritt der Volljährigkeit von D._____ ist dessen Unterhalt ebenfalls nach den hinsichtlich C._____ dargelegten Grundsätzen zu berechnen. 27 / 67 4.1.3. Daneben ist die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz mit Blick auf den (Volljährigen-)Unterhalt von C._____ sowie den Unterhalt von D._____ nach Erreichen der Volljährigkeit noch in einem anderen Punkt – von Amtes wegen – anzupassen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom
  43. September 2024 E. 3.2.5). Die Berücksichtigung von Naturalunterhalt endet nämlich mit der Volljährigkeit des Kindes, da ab diesem Zeitpunkt die Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfallen. Selbst wenn tatsächlich noch gewisse Unterstützungsleistungen erbracht werden, konzentriert sich die Pflicht, ein volljähriges Kind zu unterstützen, auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt, wozu beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet sind. Der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind ist mithin von beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen (BGE 147 III 265 E. 7.3 u. E. 8.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom
  44. November 2021 E. 5.3.2, 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.2). Demnach sind der Barunterhalt von C._____ sowie der Volljährigenunterhalt von D._____ jeweils nicht allein durch den Ehemann zu tragen, sondern haben sich die Eltern daran gemäss ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu beteiligen. Für die genaue Aufteilung des Volljährigenunterhalts von C._____ und D._____ auf die beiden Elternteile wird auf die nachstehende Unterhaltsberechnung (vgl. E. 4.11) verwiesen. 4.1.4. Die Vorinstanz hat bei der Festlegung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber den Kindern mehrere Phasen unterschieden (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7, Dispositivziff. 5 lit. a u. lit. b), was vor dem Hintergrund der verschiedenen im Entscheidzeitpunkt zu erwartenden Veränderungen der massgeblichen Berechnungsparameter (Eintritt von D._____ in die Oberstufe und folglich Pensumserhöhung der Mutter auf 80 % sowie höherer Lehrlingslohn von C._____ ab August 2024; Berücksichtigung der Volljährigkeit von D._____ ab August 2029) nachvollziehbar ist und von den Parteien grundsätzlich auch nicht beanstandet wurde. Entsprechend sind auch vorliegend bei der Unterhaltsberechnung mehrere Phasen zu bilden. 4.1.5. In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass den Kindern C._____ und D._____ mit Eheschutzentscheid vom 23. März 2020 (Proz. Nr. 135- 2019-398) bzw. mit Berufungsurteil betreffend Eheschutz vom 17. Juni 2022 (ZK1 20 71) Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden, wobei gemäss dem genannten Berufungsurteil ab dem
  45. September 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger durch den Vater bezogener Kinder- 28 / 67 bzw. Ausbildungszulagen) von je CHF 750.00 geschuldet waren. Diese Anordnung blieb während der Dauer des Scheidungsverfahrens in Kraft, zumal der Vater nie eine Abänderung verlangt hat (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.2). Die im Rahmen der Regelung der Scheidungsnebenfolgen festgelegten Unterhaltsbeiträge sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des entsprechenden Urteils zu leisten (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3, in: Pra 2017 Nr. 18; Urteile des Bundesgerichts 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 3.2.1, 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3.2). In casu sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden. Kommt die Unterhaltsregelung gemäss dem vorliegenden Urteil somit (erst) ab Eintritt dessen Rechtskraft zum Tragen, entfällt eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die – mittlerweile in der Vergangenheit liegende – vorinstanzliche Phase 1 bzw. für die Zeit bis zum 31. Juli 2024. Die Phase 2, deren Beginn die Vorinstanz auf den 1. August 2024 festgelegt hatte, beginnt neu mit dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils. Sie dauert bis zum Ende der Oberstufenschulzeit von D._____, also bis zum 31. Juli 2027. Die Bildung einer zusätzlichen Phase gegenüber der vorinstanzlichen Phasenbildung rechtfertigt sich deshalb, weil der Besuch der Oberstufe an der Talentschule F._____ durch D._____ verschiedene Kosten mit sich bringt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.3.3 ff.), welche nach dem Ende seiner dortigen Schulzeit wieder entfallen. In diesem Zeitpunkt bzw. am 1. August 2027 beginnt die Phase 3 und mit Eintritt der Volljährigkeit von D._____ folgt ab dem 1. August 2029 die Phase 4. Zusammenfassend ist daher von den folgenden Unterhaltsphasen auszugehen: Phase 2 ab Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum 31. Juli 2027 (Ende der Oberstufenschulzeit von D._____), Phase 3 ab dem 1. August 2027 bis zum 31. Juli 2029 (Volljährigkeit von D._____) sowie Phase 4 ab dem 1. August 2029 bis zum Abschluss der Erstausbildung von D._____. 4.2. Bedarf von D._____ 4.2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ermittelte für sämtliche Phasen einen Bedarf von D._____ in Höhe von total CHF 979.00 (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7). 4.2.2. Vorbringen der Ehefrau 4.2.2.1. Die Ehefrau macht verschiedene Noven betreffend den Bedarf von D._____ geltend. Sie bringt namentlich vor, dass dieser seit Beginn des Schulsemesters 2024 die Oberstufe an der Talentschule F._____ in O.2._____ 29 / 67 besuche, wobei sein Talent der Fussball sei. Der Besuch der Talentschule bringe zusätzliche Kosten mit sich, namentlich eine Schulgebühr von CHF 33.00 pro Monat, Kosten für ein BÜGA-Monatsabonnement von CHF 170.00, Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 20.00 pro Monat sowie Gesundheitskosten bzw. Kosten für jährliche Check-ups bzw. Funktionsuntersuchungen von monatlich CHF 35.00. Sodann entstünden ihr Fahrkosten von monatlich rund CHF 187.00 für den täglichen Transport von D._____ zum Bahnhof O.3._____. Hingegen verzichtet die Ehefrau im Berufungsverfahren auf die Anrechnung von – im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend gemachten und von der Vorinstanz berücksichtigten (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 S. 28 u. E. 3.4.7) – Kosten für Lehrmittel in Höhe von CHF 50.00 im Bedarf von D._____. Der Ehefrau zufolge fallen weiter verschiedene Kosten in Zusammenhang mit dem Fussballsport an. Diese sportliche Aktivität sei als Teil der schulischen Ausbildung von D._____ und nicht als Hobby zu betrachten, weshalb die entsprechenden Kosten als Ausbildungskosten zu qualifizieren seien. Konkret seien im Bedarf von D._____ der Mitgliederbeitrag von monatlich CHF 75.00, Kosten für die Ausrüstung von CHF 60.00 pro Monat, Fahrkosten für den Transport zu und von den Trainings von monatlich CHF 190.00 sowie Fahrkosten in Zusammenhang mit den wöchentlich stattfindenden Spielen von ebenfalls CHF 190.00 pro Monat zu berücksichtigen (act. A.1 [186], III.B.1 ff.). 4.2.2.2. Der Ehemann rügt, dass die Ehefrau individuelle Bedarfspositionen aufliste und damit eine nicht gerechtfertigte Berechnung nach der einstufigen Methode vornehme. Ausserdem sei er als sorgeberechtigter und unterhaltspflichtiger Elternteil zu Unrecht nicht in die Entscheidfindung betreffend den Besuch der Talentschule einbezogen worden, weshalb es rechtsmissbräuchlich und stossend sei, ihn mit den finanziellen Folgen der durch die Ehefrau alleine getroffenen Entscheidung zu belasten. Diese Belastungen ständen zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Schliesslich habe die Ehefrau sein Angebot, Aufgaben wie Trainingsbetreuung oder Fahrten zu Fussballspielen zu übernehmen, zurückgewiesen, was eine Kostenübernahme durch ihn ebenfalls als unbillig erscheinen lasse. Die vorinstanzliche Unterhaltsbemessung sei daher sowohl inhaltlich als auch rechtlich nicht zu beanstanden, während die geltend gemachten zusätzlichen Bedarfspositionen unbeachtlich seien und den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung widersprächen (act. A.2 [186], C.4 ff.). 4.2.2.3. In ihrer Noveneingabe vom 28. August 2025 bringt die Ehefrau vor, per
  46. August 2025 mit den Kindern D._____ und C._____ sowie mit ihrer Mutter H._____ eine Wohnung in O.4._____ bezogen zu haben. Die Miete inklusive 30 / 67 Nebenkosten belaufe sich auf CHF 2'650.00, wovon bei einer Aufteilung nach Köpfen CHF 883.00 auf H._____ entfallen würden. Von den verbleibenden CHF 1'767.00 sei der Mietertrag der Stockwerkeigentumswohnung in O.1._____, welcher auf monatlich CHF 205.00 geschätzt werde (monatlicher Mietzins von maximal CHF 1'500.00 abzüglich monatliche Kosten der Wohnung von insgesamt CHF 1'295.00), abzuziehen, was zu berücksichtigende Wohnkosten von CHF 1'562.00 ergebe. Der Wohnanteil der Kinder betrage gerundet je CHF 391.00 (act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 1-4). Durch den Umzug würden bei D._____ die Bedarfspositionen betreffend die Fahrkosten für den täglichen Transport zum Bahnhof O.3._____ sowie für den Transport zu den Trainings wegfallen und der Aufwand für die Fahrkosten in Zusammenhang mit den wöchentlich stattfindenden Spielen reduziere sich auf CHF 157.00 pro Monat. Die Bedarfsposition für das BüGA entfalle ebenfalls (act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 6 f.). 4.2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.2.3.1. Aufgrund des auf den Kindesunterhalt anwendbaren Untersuchungs- grundsatzes sind die diesbezüglich geltend gemachten Noven ohne Weiteres zu beachten (vgl. E. 1.6 f.), was denn durch den Ehemann auch nicht in Abrede gestellt wird. 4.2.3.2. Ergänzend zu den von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4 u. E. 3.4.1) ist anzuführen, dass der Anspruch des Kindes auf Unterhalt neben der Wahrung der Grundbedürfnisse auf Obdach, Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege sowie Risikovorsorge (Versicherungsschutz) die Gewährleistung seiner Betreuung, Erziehung, Ausbildung und seines Schutzes umfasst. Die Eltern müssen für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen, wobei dieser primär von den spezifischen Bedürfnissen des Kindes und von der elterlichen Leistungsfähigkeit und Lebensstellung abhängig ist (AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 28 u. N. 29). Neben dem Grundbetrag, einem angemessenen Wohnkostenanteil und allfälligen Fremdbetreuungskosten gehören – auch bei knappen finanziellen Verhältnissen – die Schulkosten, die Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG) sowie besondere Gesundheitskosten (namentlich Franchise und Selbstbehalt) zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum eines Kindes. Auch die Wegkosten des Kindes (insbesondere Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr) sowie Kosten für die auswärtige Verpflegung (rund 150 Verpflegungstage pro Jahr für ein Schulkind) bilden Teil des Barbedarfs des Kindes (BGE 147 III 265 E. 7.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 29b; MAIER/VETTERLI, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm 31 / 67 Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N. 37l). Zusatzpositionen wie Sport, Hobbies, Freizeitaktivitäten etc. sind hingegen aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 29e). Je besser die Eltern finanziell gestellt sind, desto günstiger können auch die Bedürfnisse des Kindes beurteilt werden (AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 29g). 4.2.3.3. Die Ehefrau macht im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid höhere Wohnkosten für sich, D._____ und C._____ ab 1. August 2025 geltend (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 1-4). Der Mietzins von total CHF 2'650.00 für die gemeinsam mit H._____ bewohnte Wohnung ist ausgewiesen (act. C.15 [179] = act. B.28 [186]). Die bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehefrau und die Kinder entfallenden Wohnkosten von insgesamt CHF 1'767.00 erscheinen – auch im Verhältnis zu den Wohnkosten des Ehemannes – als angemessen und sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Davon in Abzug zu bringen ist der Nettoertrag aus der Vermietung der (der Ehefrau zu Alleineigentum zugewiesenen) Stockwerkeigentumswohnung in O.1._____ (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 9 lit. a). Der von der Ehefrau angenommene Mietzins von monatlich CHF 1'500.00 erscheint realistisch (vgl. RG-act. III/27). Sodann kann mit der Ehefrau auf die durch die Vorinstanz berücksichtigten Kosten der Wohnung in Höhe von insgesamt CHF 1'116.00 monatlich (CHF 320.00 Hypothekarzins, CHF 396.00 Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie Wohnnebenkosten von pauschal CHF 400.00; vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3) abgestellt werden. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Amortisationskosten in Höhe von CHF 179.00 (vgl. RG-act. III/62) wurden durch die Vorinstanz angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht als Wohnungskosten angerechnet. Im Berufungsverfahren macht die Ehefrau geltend, aufgrund der Wohnungsvermietung an Drittpersonen seien die erwähnten Kosten der indirekten Amortisation aufzurechnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Amortisation von Hypothekardarlehen vermögensbildend, weshalb sie bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge (im Grundbedarf) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Eine Anrechnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Amortisation besteht und es die finanziellen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 5A_780/2015 vom
  47. Mai 2016 E. 2.7; SPYCHER/MAYER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Teil 1 Kapitel 2 Fn. 47). Letzteres ist gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz nicht der Fall. Ausserdem dient die mit der Amortisation verbundene Vermögensbildung nur noch den 32 / 67 Interessen der Ehefrau. Folglich sind die Kosten der indirekten Amortisation nicht von den erzielten Mieteinnahmen abzuziehen (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY170024 vom 10. November 2017 E. III.3.5.6b f.). Im Ergebnis resultiert somit ein Nettoertrag aus der Vermietung der Stockwerkeigentumswohnung von CHF 384.00 (CHF 1’500.00 abzüglich CHF 1'116.00), welcher, wie bereits erwähnt, von den anfallenden Wohnkosten abzuziehen ist. Es verbleiben Wohnkosten der Ehefrau und der Kinder von total CHF 1'383.00 (CHF 1'767.00 abzüglich CHF 384.00). Diese sind nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Im Bedarf von D._____ sind mithin Wohnkosten in Höhe von CHF 346.00 anzurechnen. 4.2.3.4. Da D._____ die Aufnahmeprüfung für die Talentschule bestanden hat, ist davon auszugehen, dass der Besuch einer Talentschule seinen spezifischen Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht. Ausserdem kann angenommen werden, dass die weiter vom Wohnort von D._____ entfernte Schule in O.5._____ nur deshalb gewählt wurde, weil in O.4._____ kein Platz zur Verfügung stand (vgl. zum Ganzen act. B.5 [186]). Daher sind die mit dem Besuch der Talentschule F._____ verbundenen Kosten grundsätzlich im Bedarf von D._____ anrechenbar, da sie zu seiner Ausbildung gehören. Die Kosten sind dabei gemäss dem effektiven Aufwand anzurechnen, was entgegen der Ansicht des Ehemannes nichts mit der einstufigen Methode zu tun hat. An dieser Stelle ist noch auf die Frage nach allfälligen Auswirkungen des fehlenden Einverständnisses des Ehemannes zur Anmeldung von D._____ für die Talentschule einzugehen. Entscheidungen über einen Schulwechsel sind grundsätzlich durch beide Elternteile gemeinsam zu treffen (vgl. Art. 301 Abs. 1bis ZGB e contrario; Urteil des Bundesgerichts 5A_465/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1.2 betreffend die Wahl einer privaten statt einer öffentlichen Schule; BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 301 N. 8 m.w.H.). Demnach wäre die Entscheidung betreffend die Anmeldung für die Talentschule im Prinzip durch beide Eltern gemeinsam zu treffen gewesen. Entscheidet ein Elternteil allein, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 301 Abs. 1bis ZGB vorliegen, hat dies aber jedenfalls solange, als aus der Alleinentscheidung keine Kindeswohlgefährdung resultiert – was vorliegend weder vorgebracht wird noch ersichtlich wäre, entspricht der Besuch der Talentschule doch nach dem Gesagten den Bedürfnissen und Fähigkeiten von D._____ –, keine unmittelbaren Konsequenzen. Die Entscheidung durch einen Elternteil allein stellt weder ein strafbares Verhalten noch eine zivilrechtlich bedeutsame Normverletzung dar. Der andere Elternteil, hier der Ehemann, hat sich mit der getroffenen Entscheidung abzufinden (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 33 / 67 Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, 2016, Art. 301 N. 48; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 301 N. 19, je m.w.H.). Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass der Ehemann je gegen den Besuch einer Talentschule durch D._____ opponiert hätte, obschon er Kenntnis einer entsprechenden Absicht hatte (vgl. RG-act. I/6, S.3, IV/42, VIII/2, S. 6, VIII/3, III.13; vgl. auch act. A.4 [179]). 4.2.3.5. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen sind demnach die mit der Ausbildung von D._____ in der Talentschule verbundenen Kosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Dies betrifft zunächst die Schulgebühr bzw. den Betrag für Infrastrukturkosten von jährlich CHF 400.00 bzw. von monatlich CHF 33.00 (vgl. act. B.11 [186]). Zusätzliche Kosten für Lehrmittel fallen hingegen nicht (mehr) an (vgl. act. A.1 [186], III.B.9). Ebenso kann auf die Anrechnung von Mobilitätskosten verzichtet werden, zumal die Kosten für das BÜGA für Schüler der Talentschule von der Wohnsitzgemeinde übernommen werden (vgl. act. D.27 [179] = act. D.26 [186]; act. A.7 [179] = act. A.6 [186]). Zu berücksichtigen sind die Kosten für auswärtige Verpflegung. D._____ nimmt nach Angaben der Ehefrau vier Mal pro Woche am I._____ Mittagstisch teil (vgl. act. A.1 [186], III.B.3; act. B.12 [186]). Die Ehefrau setzt hierfür in ihrer Bedarfsberechnung einen Betrag von monatlich (lediglich) CHF 20.00 ein (vgl. act. A.1 [186], III.B.9 u. III.E.20 f.; act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 7), wobei es sich um ein offensichtliches Versehen handelt. Bei rund 150 Verpflegungstagen (vgl. E. 4.2.3.2; entspricht ungefähr vier Mittagessen wöchentlich während 39 Schulwochen) à CHF 10.50 pro Mahlzeit (vgl. act. B.13 [186]) ergeben sich Verpflegungskosten von durchschnittlich rund CHF 130.00 pro Monat, welche im Bedarf von D._____ angerechnet werden. Die Kosten für einen Check-up und Funktionsuntersuch im Spital O.5._____ von total CHF 420.05 sind belegt (act. B.14 [186]). Der Check-up war zwar nicht obligatorisch, aber von der Talentschule F._____ empfohlen (vgl. act. D.27 [179] = act. D.26 [186]). Im Bedarf von D._____ sind folglich entsprechende Gesundheitskosten zu berücksichtigen, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Kosten für einen solchen Gesundheitscheck von der Krankenkasse übernommen werden. Da die Untersuchung gemäss Auskunft der Talentschule und entgegen den Ausführungen der Ehefrau nur einmalig durchzuführen war, ist hierfür ein monatlicher Betrag von rund CHF 10.00 anzurechnen. 4.2.3.6. Fraglich ist die Anrechnung der Kosten für den Fussballsport, namentlich des Vereinsbeitrags, der Kosten für die notwendige Ausrüstung sowie der entsprechenden Fahrkosten der Ehefrau. Hierbei handelt es sich an sich nicht um ein echtes Novum, zumal D._____ nicht erst seit dem Jahr 2024 zur J._____ 34 / 67 Auswahl gehören dürfte. Da es vorliegend um Kinderbelange geht, sind Noven allerdings ohnehin ohne Weiteres zulässig (vgl. vorstehend E. 1.6 f.). Aktuell spielt D._____ beim K._____ (act. C.12 [179]; vgl. act. A.4 [179]). Für Schüler mit einem Talent im Bereich Sport setzt die Talentschule F._____ die Ausübung des Talentsports auf Kaderniveau während der gesamten Schulzeit voraus. Was konkret Schüler mit dem Talent Fussball anbelangt, so müssen diese den Fussballsport im Team K._____ des J._____ Fussballverbands ausüben (vgl. act. D.27 [179]) = act. D.26 [186]). Vor diesem Hintergrund stellen die mit dem Fussball verbundenen Kosten – welche grundsätzlich vollständig durch die Eltern zu tragen sind, da nur ausnahmsweise eine finanzielle Unterstützung durch den Förderverein der Talentschule erfolgt – keine aus einem allfälligen Überschuss zu begleichenden Hobbykosten dar, sondern sind sie vielmehr als Ausbildungskosten im weiteren Sinne zu betrachten. Diese gilt es mithin im Bedarf von D._____ zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse können allerdings nur die für die Ausübung des Spitzensports absolut notwendigen Auslagen angerechnet werden. Dazu gehört zunächst der Mitgliederbeitrag des J._____ Fussballverbands von jährlich CHF 900.00 bzw. monatlich CHF 75.00 (vgl. act. B.15 [186]). Sodann sind die zwingend erforderlichen Ausrüstungskosten zu berücksichtigen. Ein Teil der Ausstattung ist für die Spieler obligatorisch (vgl. act. C.12 f. [179]), weshalb die entsprechenden Kosten im Bedarf von D._____ anzurechnen sind. Gestützt auf das Bestellformular des J._____ Fussballverbands (mit Angabe der Pflicht-Ausrüstung, der jeweils empfohlenen Menge der Ausrüstungsartikel sowie einer aktuellen Preisliste) sowie die in der Vergangenheit getätigten Bestellungen (vgl. act. B.16 ff. [186]) ist schätzungsweise von notwendigen Kosten von rund CHF 30.00 pro Monat auszugehen. Die Kosten für den Kauf von über die Pflichtausrüstung hinausgehenden Ausrüstungsartikeln sind aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen. Die geltend gemachten Fahrkosten für den Transport von D._____ zu Auswärtsspielen in Höhe von CHF 157.00 pro Monat (vgl. act. A.1 [186], III.B.6; act. A.7 [179] = act. A.6 [186]; act. B.20 ff. [186]) können in dieser Höhe nicht als notwendige Ausbildungskosten im weiteren Sinne berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist lediglich ein geschätzter anteilsmässiger Betrag von durchschnittlich rund CHF 50.00 pro Monat für den Transport an Auswärtsspiele, da davon auszugehen ist, dass für die ausserkantonal absolvierten Spiele Fahrgemeinschaften gebildet und so die Fahrkosten erheblich verringert werden können. 4.2.3.7. Von Amtes wegen zu berücksichtigen sind die aktuellen KVG-Prämien in Höhe von rund CHF 94.00 (act. C.6 u. C.9 [179]). Davon in Abzug zu bringen ist die 35 / 67 individuelle Prämienverbilligung in Höhe von total CHF 1'000.80 bzw. von CHF 83.00 pro Monat (act. C.10 [179]). 4.2.3.8. Da vorliegend (trotz der eher knapperen finanziellen Verhältnisse) nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Ehegatten und von D._____ genügend Mittel verbleiben, hat eine Aufstockung auf den familienrechtlichen Bedarf zu erfolgen. Entsprechend ist bei D._____ namentlich ein Steueranteil zu berücksichtigen. Bis zu dessen Volljährigkeit werden die für ihn bestimmten Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen durch die Mutter versteuert (vgl. Art. 23 lit. f DBG; Art. 29 Abs. 1 lit. h StG [BR 720.000]). Seitens der Mutter resultiert in den Phasen 2 und 3 eine monatliche Steuerlast von total CHF 106.00 respektive von CHF 101.00 (vgl. nachfolgend E. 4.9.4). Die der Mutter anfallenden Steuern sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung proportional nach ihren eigenen Einkünften (vorliegend: Nettoeinkommen) und jenen von D._____ (vorliegend: Barunterhaltsbeiträge und Familienzulagen) aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 22 vom 31. Januar 2023 E. 3.4.3, je m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für D._____ in den Phasen 2 und 3 ein Steueranteil von CHF 32.00 respektive von CHF 29.00 auszuscheiden und in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich verfügt D._____ über keine VVG-Versicherung (vgl. act. C.9 [179]), welche in seinem Bedarf zu berücksichtigen wäre. 4.2.3.9. Ab dem Ende der Oberstufenschulzeit von D._____ an der Talentschule F._____ entfallen die damit verbundenen Kosten, namentlich die Schulgebühr bzw. Infrastrukturkosten, die Gesundheitskosten für den Check-up und Funktionsuntersuch sowie die als Ausbildungskosten im weiteren Sinne berücksichtigten Kosten für den Fussballsport. Im Anschluss an den Besuch der Talentschule wird D._____ entweder – seinem aktuellen Wunsch entsprechend (vgl. act. A.1 [186], III.B.10) – ein Gymnasium besuchen oder aber eine Lehre absolvieren. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche Ausbildungskosten dannzumal konkret bei D._____ anfallen werden, wird hinsichtlich der Positionen auswärtige Verpflegung, Mobilitätskosten sowie Lehrmittel und Berufsanschaffungen bei D._____ schätzungsweise mit denselben Beträgen (CHF 165.00, CHF 32.00 respektive CHF 50.00) gerechnet wie aktuell bei C._____ (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3.1 f.). Anstatt der Kinderzulage von CHF 230.00 wird D._____ in dieser Phase neu die Ausbildungszulage in Höhe von CHF 280.00 angerechnet. 4.2.3.10. Ab der Volljährigkeit von D._____ werden in seinem Bedarf höhere Krankenkassenprämien und eine individuelle Prämienverbilligung analog zu den 36 / 67 dafür bei C._____ angerechneten Beträgen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3.3) berücksichtigt. Ebenso wie bei C._____ (vgl. nachfolgend E. 4.3.3.4) dürften bei D._____ keine Steuern anfallen, womit bei ihm ab der Volljährigkeit keine entsprechende Position mehr zu berücksichtigen ist. Es wird angenommen, dass C._____ im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit von D._____ nicht mehr bei der Mutter zu Hause wohnen wird. Entsprechend werden die dannzumal auf die Ehefrau und D._____ entfallenden Wohnkosten von insgesamt CHF 1’206.00 (CHF 2’650.00 abzüglich Anteil H._____ von CHF 1'060.00 abzüglich CHF 384.00 Mieteinnahmen) in Phase 4 nur noch auf die Mutter und D._____ aufgeteilt. Damit belaufen sich die auf D._____ entfallenden Wohnkosten in dieser Phase auf CHF 402.00. 4.3. Bedarf von C._____ 4.3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging von einem Bedarf von C._____ in Höhe von insgesamt CHF 1'232.00 aus (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7). 4.3.2. Vorbringen der Parteien 4.3.2.1. Die Ehefrau macht geltend, zusätzlich zu den vorinstanzlich berücksichtigten Bedarfspositionen sei C._____ ein Betrag von CHF 50.00 für Lehrmittel bzw. berufsnotwendige Beschaffungen anzurechnen (act. A.1 [186], III.C.14). 4.3.2.2. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, dass die behaupteten Ausbildungskosten durch die eingereichten Belege nicht hinreichend nachgewiesen seien. Zudem bemängelt er, dass die Vorinstanz im Bedarf von C._____ Wegkosten von monatlich CHF 103.00 für ein BÜGA berücksichtigt habe, obschon für die zurückzulegende Strecke ein Streckenabonnement genüge, welches monatlich lediglich CHF 73.50 koste (act. A.2 [186], C.17 f.). 4.3.2.3. In ihrer Noveneingabe vom 28. August 2025 bringt die Ehefrau vor, aufgrund des Umzugs von O.1._____ nach O.4._____ benötige C._____ neu kein BÜGA mehr, sondern ein Zonenabonnement des Stadtbusses von O.4._____ für CHF 387.00 jährlich bzw. CHF 32.00 monatlich (act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 6). 37 / 67 4.3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.3.3.1. Bei einer Wohngemeinschaft, wozu auch Haushalte mit volljährigen Kindern gehören, die ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen, sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (betreibungsrechtliche Richtlinien; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.3). Vorausgesetzt ist, dass das volljährige Kind bereits wirtschaftlich selbständig ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 57 vom
  48. Juli 2014 E. 4.c). Verfügt das volljährige Kind hingegen über kein eigenes Einkommen, ist der Wohnkostenanteil gleich zu berechnen wie jener eines Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). C._____ ist zwar volljährig, aber noch in Ausbildung und daher noch nicht wirtschaftlich selbständig. Es sind bei ihm folglich bis zu seinem Auszug (vgl. E. 4.2.3.10) dieselben Wohnkosten wie bei D._____, mithin ein Betrag von CHF 346.00, einzusetzen. Es kann auf die in Zusammenhang mit dem Bedarf von D._____ gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2.3.3). 4.3.3.2. Ausbildungskosten sind auch bei Volljährigen vom Unterhalt erfasst (BGE 147 III 265 E. 7.2 i.f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom
  49. November 2021 E. 7.1). Die Ehefrau reichte vor erster Instanz in diesem Zusammenhang verschiedene Belege ein (RG-act. III/58, III/71 f. u. III/80). Dem aktuellen Lehrvertrag von C._____ lässt sich entnehmen, dass er die Beschaffungskosten für sichere, geeignete Arbeitsschuhe selbst zu tragen hat (RG- act. III/58, Ziff. 10), wobei kein Beleg für eine entsprechende Anschaffung vorliegt. Auf die ins Recht gelegte Rechnung aus dem Jahr 2022 betreffend den Kauf von Lehrmitteln im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales (RG-act. III/71) kann in Übereinstimmung mit dem Ehemann nicht abgestellt werden, zumal diese die frühere Lehre von C._____ (vgl. RG-act. III/53) betraf. Dem Ehemann ist auch zuzustimmen, dass sich aus den eingereichten Empfangsscheinen vom
  50. Dezember 2023 über einen Betrag von CHF 454.10 an die L._____ respektive einen solchen von CHF 200.00 an das M._____ (RG-act. III/72) nicht ergibt, wofür die genannten Beträge bezahlt wurden. Der Homepage der L._____ (._____ [zuletzt besucht am 13. November 2025]) lässt sich aber entnehmen, dass diese unter anderem Lehrmittel und Bücher im Gesundheitsbereich verkauft. Im Weiteren ergibt sich aus der Beschreibung der Ausbildung Fachfrau/-mann Gesundheit am M._____, dass für Lehrmittel, Exkursionen usw. (einmalige) Kosten von etwa CHF 1'000.00 anfallen, ein jährlicher Unkostenbeitrag an Schul- und Verbrauchsmaterial sowie die schulische Infrastruktur von CHF 200.00 zu entrichten ist und die Lernenden ausserdem einen eigenen Laptop benötigen 38 / 67 (vgl. ._____ [zuletzt besucht am 13. November 2025]). Die Empfangsscheine, die wenige Monate nach Beginn der aktuellen Lehre von C._____ datieren, sind demnach als ausreichender Beleg für Ausbildungskosten in Höhe von total CHF 654.10 zu erachten. Dies gilt auch für die Rechnung von N._____ (RG- act. III/80), gemäss welcher am 2. August 2023 unter anderem ein Apple Macbook – einer handschriftlichen Notiz zufolge offenbar für C._____ – für CHF 2'448.00 erworben wurde. Angesichts der zu berücksichtigenden Auslagenpositionen (namentlich Lehrbücher, Infrastrukturbeitrag, Laptop und Arbeitsschuhe) und der vorhandenen Belege erscheint es angemessen, C._____ hierfür den geltend gemachten Betrag von CHF 50.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen. 4.3.3.3. Was die Mobilitätskosten von C._____ anbelangt, so sind ihm für die Zurücklegung des Weges von seinem (neuen) Wohnort in O.4._____ an seinen Lehrort sowie zur Berufsschule in O.4._____ die Kosten für ein Zonenabonnement des Stadtbusses von O.4._____ für Jugendliche von CHF 387.00 bzw. von CHF 32.00 pro Monat anzurechnen. 4.3.3.4. Von Amtes wegen zu beachten sind die (ab der Volljährigkeit höher ausfallenden) aktuellen Krankenversicherungs-Prämien von C._____ in Höhe von monatlich CHF 294.00 (act. C.6 u. C.8 [179]). Davon in Abzug zu bringen ist die individuelle Prämienverbilligung in Höhe von total CHF 3'069.60 bzw. von CHF 256.00 pro Monat (act. C.10 [179]). 4.3.3.5. Vorliegend stehen grundsätzlich ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, um auch den familienrechtlichen Bedarf von C._____ zu decken (vgl. nachfolgend E. 4.11). Dieser fällt indessen gleich hoch aus wie sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. So fallen bei C._____ angesichts des von ihm erzielten Lehrlingslohnes (nach Vornahme der üblichen Abzüge) keine Steuern an; bei den ihm zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um steuerfreie Einkünfte (vgl. Art. 24 lit. e DBG; Art. 30 lit. g StG). Sodann verfügt C._____ soweit ersichtlich über keine VVG-Versicherung (vgl. act. C.8 [179]). 4.4. Zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ 4.4.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt im Dispositiv in Bezug auf den Unterhalt für C._____ fest, dass die Unterhaltspflicht des Vaters bis Abschluss der Erstausbildung von C._____ (voraussichtlich im Juli 2026) dauere (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 5 lit. a). 39 / 67 4.4.2. Vorbringen der Ehefrau Die Ehefrau moniert, dass die Vorinstanz die Dauer der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ zu Unrecht bis Juli 2026 begrenzt habe, zumal die von C._____ beabsichtigte weitere Ausbildung (Erlangen Berufsmaturität und Studium an einer Fachhochschule) als Teil einer Einheit und somit noch als Erstausbildung zu betrachten seien (act. A.1 [186], III.C.15). 4.4.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.4.3.1. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sind die Eltern, falls ein Kind bis zur Volljährigkeit noch über keine angemessene Erstausbildung verfügt, weiterhin bis zum entsprechenden Ausbildungsabschluss (bar-)unterhaltspflichtig, soweit es ihnen nach den gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Umständen zumutbar ist. Die Erstausbildung des Kindes umfasst neben dessen Grundausbildung mitunter auch Zusatzausbildungen wie namentlich die Erlangung der (Berufs-) Maturität oder das Studium an einer Fachhochschule, wobei die Erlangung der (Berufs-)Maturität für sich alleine regelmässig keine abgeschlossene Berufsausbildung bildet (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 101 vom 23. Dezember 2021 E. 4.5.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 59, je m.w.H.). 4.4.3.2. Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber C._____ bis zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Erstausbildung beschränkt und lediglich in Klammern die Anmerkung "voraussichtlich im Juli 2026" angebracht. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit ihrer Formulierung die angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB meinte. Dies ist massgebend und nicht die Klammerbemerkung, wie sich denn auch aus der Verwendung des Wortes "voraussichtlich" ergibt. Da vorliegend ohnehin die Unterhaltsbeiträge für C._____ neu festgesetzt werden, wird die Formulierung in Dispositivziffer 5 lit. a des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen angepasst bzw. die fragliche Klammerbemerkung gestrichen, zumal das Dispositiv (Urteilsformel) in knapper Formulierung das Ergebnis des Entscheids zum Ausdruck bringen und keine nicht erforderlichen Anmerkungen enthalten soll (vgl. Art. 238 lit. d ZPO; KILLIAS, a.a.O., Art. 238 N. 9). 40 / 67 4.5. Abzug eines Anteils des Lehrlingslohnes von C._____ und D._____ 4.5.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt fest, dass der Vater berechtigt sei, von den an C._____ geschuldeten Unterhaltsbeiträgen die Hälfte dessen Bruttolehrlingslohnes in Abzug zu bringen. In Bezug auf den Unterhalt von D._____ berechtigte die Vorinstanz den Vater, von seinen künftigen Unterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Bruttolehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass der Vater deshalb berechtigt sei, bei D._____ einen Drittel anstatt die Hälfte des Lehrlingslohnes wie bei C._____ in Abzug zu bringen, weil der Barunterhalt für C._____ in der 2. Phase bzw. ab dem 1. August 2024 bis zum
  51. Juli 2029 nicht mehr beziffert und entsprechend der Überschuss von D._____ nicht mehr zahlenmässig ausgewiesen sei. An anderer Stelle führte die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass C._____, sobald (und sofern) D._____ eine Berufslehre absolviere, finanziell selbständig sei und damit der Überschuss des Vaters grösser werde, so dass der Abzug von einem Drittel des Lehrlingslohns von D._____ als angemessen erscheine (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 5 lit. a f. u. E. 3.4.3 i.f. u. 3.4.6). 4.5.2. Vorbringen der Parteien 4.5.2.1. Die Ehefrau rügt eine Ungleichbehandlung der Kinder, da bei C._____ die Hälfte und bei D._____ ein Drittel des jeweiligen Lehrlingslohnes abgezogen werde. Sie bringt vor, dass die Vorinstanz den Unterhaltsanspruch von C._____ und damit den Überschussanteil von D._____ für die verschiedenen Unterhaltsphasen mit den im Recht liegenden Unterlagen konkret hätte berechnen können. Aufgrund dessen hätte die Vorinstanz den Anspruch von D._____ auf eine Überschussbeteiligung auch nicht auf einen unbekannten Zeitpunkt verschieben dürfen. Ausserdem sei bei beiden Kindern maximal ein Drittel des Netto-Lehrlingslohnes (und nicht etwa des Brutto-Lehrlingslohnes) abzuziehen (act. A.1 [186], III.C.11 ff.). 4.5.2.2. Der Ehemann macht geltend, der Umfang der Anrechnung des Lehrlingslohnes hänge vom Einzelfall ab. Die Lehre gehe von einer Berücksichtigung von maximal 60 % des Kindeseinkommens aus. Die Ausgangslage bezüglich Anrechnung des Lehrlingslohnes unterscheide sich bei den beiden Kindern erheblich. Grundsätzlich könne bei einem volljährigen Kind ein grösserer Beitrag an den Unterhalt erwartet werden als von einem minderjährigen Kind. Zudem habe C._____ bis jetzt noch gar keinen Beitrag an seinen Unterhalt geleistet und habe hohe Ersparnisse bilden können. Ausserdem befinde er sich 41 / 67 bereits in der Zweitausbildung, weshalb sein Lehrlingslohn sogar vollumfänglich anzurechnen sei und kein Unterhalt mehr geschuldet sei. Die Anrechnung des Bruttolohnes anstatt des Nettolohnes sei transparenter und vereinfache die Berechnung des Unterhaltsbeitrages, da Ersterer im Voraus bekannt sei und mithin das Einverlangen von monatlichen Lohnabrechnungen entfalle; C._____ werde dadurch unter dem Strich auch nicht benachteiligt (act. A.2 [186], C.10 ff.). 4.5.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.5.3.1. Gemäss Art. 285 ZGB sind bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Die Bestimmung ist im Kontext von Art. 276 Abs. 3 ZGB respektive von Art. 277 Abs. 2 ZGB auszulegen: Demnach sind die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den eigenen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Soweit zumutbar (und damit insbesondere mit der Ausbildung vereinbar), hat das (volljährige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen. Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über ein Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom
  52. Mai 2021 E. 4.3, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.1, 5A_129/2019 vom
  53. Mai 2019 E. 2 u. E. 9.3; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 66a, je m.w.H.; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1). Minderjährige Kinder haben sich in der Regel nicht mit mehr als 60 % ihres Einkommens (bzw. 80 % bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen der Eltern) am eigenen Unterhalt zu beteiligen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für volljährige Kinder. Tendenziell darf von einem volljährigen Kind aber ein höheres Mass an Eigenverantwortung – und mithin auch ein höherer Beitrag aus dem eigenen Arbeitserwerb – erwartet werden (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.15.1, ZK1 20 30 vom 18. August 2022 E. 7.4.2 u. E. 9.4.1; FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 276 N. 35). 4.5.3.2. Im Grundsatz sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Den unterschiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen der Kinder darf Rechnung getragen werden. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind somit 42 / 67 nicht von vorneherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung. Es besteht mithin kein Anspruch auf absolute Gleichbehandlung (BGE 137 III 59 E. 4.2, 126 III 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.2). So ist es beispielsweise je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zulässig – wenn auch nicht im Sinne einer Regel allgemein vorgesehen –, dass ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Barbedarf aufwenden muss, ein volljähriges hingegen die Hälfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.1). 4.5.3.3. Die vorinstanzlich vorgesehene Anrechnung eines Drittels eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ wird als solche nicht beanstandet. Strittig ist jedoch der Umfang des bei C._____ anrechenbaren Lehrlingslohnes. In casu liegt auf den ersten Blick eine Ungleichbehandlung vor, da bei C._____ die Hälfte und bei D._____ ein Drittel des jeweiligen (allfälligen) Lehrlingslohnes angerechnet wird. Allerdings ist eine solche vorliegend als objektiv gerechtfertigt und damit als zulässig zu erachten, zumal bereits die jeweilige Ausgangslage eine andere ist. C._____ befindet sich bereits in der (zweiten) Lehre, während bei D._____ noch nicht klar ist, ob er überhaupt eine solche absolvieren wird. Nach Angaben der Ehefrau strebt D._____ keine Lehre an (act. A.1 [186], III.B.10). Mit dem Ehemann ist sodann zu berücksichtigen, dass C._____ während des ersten Teils seiner Lehre keinen Beitrag an seinen eigenen Unterhalt leisten musste und seinen Lehrlingslohn vollumfänglich behalten durfte, während D._____ für den Fall des Absolvierens einer Lehre während der gesamten Dauer der Lehre ein Teil seines Lehrlingslohnes angerechnet würde. Schliesslich begründete die Vorinstanz die Anrechnung von lediglich einem Drittel des Lehrlingslohnes bei D._____ wie erwähnt auch damit, dass C._____ im Zeitpunkt des Beginns einer allfälligen Lehre von D._____ voraussichtlich finanziell selbständig sein und der Überschuss des Vaters damit höher ausfallen werde, also mit dannzumal besseren finanziellen Verhältnissen. Die geschilderten Umstände rechtfertigen es, dass bei C._____ und D._____ jeweils nicht der gleiche Anteil des (allfälligen) Lehrlingslohnes angerechnet wird. Die Ehefrau erachtet die Anrechnung des hälftigen Lehrlingslohnes von C._____ auch für sich gesehen als zu hoch. Unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Praxis und angesichts der Volljährigkeit von C._____, der eher knappen finanziellen Verhältnisse, der Höhe des erzielten Lehrlingslohnes sowie des Umstands, dass C._____ im Bedarf Auslagen für den Arbeitsweg, für auswärtige Verpflegung sowie für Lehrmittel und berufsnotwendige Anschaffungen angerechnet werden, erscheint die Anrechnung von 50 % des Lehrlingslohnes von C._____ jedoch durchaus als 43 / 67 angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach in diesem Punkt zu schützen. 4.5.3.4. Der Ehefrau ist zuzustimmen, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung in der Regel nicht auf den Bruttolohn, sondern auf den Nettolohn abgestellt wird (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 69 vom 30. Mai 2016 E. 6c/bb, ZK1 11 75 vom 31. Januar 2012 E. 4c, je m.w.H.). Ferner ist der Ehefrau beizupflichten, dass bei C._____ ein konkret bezifferter Betrag als Einkommen einzusetzen ist. Mangels einer konkreten Festsetzung des anrechenbaren Teils des Lehrlingslohnes von C._____ kann nämlich auch der Überschussanteil von D._____ nicht konkret festgelegt werden. Zudem würde gemäss der vorinstanzlichen Regelung die Hälfte des Lehrlingslohnes von C._____ allein dem Vater zu Gute kommen, anstatt dass dieser insgesamt in die Unterhaltsberechnung einbezogen wird und damit beiden Elternteilen zu Gute kommt. Damit ist bei C._____ die Hälfte seines Netto-Lehrlingslohnes als Einkommen einzusetzen. Ab August 2025 erzielt C._____ einen Brutto-Lehrlingslohn von CHF 1'500.00 pro Monat (vgl. RG- act. III.58). Schätzungsweise ist – in Übereinstimmung mit den Vorbringen beider Parteien (vgl. act. A.1 [186], III.C.13; act. A.2 [186], C.16) – von einem hälftigen Netto-Lehrlingslohn von rund CHF 750.00 auszugehen, zumal C._____ einen dreizehnten Monatslohn erhält. Welchen Weg C._____ nach Abschluss der Lehre im Sommer 2026 einschlägt, ist aktuell nicht absehbar. Bei Aufnahme einer Berufstätigkeit entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern. Falls er eine weitere Ausbildung – im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB – absolvieren sollte, wird namentlich aufgrund der von volljährigen Kindern zu erwartenden Eigenverantwortung davon ausgegangen, dass C._____ weiterhin ein Einkommen von CHF 750.00 pro Monat erzielen kann. Zudem kann ab 1. August 2029, also ab Phase 4, angenommen werden, dass C._____ wirtschaftlich selbständig ist (vgl. zur Wohnsituation bereits E. 4.2.3.10). Sollten die erwähnten Annahmen nicht zutreffen, wäre sein Unterhaltsanspruch in einem Abänderungsverfahren neu zu beurteilen. Ein allfälliger künftiger Lehrlingslohn von D._____ ist nach dem Gesagten zu einem Drittel anzurechnen, wobei hierfür (trotz der nachvollziehbaren Einwendungen des Ehemannes bezüglich der Praktikabilität einer solchen Regelung) ebenfalls auf den Netto-Lehrlingslohn abzustellen ist. Würde stattdessen auf den Bruttolohn abgestellt und sollte D._____ dereinst keinen dreizehnten Monatslohn erhalten, so hätte dies die Anrechnung eines zu hohen Teils des Lehrlingslohnes von D._____ zur Folge. Würde D._____ wie beabsichtigt einen akademischen Weg einschlagen (vgl. act. A.1 [186], III.B.10), so würde sich die Frage nach der exakten Höhe des anrechenbaren Lehrlingslohnes von D._____ ohnehin nicht stellen. Wie bereits 44 / 67 erwähnt, wird die vorinstanzlich vorgesehene Anrechnung eines Drittels eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ durch die Parteien nicht beanstandet. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.1.3) der Volljährigenunterhalt von D._____ nicht allein durch den Ehemann zu tragen, sondern von beiden Eltern entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu erbringen ist. Wie sich der nachfolgenden Berechnung (vgl. E. 4.11.3) entnehmen lässt, wird der (Volljährigen-)Unterhalt von D._____ in Phase 4 zu mehr als der Hälfte durch die Ehefrau erbracht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, von dem durch den Ehemann geschuldeten, weniger als die Hälfte des gesamten Barunterhalts von D._____ ausmachenden Unterhaltsbeitrag einen Drittel eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ abzuziehen. Vielmehr erscheint es angebracht, in dieser Phase lediglich einen Sechstel eines allfälligen Lohnes von D._____ vom Unterhaltsbeitrag des Ehemannes in Abzug zu bringen. Dafür kann auch die Ehefrau einen Sechstel eines allfälligen Lehrlingslohnes von dem durch sie getragenen Unterhalt von D._____ abziehen. 4.6. Einkommen des Ehemannes 4.6.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz berücksichtigte gestützt auf die Lohnabrechnungen des Ehemannes für das Jahr 2023 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 4'270.00 pro Monat (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.4). 4.6.2. Vorbringen der Parteien 4.6.2.1. Die Ehefrau macht geltend, dass für die Ermittlung des relevanten Einkommens des Ehemannes der in den Lohnabrechnungen vorgenommene Quellensteuer-Lohnabzug aufzurechnen sei. Obschon der Ehemann bereits mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass er bei der Steuerverwaltung Graubünden einen Antrag auf ordentliche Veranlagung zu stellen habe, habe er diese Anmeldung erneut versäumt, weshalb er die daraus resultierenden negativen Folgen tragen müsse. Im Jahr 2023 sei ein Quellensteuer-Abzug von total CHF 1'539.20 bzw. von durchschnittlich CHF 128.27 pro Monat erfolgt, welcher aufzurechnen sei. Ausserdem sei von einer Lohnerhöhung des Ehemannes ab dem Jahr 2024 auszugehen, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei (act. A.1 [186], III.D.16). 4.6.2.2. Der Ehemann lässt ausführen, die Vorinstanz habe sein Einkommen gestützt auf seine Lohnabrechnungen zutreffend ermittelt. Der Quellensteuerabzug 45 / 67 sei korrekt erfolgt und es treffe ihn keine Pflicht, weiterführende Abklärungen vorzunehmen oder zusätzliche Gesuche zu stellen. Die Behauptung betreffend Lohnerhöhung sei nicht belegt (act. A.2 [186], C.19 f.). In Bezug auf sein Einkommen führt der Ehemann ausserdem aus, dass er das ihm von seiner Arbeitgeberin zur Begleichung ehelicher Schulden gewährte Darlehen in Höhe von CHF 18'380.00 in Raten zurückzahle, wobei ihm jeweils ein Betrag zwischen CHF 1'000.00 und CHF 1'900.00 direkt vom Lohn abgezogen werde. Beim Darlehen handle es sich um Schulden, die während des ehelichen Zusammenlebens gebildet worden seien. Er habe sich zwecks Amortisation der Schulden überdies zur Leistung von Überstundenarbeit im Umfang von 60 zusätzlichen Stunden pro Monat sowie zur Abtretung seiner Ansprüche auf einen dreizehnten Monatslohn, das Dienstaltersgeschenk sowie eine Ferienwoche verpflichten müssen. Die Überzeitstunden seien nur zu berücksichtigen, falls auch die Rückzahlungsraten in seinem Bedarf angerechnet würden (act. A.3, S. 2 f.). 4.6.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.6.3.1. Gemäss den entsprechenden Lohnausweisen (act. B.12 f. [179]) erzielte der Ehemann im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen (inkl. Anteil am 13. Monatslohn und Dienstaltersgeschenk; abzgl. Quellensteuer und Kinderzulagen) von total CHF 55'964.00 bzw. von CHF 4'664.00 pro Monat und im Jahr 2024 ein solches von total CHF 57'130.00 bzw. von CHF 4'761.00 pro Monat (vgl. auch RG-act. II/40; act. B.14 [179]). Das in den genannten Jahren tatsächlich erwirtschaftete Einkommen des Ehemannes fiel mithin höher aus als der durch die Vorinstanz berücksichtigte Betrag von CHF 4'270.00. 4.6.3.2. Was die Vorbringen des Ehemannes in Zusammenhang mit dem ihm von seiner Arbeitgeberin gewährten Darlehen über CHF 18'380.00 anbelangt, so ist entgegen seinen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass das Darlehen zur Begleichung ehelicher Schulden bzw. für den gemeinsamen Lebensunterhalt der Ehegatten aufgenommen wurde. Dem Darlehensvertrag vom 21. März 2025 (act. B.15 [179]) lässt sich nämlich entnehmen, dass die Darlehensgewährung (erst) seit dem 31. Dezember 2021 erfolgt, also einem Zeitpunkt rund zwei Jahre nach der Trennung der Ehegatten am 3. Oktober 2019 (vgl. act. F.1 [ZK1 20 71], E. 3.7). Daher ist es nicht gerechtfertigt, das Darlehen bzw. die geltend gemachten Schulden bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3, 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7, je m.w.H.). Sollte der Darlehensvertrag vom 21. März 2025 auch den Kredit der Arbeitgeberin des Ehemannes über rund CHF 15'500.00 umfassen, der im 46 / 67 erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden war (vgl. RG-act. I/1, C.II.10 f. u. C.III.14 f.; RG-act. I/3, C.IX.23 f.; RG-act. II.8 f.), ist festzustellen, dass insoweit, als dadurch gemeinsame Schulden der Ehegatten (namentlich die gemeinsamen Steuerschulden für die Jahre 2017 und 2018) betroffen sind bzw. waren, im erstinstanzlichen Entscheid eine (vorliegend nicht angefochtene) güterrechtliche Regelung erfolgte (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 7.2 S. 42). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat der im Darlehensvertrag vom 21. März 2025 vereinbarte Verzicht des Ehemannes auf einen 13. Monatslohn in den Jahren 2025 und 2026 vorliegend unberücksichtigt zu bleiben und sind in seinem Bedarf keine Rückzahlungsraten für das Darlehen anzurechnen. Im Gegenzug ist auch die Vergütung von durch den Ehemann geleisteter Überzeit nicht beim Einkommen zu berücksichtigen, da dieser grundsätzlich nicht verpflichtet ist, mehr als 100 % zu arbeiten. 4.6.3.3. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil am 13. Monatslohn; exkl. Kinderzulagen) von CHF 4'760.00 anzurechnen. Dies entspricht dem im Jahr 2024 erzielten Einkommen für ein Vollzeitpensum (ohne Überzeit). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Ehemann nicht auch künftig ein Einkommen in derselben Höhe sollte generieren können; dies insbesondere angesichts des im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegenen Brutto-Monatslohnes (act. B.14 [179]). 4.6.3.4. An dieser Stelle ist noch auf die Thematik der Quellenbesteuerung des Ehemannes einzugehen. Wie eingangs erwähnt, macht die Ehefrau im Berufungsverfahren geltend, dass eine Aufrechnung der Quellensteuer-Abzüge zum Nettolohn des Ehemannes zu erfolgen habe. Grundsätzlich sind die Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen, sondern erst – bei ausreichenden Mitteln – im Rahmen des familienrechtlichen Grundbedarfs. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt indes für Unterhaltspflichtige, die an der Quelle besteuert werden, da diese Steuer ohne ihr Zutun durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen wird, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG jedoch in dem Sinne zu wahren ist, als dass sie dieses effektiv ausbezahlt erhalten und ihnen nicht Lohnforderungen anzurechnen sind, über die sie wegen Verrechnung oder Zession gar nicht verfügen können (Urteile des Bundesgerichts 5A_118/2023 vom
  54. August 2023 E. 4.2, 5A_592/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2, 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 5.3, je m.w.H.). Zwar wäre es dem Ehemann ohne Weiteres möglich, die nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen (vgl. Art. 89a DBG; Art. 105abis Abs. 1 u. Abs. 3 StG). Es ist auch davon 47 / 67 auszugehen, dass seine Steuerbelastung bei einer ordentlichen Besteuerung insgesamt geringer ausfallen würde als mit der Quellenbesteuerung, zumal der Quellensteuertarif insbesondere in Monaten, in denen Überzeit geleistet wird oder zusätzliche Zahlungen (wie namentlich die Auszahlung des 13. Monatslohns) erfolgen, relativ hoch ausfällt. Indes rechtfertigt sich keine Abweichung vom Grundsatz, wonach keine Aufrechnung von effektiv getätigten Quellensteuer- Abzügen zu erfolgen hat, sondern auf den tatsächlich ausbezahlten Nettolohn abzustellen ist (vgl. bereits act. F.1 [ZK1 20 71], E. 3.6), dies namentlich vor dem Hintergrund, dass vorliegend trotz der eher knappen Verhältnisse der familienrechtliche Grundbedarf und damit die Steuerlast aller Familienmitglieder berücksichtigt werden kann. Angesichts der im Jahr 2025, insbesondere ab März 2025, (erheblich) höheren Quellensteuerabzüge, die auf den zufolge Leistung von Überzeit höheren, indes vorliegend nicht zu berücksichtigenden Lohn (vgl. E. 4.6.3.2) zurückzuführen sind, rechtertigt es sich jedoch, bezüglich des Lohns des Ehemannes auf den Durchschnitt des Jahres 2024 abzustellen (vgl. E. 4.6.3.3). 4.7. Bedarf des Ehemannes 4.7.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ermittelte für sämtliche Phasen einen Bedarf des Ehemannes von insgesamt CHF 2'514.00. Sie berücksichtigte unter anderem einen Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00, Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von insgesamt CHF 800.00 sowie Kosten für den Arbeitsweg in Höhe von CHF 95.00 (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.5 u. 3.4.7). 4.7.2. Vorbringen der Parteien 4.7.2.1. Die Ehefrau anerkennt Arbeitswegkosten in Höhe von CHF 160.00 und führt aus, die vorinstanzlich berücksichtigten Kosten von CHF 95.00 hätten sich auf den früheren Wohnort des Ehemannes bezogen. Für den Fall eines Konkubinats sei der Grundbetrag des Ehemannes auf CHF 850.00 zu reduzieren und seien Wohnkostenanteile seiner Partnerin und deren Kindes von total CHF 480.00 von seinem Bedarf abzuziehen (act. A.1 [186], III.C.17 ff.). 4.7.2.2. Der Ehemann verlangt ebenfalls, dass ihm Arbeitswegkosten von monatlich CHF 160.00 anzurechnen seien. Er bestreitet das Bestehen eines Konkubinats (act. A.2 [186], C.21 f.). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (act. A.3) machte der Ehemann geltend, dass seine Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) sich per
  55. Juni 2025 auf CHF 1'500.00 pro Monat erhöht hätten, und reichte seinen 48 / 67 Mietvertrag vom 11. März 2025 ein (act. B.8 [179]). In derselben Eingabe liess er überdies ausführen, dass die durch ihn geleisteten Überzeitstunden nur zu berücksichtigen seien, falls auch die Rückzahlungsraten für das Darlehen seiner Arbeitgeberin in seinem Bedarf angerechnet würden. Im Übrigen habe die Vorinstanz dadurch, dass sie nicht auf seine Vorbringen betreffend monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von CHF 300.00 eingegangen sei bzw. keine solchen berücksichtigt habe, sein rechtliches Gehör verletzt. 4.7.2.3. Die Ehefrau bringt vor, dass es sich bei der ab 1. Juni 2025 gemieteten Wohnung vermutungsweise um ein anderes Objekt als bisher handle, da im erstinstanzlichen Verfahren von einer 4-Zimmerwohnung (und nicht von einer 4.5- Zimmerwohnung wie im Mietvertrag) die Rede gewesen sei und nicht anzunehmen sei, dass die Arbeitgeberin des Ehemannes diesem eine Wohnung mit einem effektiven Mietzins von CHF 1'500.00 zu einem massiv vergünstigten Mietzins von lediglich CHF 700.00 zur Verfügung gestellt hätte. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse seien Mietkosten von CHF 1'500.00 für eine Einzelperson übersetzt. Dem Ehemann sei maximal der bisherige Mietzins von CHF 700.00 mit Nebenkosten von CHF 100.00 anzurechnen. Sodann dürfe die vom Ehemann geltend gemachte Schuldenrückzahlung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden (act. A.5 [179] = act. A.4 [186]). 4.7.2.4. Dazu entgegnet der Ehemann, dass es sich beim fraglichen Mietobjekt um die identische Wohnung im Industriegebäude des Arbeitgebers in O.6._____ handle, wobei der Arbeitgeber nicht mehr bereit sei, seinen Arbeitnehmer finanziell zu entlasten und daher neu eine Marktmiete verlange, was nicht ungewöhnlich sei. Die Schulden seien zu berücksichtigen, zumal sie auch auf die im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren festgesetzten, seine finanziellen Möglichkeiten übersteigenden Unterhaltsbeiträge zurückzuführen seien (act. A.6 [179] = act. A.5 [186]). 4.7.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.7.3.1. Für die Vermutung der Ehefrau, wonach der Ehemann möglicherweise in einer eheähnlichen Wohngemeinschaft mit seiner langjährigen Partnerin und deren Kind lebe (vgl. act. A.1 [186], II.6 u. III.D.18), bestehen keine (hinreichenden) Anhaltspunkte. Diesbezügliche Aussagen von Bekannten der Ehefrau vermögen ein Konkubinat des Ehemannes ebenso wenig darzutun wie eine angebliche entsprechende Absichtserklärung des Ehemannes in der Vergangenheit. Mangels konkreter Indizien für ein Konkubinat besteht auch kein Anlass für Abklärungen durch die Berufungsinstanz. Dem Ehemann ist der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00 anzurechnen. 49 / 67 4.7.3.2. Der Ehemann bewohnt eine Wohnung seiner Arbeitgeberin. Die Vor- instanz rechnete ihm dafür einen Mietzins von CHF 700.00 an – mangels Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages stützte sie sich dabei auf die Lohnabrechnungen des Ehemannes, welche einen entsprechenden monatlichen Abzug ausweisen (vgl. RG-act. II/40) – und berücksichtigte zusätzlich Nebenkosten von CHF 100.00 (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.5). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (act. A.3) reichte der Ehemann einen Mietvertrag per 1. Juni 2025 ins Recht (act. B.8 [179]) und führte aus, die Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) würden sich neu auf CHF 1'500.00 belaufen. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag beläuft sich der Netto-Mietzins auf CHF 1'500.00, wobei zusätzlich Nebenkosten von CHF 350.00 aufgeführt werden; unter dem Titel "Besondere Vereinbarungen" ist festgehalten, dass der vereinbarte Bruttomietzins sämtliche Nebenkosten enthalte. Der Lohnabrechnung des Monats Mai 2025 (act. B.14 [179]) lässt sich entnehmen, dass dem Ehemann für die Wohnungsmiete ein Betrag von CHF 1'500.00 vom Lohn abgezogen wurde. Trotz der etwas unklaren Formulierung im Mietvertrag ist von Mietkosten von total CHF 1'500.00 (inkl. CHF 350.00 Nebenkosten) auszugehen. Diese sind dem Ehemann im Bedarf anzurechnen. Zwar fallen die Wohnkosten des Ehemannes damit neu rund doppelt so hoch aus wie zuvor. Sie erscheinen jedoch gerade noch als angemessen, zumal für die Miete einer Wohnung mit zwei bis drei Zimmern wohl ebenfalls mit einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) in dieser Grössenordnung gerechnet werden müsste. Entgegen der Ehefrau ist nicht anzunehmen, dass der Ehemann neu eine andere Wohnung seiner Arbeitgeberin bewohnt als bisher. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin den Mietzins für die vom Ehemann bewohnte 4.5-Zimmerwohnung erhöht hat (vgl. auch act. A.6 [179] = act. A.5 [186], S. 1). 4.7.3.3. Im Bedarf des Ehemannes sind die aktuellen KVG-Prämien von monatlich rund CHF 436.00 (act. B.9 [179]) einzusetzen. Davon in Abzug zu bringen ist die individuelle Prämienverbilligung, die – gestützt auf die Vorschussleistung für die Prämienverbilligung 2025 von CHF 2'374.20 (act. B.11 [179]), welche 65 % der provisorisch berechneten Verbilligung entspricht (vgl. SVA Graubünden, Wegleitung Individuelle Prämienverbilligung 2025, https://formulare.sva.gr.ch/ downloads/ipv_wegleitung_d.pdf [zuletzt besucht am 13. November 2025]) – schätzungsweise mit rund CHF 300.00 monatlich beziffert wird. 4.7.3.4. Beide Parteien gehen von Arbeitswegkosten des Ehemannes von rund CHF 160.00 aus, was ungefähr den monatlichen Kosten für ein BÜGA- Jahresabonnement (total CHF 1'769.00) entspricht (vgl. auch RG-act. I/2, III.7.2). Diese Kosten sind dem Ehemann im Bedarf anzurechnen. 50 / 67 4.7.3.5. Wie bereits im Rahmen der Erwägungen zum Einkommen des Ehemannes ausgeführt wurde, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass das Darlehen der Arbeitgeberin des Ehemannes über CHF 18'380.00 gemeinsame eheliche Schulden betrifft, weshalb es bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes keine Berücksichtigung finden darf. Entsprechend ist im Bedarf des Ehemannes keine Ausgabeposition für Rückzahlungsraten einzusetzen (vgl. E. 4.6.3.2). Ausserdem erfolgte bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten ehelichen Steuerschulden eine güterrechtliche Regelung, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Raten für die Rückzahlung des (gesamten) Kredits im Bedarf des Ehemannes nicht berücksichtigte. Dies war als Folge der erwähnten Regelung nicht näher zu begründen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Ehemannes durch die Vorinstanz vorliegt. Schliesslich rechtfertigt es sich auch nicht, einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Ehemannes für gestützt auf das erstinstanzliche Eheschutzurteil bzw. die darauf basierende Schuldneranweisung zu viel geleistete Unterhaltsbeiträge in Form einer Bedarfsposition zu berücksichtigen. 4.7.3.6. Der Bedarf des Ehemannes kann auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden (vgl. E. 4.1.1 und nachfolgend E. 4.11). Da der Ehemann an der Quelle besteuert wird (vgl. E. 4.6.3.4), ist bei ihm für die Steuern keine separate Position zu berücksichtigen. Anzurechnen ist dem Ehemann aber eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, die angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse auf CHF 50.00 festgesetzt wird. Soweit ersichtlich verfügt der Ehemann über keine VVG-Versicherung (vgl. act. B.9 [179]), wobei entsprechende Prämien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nur bei (vorliegend nicht gegebenen) gehobeneren Verhältnissen berücksichtigt werden könnten. 4.8. Einkommen der Ehefrau 4.8.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ab dem Eintritt von D._____ in die Oberstufe im August 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'200.00 für ein 80 %- Pensum an, dies ausgehend von einem Einkommen von CHF 2'000.00 für ein 50 %-Pensum (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.2 f. u. 3.4.6). 51 / 67 4.8.2. Vorbringen des Ehemannes Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau verschleiere ihre Einkommensverhältnisse, und beantragt die Edition aktueller Lohnbelege oder alternativ das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen für eine Tätigkeit als Dentalassistentin (act. A.2 [186], C.23 ff.). 4.8.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.8.3.1. Im Jahr 2024 erzielte die Ehefrau gemäss den entsprechenden Lohnausweisen (act. C.3 [179]) ein Nettoeinkommen von total CHF 28'567.00 bzw. von rund CHF 2'380.00 pro Monat. Die aktuellen Einkommensverhältnisse der Ehefrau sind mit den Lohnabrechnungen der Monate Januar 2024 bis Mai 2025 (sowie einem Zusatzvertrag bzw. einer Vertragsänderung per 1. Januar 2025) belegt (act. C.4 f. u. act. C.14 [179]). Aus den aktuellsten Lohnabrechnungen der Ehefrau für die Monate April und Mai 2025 (act. C.4 [179]) ergibt sich ein monatliches Netto-Einkommen für ein Pensum von rund 60 % in Höhe von CHF 2'581.00. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Anteils am
  56. Monatslohn (vgl. act. C.14 [179]; unter Aufrechnung des Pensionskassenabzugs) ergibt sich seitens der Ehefrau bei einem Pensum von ca. 60 % ein aktuelles monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 2'806.00. 4.8.3.2. Wie eingangs erwähnt, rechnete die Vorinstanz der Ehefrau ab August 2024 das Einkommen für ein 80 %-Pensum an. Fast ein Jahr nach diesem Zeitpunkt ist die Ehefrau immer noch in einem tieferen Pensum von rund 60 % tätig. In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist der Ehefrau jedoch das Einkommen für ein Arbeitspensum im Umfang von 80 % anzurechnen. Die Ehefrau brachte in ihrer Berufung vor, dass die Förderung und Unterstützung von D._____ in Zusammenhang mit dem Besuch der Talentschule und dem durch ihn ausgeübten Spitzensport, namentlich die durch sie geleisteten Fahrdienste, äusserst zeitintensiv seien. Es sei ihr daher nicht möglich, ein höheres Arbeitspensum als 60 % zu verrichten. Ihre Arbeitszeiten seien nun so gelegt, dass sie ihren Sohn optimal betreuen, entlasten und fördern könne (vgl. act. A.1 [186], III.B.8). Die Ehefrau vermag mit ihren Ausführungen nicht darzutun, dass ihr die Tätigkeit in einem höheren Pensum nicht zumutbar oder möglich wäre. Der Sohn D._____ besucht seit August 2024 die Oberstufe, womit der Ehefrau gemäss dem Schulstufenmodell ein 80 %-Pensum zuzumuten ist. Zwar ist es nachvollziehbar und begrüssenswert, dass die Ehefrau D._____ insbesondere durch die Erbringung von Fahrdiensten bei seiner Ausbildung sowie bei der Ausübung des Spitzensports unterstützen will. Indes hat sich, wie die Ehefrau selbst ausführt (vgl. act. A.7 [179] 52 / 67 = act. A.6 [186], Ziff. 1), durch den Umzug nach O.4._____ eine wesentliche Entlastung bezüglich der Fahrdienste ergeben und sind die Fahrten hauptsächlich noch am Wochenende zu erbringen. Ausserdem ist sie ausserhalb der Schulferien von einer Betreuung von D._____ über Mittag entbunden. Der Ehefrau ist es zuzumuten, ihren Arbeitsalltag so zu gestalten, dass sie den Transport und die anderweitige Unterstützung von D._____, soweit nötig, neben der Absolvierung eines 80 %-Pensums bewerkstelligen kann. Zusammenfassend rechtfertigt es sich nicht, seitens der Ehefrau auf ein Pensum von lediglich 60 % abzustellen, sondern ist ihr ein (hypothetisches) Einkommen für ein 80 %-Pensum anzurechnen. Wird das aktuell erzielte Nettoeinkommen auf ein Pensum von 80 % hochgerechnet, ergibt sich ein Betrag von CHF 3'741.00. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einem höheren Bruttolohn auch die Abzüge höher ausfallen. Sodann steht nicht fest, ob die Ehefrau ihr Pensum bei ihrer aktuellen Arbeitsstelle ausdehnen kann oder einen Zusatzverdienst von 20 % bei einem anderen Arbeitgeber erzielen muss, wobei letzterenfalls nicht ohne Weiteres mit einem insgesamt gleich hohen Einkommen gerechnet werden könnte. Im Ergebnis rechtfertigt sich die Anrechnung eines (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommens (inkl. Anteil am
  57. Monatslohn) in Höhe von CHF 3'500.00 ab sofort und bis zur Volljährigkeit von D._____ (Phasen 2 und 3). Hernach bzw. in Phase 4 ist der Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen für ein Vollzeitpensum in Höhe von geschätzt CHF 4'350.00 anzurechnen. 4.9. Bedarf der Ehefrau 4.9.1. Die Vorinstanz ging von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 2'182.00 aus (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7). 4.9.2. Die Wohnkosten der Ehefrau fallen aufgrund des erfolgten Umzugs aus der Eigentumswohnung in O.1._____ in eine Mietwohnung nach O.4._____ leicht höher aus als noch im vorinstanzlichen Verfahren und belaufen sich in den Phasen 2 und 3 neu auf CHF 692.00 (vgl. die Ausführungen unter E. 4.2.3.3). Wie vorstehend erwähnt, ist davon auszugehen, dass C._____ im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit von D._____ bzw. in Phase 4 nicht mehr mit seiner Mutter und seinem Bruder wohnen wird. Demnach sind bei der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt höhere Wohnkosten von CHF 804.00 anzurechnen (vgl. E. 4.2.3.10). 4.9.3. Im Bedarf der Ehefrau sind die aktuellen KVG-Prämien in Höhe von rund CHF 408.00 (act. C.6 f. [179]) zu berücksichtigen. Davon in Abzug zu bringen ist die individuelle Prämienverbilligung in Höhe von total CHF 4'203.60 bzw. von CHF 350.00 pro Monat (act. C.10 [179]). 53 / 67 4.9.4. Auch der Bedarf der Ehefrau ist auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Entsprechend ist namentlich ein Betrag für Steuern in ihrem Bedarf anzurechnen. Bis zur Volljährigkeit von D._____ hat die Ehefrau auch die für ihn bestimmten Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen zu versteuern (vgl. vorstehend E. 4.2.3.7). Unter Zugrundelegung eines jährlichen Nettoeinkommens der Ehefrau von CHF 42'000.00 (vgl. E. 4.8.3.2), Unterhaltsbeiträgen für D._____ von jährlich rund CHF 14'600.00 bzw. CHF 13'500.00 (vgl. E. 4.11.1 f.) und Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für D._____ von CHF 2'760.00 respektive CHF 3'360.00 pro Jahr sowie unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge und eines steuerbaren Vermögens von CHF 0.00 resultiert (unter Verwendung des Steuerrechners für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden https://www.gr.ch/DE/ institutionen/verwaltung/dfg/stv/berechnen/Seiten/einkommens_und_vermoegenss teuer.aspx [zuletzt besucht am 13. November 2025], Steuertarif der Gemeinde O.4._____, Verheiratetentarif, andere Konfession, Rechnung mit gerundeten Beträgen) für die Phase 2 eine Steuerlast von total rund CHF 1'300.00 bzw. von CHF 109.00 pro Monat und für die Phase 3 eine solche von total rund CHF 1'230.00 bzw. von CHF 102.00 pro Monat. Nach Abzug des Steueranteils von D._____ (vgl. vorstehend E. 4.2.3.8) ist im Bedarf der Ehefrau in diesen Phasen noch ein monatlicher Steuerbetrag von CHF 77.00 respektive von CHF 73.00 zu berücksichtigen. In Phase 4 hat die Ehefrau nur noch ihr eigenes Einkommen von geschätzt CHF 52'200.00 (vgl. E. 4.8.3.2) zu versteuern. Ihre Steuerlast beträgt dann total rund CHF 1'660.00 bzw. CHF 138.00 pro Monat. 4.9.5. Ebenso wie dem Ehemann ist der Ehefrau sodann eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von CHF 50.00 anzurechnen. VVG-Prämien sind auch bei der Ehefrau nicht zu berücksichtigen, wobei soweit ersichtlich ohnehin keine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde (vgl. act. C.7 [179]). 4.10. Überschussbeteiligung In casu sind nach Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs sämtlicher Familienmitglieder noch finanzielle Mittel vorhanden. Diese gilt es im Rahmen einer Überschussverteilung auf die berechtigten Familienmitglieder zu verteilen. Während C._____ nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss hat, ist D._____ bis zur Volljährigkeit ein Überschussanteil anzurechnen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Ehefrau vorliegend ihren Anteil am Minderjährigenunterhalt von D._____ durch die Betreuung in natura erbringt. Der nicht obhutsberechtigte Ehemann, der weitestgehend von Betreuungsaufgaben entbunden ist, hat daher bis zur Volljährigkeit von D._____ allein für dessen 54 / 67 geldwerten Unterhalt aufzukommen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1). Ehegattenunterhalt ist vorliegend nicht geschuldet, weshalb die Ehefrau keinen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss des Ehemannes hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, wie bei unverheirateten Eltern den Überschussanteil von D._____ nur anhand des Überschusses des Ehemannes als alleinigem Unterhaltsschuldner zu bestimmen und diesen Überschuss nur auf ihn und D._____ zu verteilen, während der Überschuss der Ehefrau in Bezug auf den Unterhalt von D._____ unberücksichtigt bleibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.6, 5A_102/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 23 137 vom 2. Oktober 2025 E. 10.2; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 98 vom 20. Oktober 2022 E. 5.1.1, ZK1 18 85 vom 29. Dezember 2021 E. 2.9.1 f.; vgl. bereits act. F.1 [ZK1 20 71], E. 7.6), und zwar nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. für die konkrete Überschussverteilung sogleich E. 4.11). 4.11. Fazit Unterhaltsberechnung Gemäss den vorstehenden Ausführungen bzw. unter Vornahme der erforderlichen Anpassungen im Vergleich zur vorinstanzlichen Unterhaltsbemessung – abgesehen von den vorstehend gestützt auf die Rügen der Parteien und Noven vorgenommenen Änderungen wird diese nachfolgend unverändert übernommen – ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung: 4.11.1. Phase 2: Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bis 31. Juli 2027 Ehemann Ehefrau D._____ Total C._____ Grundbedarf Grundbetrag 1’200 1’350 600 3’150 600 Mietkosten (inkl. Nebenkosten) 1’500 692 346 2’538 346 Krankenkasse KVG 436 408 94 938 294 ./. Prämienverbilligung -300 -350 -83 -733 -256 Gesundheitskosten 50 10 60 35 Schulgebühr / Infrastrukturkosten 33 33 auswärtige Verpflegung 173 130 303 165 Arbeitswegkosten / Mobilitätskosten 160 0 160 32 Lehrmittel / Berufsanschaffungen 0 0 50 Mitgliederbeitrag 75 75 Ausrüstungskosten Fussball 30 30 Transport Auswärtsspiele 50 50 Steuern 77 32 109 Kommunikations- /Versicherungspauschale 50 50 100 Total 3'219 2'277 1'317 6'813 1'266 Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. ML) 4'760 3'500 8'260 750 Kinder-/Ausbildungszulagen 230 230 280 Total 4'760 3'500 230 8'490 1'030 Unterhaltsberechnung Überschuss / Manko 1'541 1'223 -1'087 1'677 -236 Barunterhalt D._____ -1'087 1'087 0 Barunterhalt C._____ -64 -172 -236 236 Überschuss/Manko nach Barunterhalt 390 1'051 0 1'441 0 55 / 67 Überschussanteil 260 1'051 130 1'441 0 Barunterhalt (inkl. Überschuss) 1'217 1'217 236 Leistungsfähigkeit Eltern in % 27 73 Barunterhalt C._____ pro Elternteil 64 172 In Phase 2 ergibt sich ein durch den Vater an D._____ zu leistender monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'217.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil von CHF 130.00). Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Vaters hinsichtlich des an C._____ zu bezahlenden Unterhalts ist von dem ihm nach Deckung seines eigenen Grundbedarfs zunächst verbleibenden Überschuss der an D._____ geschuldete Barunterhalt von CHF 1’087.00 in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der so ermittelten Leistungsfähigkeit hat der Vater an C._____ in dieser Phase einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 64.00 zu leisten. Die Mutter trägt einen Anteil des Unterhalts von C._____ in Höhe von CHF 172.00. 4.11.2. Phase 3: 1. August 2027 bis 31. Juli 2029 Ehemann Ehefrau D._____ Total C._____ Grundbedarf Grundbetrag 1'200 1'350 600 3'150 600 Mietkosten (inkl. Nebenkosten) 1'500 692 346 2'538 346 Krankenkasse KVG 436 408 94 938 294 ./. Prämienverbilligung -300 -350 -83 -733 -256 Gesundheitskosten 50 0 50 35 auswärtige Verpflegung 173 165 338 165 Arbeitswegkosten / Mobilitätskosten 160 32 192 32 Lehrmittel / Berufsanschaffungen 50 50 50 Steuern 73 29 102 Kommunikations- /Versicherungspauschale 50 50 100 Total 3'219 2'273 1'233 6'725 1'266 Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. ML) 4'760 3'500 8'260 750 Kinder-/Ausbildungszulagen 280 280 280 Total 4'760 3'500 280 8'540 1'030 Unterhaltsberechnung Überschuss / Manko 1'541 1'227 -953 1'815 -236 Barunterhalt D._____ -953 953 0 Barunterhalt C._____ -76 -160 -236 236 Überschuss/Manko nach Barunterhalt 512 1'067 0 1'579 0 Überschussanteil 341 1'067 171 1'579 0 Barunterhalt (inkl. Überschuss) 1'124 1'124 236 Leistungsfähigkeit Eltern in % 32 68 Barunterhalt C._____ pro Elternteil 76 160 In Phase 3 resultiert ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für D._____ in Höhe von CHF 1'124.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil von CHF 171.00), wobei der Ehemann berechtigt ist, von diesem Unterhaltsbeitrag einen Drittel eines allfälligen Nettolehrlingslohns von D._____ abzuziehen. Die Leistungsfähigkeit des Vaters ist analog zu Phase 2 zu ermitteln. Der von ihm geschuldete Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich in dieser Phase auf CHF 76.00. Die Mutter deckt den Unterhalt von C._____ im Umfang von CHF 160.00. 56 / 67 4.11.3. Phase 4: 1. August 2029 bis Abschluss der Erstausbildung von D._____ Ehemann Ehefrau Total D._____ Grundbedarf Grundbetrag 1'200 1'350 2'550 600 Mietkosten (inkl. Nebenkosten) 1'500 804 2'304 402 Krankenkasse KVG 436 408 844 294 ./. Prämienverbilligung -300 -350 -650 -256 Gesundheitskosten 50 50 0 auswärtige Verpflegung 173 173 165 Arbeitswegkosten / Mobilitätskosten 160 160 32 Lehrmittel / Berufsanschaffungen 0 50 Steuern 138 138 0 Kommunikations-/Versicherungspauschale 50 50 100 Total 3'219 2'450 5'669 1'287 Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. ML) 4'760 4'350 9'110 Ausbildungszulagen 280 Total 4'760 4'350 9'110 280 Unterhaltsberechnung Überschuss / Manko 1'541 1'900 3'441 -1'007 Barunterhalt D._____ -451 -556 -1'007 1'007 Leistungsfähigkeit Eltern in % 45 55 Barunterhalt D._____ pro Elternteil 451 556 In Phase 4 schuldet der Vater nur noch Unterhalt für D._____ (vgl. E. 4.5.3.4). Der Unterhaltsbeitrag beläuft sich auf CHF 451.00. Die Mutter beteiligt sich mit CHF 556.00 am Unterhalt von D._____. Beide Elternteile sind berechtigt, von diesen Unterhaltsbeiträgen einen Sechstel eines allfälligen Nettolehrlingslohns von D._____ abzuziehen. 4.12. Zahlungsmodalitäten und Indexklausel An den von der Vorinstanz vorgesehenen Zahlungsmodalitäten (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 5 lit. a u. lit. b) kann grundsätzlich festgehalten werden. Demgegenüber ist die Indexklausel (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 5 lit. c) von Amtes wegen an den aktuellen Stand anzupassen (Ende November 2025, 107.0 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung auf den
  58. Januar 2027).
  59. Schuldneranweisung 5.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ordnete eine (neue) Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes betreffend die Unterhaltsbeiträge für D._____ an. Sie erwog, dass angesichts der (nach wie vor) hohen Schulden des Ehemannes, früherer Erfahrungen sowie der unveränderten Zahlungsmoral des Ehemannes ernsthaft zu erwarten sei, dass jener ohne Anordnung einer Schuldneranweisung seinen Verpflichtungen zur Leistung des Kindesunterhalts nicht nachkommen 57 / 67 werde. Gleichzeitig verpflichtete sie die Ehefrau für die Dauer der Schuldneranweisung dazu, einen Drittel eines allfälligen Bruttolehrlingslohnes von D._____ an den Ehemann zu bezahlen (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 6 lit. a f. u. E. 4). 5.2. Vorbringen der Ehefrau 5.2.1. Die Ehefrau beantragt die Aktualisierung der Schuldneranweisung bzw. deren Anpassung an die im Berufungsentscheid zu treffende Unterhaltsregelung. Sodann verlangt sie, dass auch in diesem Zusammenhang nicht auf den Brutto-, sondern den Nettobetrag eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ abzustellen sei (act. A.1 [186], I.5 f. u. III.F.24 f.). 5.2.2. Der Ehemann erachtet die Schuldneranweisung als unverhältnismässig und beantragt deren Aufhebung. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine Schuldneranweisung für die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge rechtfertigen würden. Die bisherige Schuldneranweisung habe auf seinem diesbezüglichen Einverständnis im Eheschutzverfahren basiert. Im vorliegenden Verfahren habe er eine Schuldneranweisung jedoch von Beginn an ausdrücklich abgelehnt, da deren Anpassung an die jeweiligen Unterhaltsphasen bzw. die Mitteilung an seinen Arbeitgeber trotz frühzeitiger entsprechender Begehren seinerseits jeweils erst mit grosser Verzögerung erfolgt sei, weshalb er während mehrerer Monate den höheren Unterhalt der jeweils vorherigen Phase habe bezahlen müssen (act. A.2 [186], C.28 ff.). 5.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 5.3.1. Für die rechtlichen Grundlagen der Schuldneranweisung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 4) verwiesen werden. 5.3.2. Zunächst stellt sich die Frage, ob der in seiner Berufungsantwort (act. A.2 [186]) gestellte Antrag des Ehemannes auf Aufhebung der Schuldneranweisung zulässig ist, nachdem er diese mit seiner Berufung nicht selbst angefochten hat und auch keine diesbezügliche Anschlussberufung erhoben hat. Gemäss dem Verbot der reformatio in peius darf die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil grundsätzlich nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern, sofern die Gegenpartei nicht ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen hat. Sind von einer Schuldneranweisung eheliche oder nacheheliche Unterhaltsbeiträge betroffen, so ist im Rechtsmittelverfahren das Verschlechterungsgebot zu beachten. Betrifft die Anweisung hingegen 58 / 67 Kindesunterhaltsbeiträge, so kann sich die zur Anwendung gelangende Offizialmaxime im Sinne von Art. 296 Abs. 3 ZPO, derzufolge das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und selbst bei deren Fehlen entscheidet (vgl. E. 1.7), auch zulasten des Kindes bzw. zugunsten der unterhaltspflichtigen Person auswirken (Urteil des Bundesgerichts 5A_841/2018, 5A_843/2018 vom
  60. Februar 2020 E. 5.2 m.w.H.; MAIER/SCHWANDER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 177 N. 15b). In casu geht es um eine Schuldneranweisung betreffend Kindesunterhaltsbeiträge. Demnach kann die Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von einem entsprechenden Berufungs- bzw. Anschlussberufungsan- trag des Ehemannes über die erstinstanzlich angeordnete Schuldneranweisung respektive deren Aufhebung befinden. Zu beachten ist auch, dass die Schuldneranweisung durch die Berufung der Ehefrau Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde und der Ehemann mit dieser lediglich im vorinstanzlich angeordneten Umfang insofern einverstanden war, als er in dieser Hinsicht keine eigene Berufung erhoben hat. Vorliegend steht aber unter Umständen ein höherer anzuweisender Betrag zur Diskussion. Zusammenfassend ist nachfolgend zunächst über die Aufrechterhaltung respektive Aufhebung der Schuldneranweisung als solche zu befinden, bevor gegebenenfalls eine Anpassung derselben an die im vorliegenden Urteil getroffene Unterhaltsregelung zu erfolgen hat. 5.3.3. Vorliegend hatte die Ehefrau bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2019-398) ein Gesuch um Anweisung an die Arbeitgeberin des Ehemannes gestellt (Proz. Nr. 135-2019-410). Nachdem der Ehemann eine solche zunächst ablehnte, schlossen die Parteien anlässlich der (ersten) Eheschutzverhandlung (unter Einbezug des Verfahrens betreffend Schuldneranweisung) vom 25. November 2019 eine Teil-Trennungsvereinbarung und beantragten dem Eheschutzgericht darin unter anderem die Anordnung einer Anweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes. Am 19. Dezember 2019 erliess der Eheschutzrichter eine Anweisung an die Arbeitgeberin des Ehemannes (Proz. Nr. 135-2019-410). Mit Eheschutzentscheid vom 23. März 2020 wurden unter anderem Kindesunterhaltsbeiträge festgelegt und die zwischen den Parteien geschlossene Teil-Trennungsvereinbarung vom 25. November 2019 inklusive des darin enthaltenen gemeinsamen Antrags betreffend Schuldneranweisung genehmigt. Ebenfalls mit Entscheid vom 23. März 2020 wurde (gestützt auf den gemeinsamen Antrag der Ehegatten sowie das im Nachgang nochmals ausdrücklich erteilte Einverständnis des Ehemannes) die Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes betragsmässig angepasst (Proz. Nr. 135-2019-410). Auf Gesuch des Ehemannes wurde die Schuldneranweisung mit 59 / 67 Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 19. Oktober 2022 (weiterhin gestützt auf das Einverständnis beider Ehegatten zur Anweisung) an die vom vormaligen Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil betreffend Eheschutz vom 17. Juni 2022 (ZK1 20 71) festgelegten Unterhaltsbeiträge angepasst (vgl. zum Ganzen act. B.2 [ZK1 20 71]; act. B.4 f. [179]). 5.3.4. Gemäss den vorstehenden Ausführungen wurde die Anweisung an die Arbeitgeberin des Ehemannes in erster Linie gestützt auf das diesbezügliche Einverständnis des Ehemannes angeordnet. Inwiefern die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schuldneranweisung (vgl. dazu act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E.4) gegeben waren und die Anweisung damit auch ohne das Einverständnis des Ehemannes anzuordnen gewesen wäre, lässt sich den in den Akten liegenden Entscheiden (vgl. act. B.2 [ZK1 20 71]; act. B.4 f. [179]) hingegen nicht entnehmen. Ohnehin aber liegt der Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Anweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes bereits mehr als fünf Jahre zurück und dürfte heute grundsätzlich von einer anderen Situation auszugehen sein als dannzumal im Eheschutzverfahren. Deshalb lassen sich aus den damaligen Umständen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das heutige Zahlungsverhalten respektive die heutige Zahlungsmoral des Ehemannes hinsichtlich der zu leistenden Unterhaltszahlungen ziehen. Diese lassen sich aktuell nicht beurteilen, besteht doch nach dem Gesagten bereits seit dem Jahr 2019 eine Schuldneranweisung und konnte der Ehemann in den letzten Jahren mithin nicht unter Beweis stellen, dass er die Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen würde (vgl. WEBER, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP 2002 S. 240 m.w.H.). Im Zusammenhang mit einer Prognose, ob der Ehemann seiner Unterhaltspflicht in Zukunft nachkommen wird oder nicht, ist zu berücksichtigen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren selbst die Festsetzung seiner Unterhaltspflicht beantragte (vgl. RG-act. I/1, A.4) und im Übrigen die Unterhaltsregelung gemäss dem erstinstanzlichen Urteil nicht angefochten und somit akzeptiert hat. Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Ehemann nach wie vor mit hohen Schulden belastet zu sein scheint (vgl. act. B.15 [179]). Aus der Tatsache, dass Schulden gegenüber Dritten bestehen, lässt sich indes nicht ohne Weiteres ableiten, dass der Ehemann auch die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern vernachlässigen würde. Allein letztere Befürchtung vermöchte aber die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer Schuldneranweisung zu rechtfertigen. Zudem kann der Umstand, dass der Ehemann dabei ist, mit Unterstützung seiner Arbeitgeberin seine Schulden abzubauen, und er in diesem Zusammenhang auch Überzeit leistet und auf verschiedene Ansprüche verzichtet (vgl. act. B.15 [179]), als Indiz dafür gewertet 60 / 67 werden, dass er um eine Regelung seiner Finanzen bemüht ist. Ausserdem sollte der Ehemann (auch dank der Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin) in der Lage sein, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus seinem laufenden Einkommen zu leisten. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die Anordnung der Schuldneranweisung eine stark in die Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten einschneidende Massnahme darstellt (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159- 180 ZGB, 2. Aufl. 1999, Art. 177 N. 7 u. N. 8; MAIER/SCHWANDER, a.a.O., Art. 177 N. 11a), erscheint die Aufrechterhaltung der Schuldneranweisung (mit angepassten Beträgen) nicht verhältnismässig und ist die entsprechende Anordnung (ebenso wie die in Zusammenhang damit stehende Regelung in Dispositivziffer 6 lit. b des angefochtenen Entscheids) mit dem vorliegenden Urteil aufzuheben bzw. der diesbezügliche Antrag der Ehefrau abzuweisen. Sollte der Ehemann seiner Unterhaltspflicht künftig nicht nachkommen, so stünde es der Ehefrau frei, ein (separates) Verfahren betreffend Schuldneranweisung anzustrengen.
  61. Fazit Der Ehemann dringt mit seinen Anträgen auf Zusprechung einer güterrechtlichen Forderung aus Errungenschaftsbeteiligung von insgesamt CHF 9‘220.45 sowie einer güterrechtlichen Forderung aus zu viel bezahltem Unterhalt von CHF 8’214.00 nicht durch (vgl. E. 2 f.). Seine Berufung (ZR1 24 179) ist mithin vollumfänglich abzuweisen. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ werden mit dem vorliegenden Urteil neu festgelegt (vgl. E. 4), womit den diesbezüglichen Rechtsbegehren der Ehefrau teilweise entsprochen wird. Hingegen wird die Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes aufgehoben (vgl. E. 5), dies entgegen dem Antrag der Ehefrau auf Aktualisierung der Anweisung. Damit ist die Berufung der Ehefrau (ZR1 24 186) teilweise gutzuheissen.
  62. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Kostenregelung wurde von den Parteien nicht angefochten. Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht kein Anlass, an der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten von Amtes wegen etwas zu ändern. 61 / 67 7.2. Berufungsverfahren 7.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 107 N. 5 m.w.H.). 7.2.2. Gegenstand der vorliegenden (vereinigten) Berufungsverfahren bildeten zwei güterrechtliche Forderungen, die Regelung des Kindes- bzw. Volljährigenunterhalts für D._____ und C._____ sowie die Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes. Angesichts des mit den genannten Punkten jeweils verbundenen partei- und gerichtsseitigen Aufwandes rechtfertigt es sich, die güterrechtlichen Fragen und den letztgenannten Punkt zusammen für die Kostenverteilung insgesamt gleich schwer zu gewichten wie den Unterhaltspunkt. In Bezug auf die güterrechtlichen Fragen unterliegt der Ehemann nach dem Gesagten vollumfänglich, was einem Unterliegen im Umfang von zwei Sechsteln entspricht. Die Ehefrau vermag mit ihrem Antrag betreffend die Schuldneranweisung nicht durchzudringen, womit sie zu einem Sechstel unterliegt. Was den Unterhaltspunkt anbelangt, so wird der Unterhalt von C._____ und D._____ mit dem vorliegenden Urteil neu geregelt. Dabei werden für C._____ tiefere Unterhaltsbeiträge zugesprochen als noch im vorinstanzlichen Entscheid (zur Herstellung der Vergleichbarkeit wurde von den erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen die Hälfte des Netto-Lehrlingslohnes von C._____, also CHF 750.00, in Abzug gebracht); dies namentlich aufgrund der Tatsache, dass der Barunterhalt des volljährigen C._____ nicht alleine durch den Ehemann, sondern durch beide Elternteile im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen ist. Die Ehefrau hingegen hatte eine Erhöhung des durch den Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrags für C._____ verlangt (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 8). Was den Unterhalt für D._____ betrifft, so wird mit dem vorliegenden Urteil für die Phasen 2 und 3 ein um rund CHF 400.00 respektive rund CHF 300.00 höherer Unterhalt zugesprochen als von der Vorinstanz, dies in weitgehender Übereinstimmung mit den Anträgen der Ehefrau (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186]), Ziff. 8). Für Phase 4 werden – wiederum aufgrund der Tatsache, dass 62 / 67 Volljährigenunterhalt anteilsmässig durch beide Eltern zu tragen ist – um rund CHF 300.00 tiefere Unterhaltsbeiträge festgesetzt als noch im vorinstanzlichen Verfahren; die Ehefrau hatte für diese Phase im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um rund CHF 400.00 verlangt (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186]), Ziff. 8). Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, welchen weiteren Ausbildungsweg D._____ einschlagen bzw. wann er seine Erstausbildung abgeschlossen haben wird, wird vorliegend keine eigentliche Gewichtung der Phasen 2, 3 und 4 hinsichtlich deren jeweiliger Dauer vorgenommen. Indes wird berücksichtigt, dass die Unterhaltspflicht der Eltern jedenfalls bis zur Volljährigkeit von D._____ dauert und damit die Phasen 2 und 3 umfasst, während nach dem soeben Gesagten nicht abgeschätzt werden kann, ob und gegebenenfalls wie lange über die Volljährigkeit hinaus Unterhalt in der für die Phase 4 errechneten Höhe geschuldet sein wird (vgl. Art. 277 ZGB). Insgesamt ist hinsichtlich des Unterhaltspunkts von einem leichten Obsiegen der Ehefrau auszugehen, welches (im Gesamtverhältnis) mit zwei Sechsteln bewertet wird. Gesamthaft resultiert ein Obsiegen der Ehefrau im (vereinigten) Berufungsverfahren im Umfang von rund vier Sechsteln bzw. zwei Dritteln und ein Obsiegen seitens des Ehemannes von rund zwei Sechsteln bzw. einem Drittel. Im Ergebnis rechtfertigt es sich somit, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Ehemann und zu einem Drittel der Ehefrau aufzuerlegen. 7.2.3. Die Kosten der (vereinigten) Berufungsverfahren werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Nach dem soeben Dargelegten gehen sie im Umfang von CHF 4’000.00 (zwei Drittel) zulasten des Ehemannes und im Umfang von CHF 2’000.00 (ein Drittel) zulasten der Ehefrau. Der Ehemann hat am 2. Oktober 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren ZK1 24 179 (neu: ZR1 24 179) gestellt. Mit Verfügung vom
  63. Dezember 2024 (ZK1 24 180) wurde das Gesuch gutgeheissen, wobei die unentgeltliche Rechtspflege angesichts der absehbaren Verfahrensvereinigung auf das Berufungsverfahren ZK1 24 186 (neu: ZR1 24 186) ausgedehnt wurde. Gleichentags wurde auch der Ehefrau gestützt auf ihr Gesuch vom
  64. Oktober 2024 und die Ergänzung vom 13. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK1 24 187), wobei diese angesichts der absehbaren Verfahrensvereinigung auf das Berufungsverfahren ZK1 24 179 (neu: ZR1 24 179) ausgedehnt wurde. Daher gehen die dem Ehemann und der Ehefrau auferlegten Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt deren Rückforderung durch den Kostenträger (Art. 123 ZPO). 63 / 67 7.2.4. Sodann hat der Ehemann der Ehefrau dem Verfahrensausgang entsprechend und in Anwendung der Quotenmethode (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2) einen Drittel der ihr entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, zumal die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei entbindet (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsvertreterin der Ehefrau, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, machte mit Honorarnoten vom 7. Januar 2025 (act. G.4 [179]; act. G.3 [186]) und vom
  65. September 2025 (act. G.7 [179] = act. G.6 [186]) einen Aufwand von insgesamt CHF 13'334.40 (59.88 Stunden à CHF 200.00 [reduzierter Ansatz] zzgl. 3 % Spesenpauschale zzgl. 8.1 % MWST) für das vorliegende (vereinigte) Verfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint hoch, in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der Anzahl und des Umfangs der Eingaben aber gerade noch als knapp angemessen. Wie erwähnt, hat der Ehemann der Ehefrau einen Drittel ihrer Aufwendungen zu ersetzen. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 250.00 (vgl. act. G.2 [179] = act. G.1 [186]) – die Tatsache, dass der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ändert nichts daran, dass ihr bei Obsiegen die Anwaltskosten zum vollen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d) –, einer Pauschale für Barauslagen und der anwendbaren Mehrwertsteuer ist die zu leistende Parteientschädigung somit auf CHF 5'556.00 (19.96 Stunden à CHF 250.00 zzgl. 3 % Spesenpauschale zzgl. 8.1 % MWST) festzusetzen. Wie bereits erwähnt, wurde (auch) der Ehefrau für das (vereinigte) Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb ihre Rechtsvertretung trotz ihres (teilweisen) Obsiegens für den Fall, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (BÜHLER; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 122 N. 67). Ausgehend vom zu entschädigenden Zeitaufwand von 19.96 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'444.80 (inkl. 3.0 % Barauslagen und 8.1 % MWST), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2 64 / 67 Satz 2 ZPO). Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen auch die weiteren, nicht von der Parteienschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertretung der Ehefrau von CHF 8'889.65 (39.92 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3 % Spesenpauschale zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) und werden aus der Gerichtskasse bezahlt, dies unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 7.2.5. Mit der in E. 7.2.3 genannten Verfügung wurde dem Ehemann Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ernannt, welche vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Honorarnote vom 12. September 2025 (act. G.6 [179] = act. G.5 [186]) bezifferte die Rechtsvertreterin des Ehemannes ihren Aufwand für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf 31.2 Stunden zu einem reduzierten Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'947.80 (inkl. 3.0 % Barauslagen und 8.1 % MWST) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen und ist entsprechend zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO. 65 / 67 Es wird erkannt:
  66. Die Berufung von A._____ (ZR1 24 179) wird abgewiesen.
  67. Die Berufung von B._____ (ZR1 24 186) wird teilweise gutgeheissen.
  68. Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am 30. August 2024 (Proz. Nr. 115-2021-30), wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
  69. Kindesunterhalt a. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____, geboren am _____ 2006, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und/oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: – ab dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis
  70. Juli 2027: CHF 64.00 (Barunterhalt); – ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: CHF 76.00 (Barunterhalt). Die Unterhaltszahlungen sind jeweils monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, an B._____ zu leisten. b. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von D._____, geboren am _____ 2011, die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und/oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: – ab dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis
  71. Juli 2027: CHF 1’217.00 (Barunterhalt); – ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: CHF 1’124.00 (Barunterhalt), wobei A._____ berechtigt ist, von diesen Unterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Nettolehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen; – ab 1. August 2029 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: CHF 451.00 (Barunterhalt), wobei A._____ berechtigt ist, von diesen Unterhaltsbeiträgen einen Sechstel eines allfälligen Nettolehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen. 66 / 67 Die Unterhaltszahlungen sind jeweils monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, an B._____ zu leisten. B._____ bzw. D._____ (sobald er volljährig ist) werden verpflichtet, allfällige Lehrverträge von D._____ unaufgefordert innert 30 Tagen nach Abschluss A._____ in Kopie zuzustellen. Ebenso werden B._____ bzw. D._____ verpflichtet, A._____ jeweils bis Ende Februar eine Kopie des Lohnausweises für das vergangene Jahr unaufgefordert zuzustellen. c. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge.
  72. Ziffer 6 lit. a und lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am
  73. August 2024 (Proz. Nr. 115-2021-30), werden aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:
  74. Schuldneranweisung a. Die erstmals mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 (Proz. Nr. 135- 2019-410) angeordnete, mit Entscheiden vom 23. März 2020 (Proz. Nr. 135-2019-410) und vom 19. Oktober 2022 (Proz. Nr. 135- 2022-217) erneuerte bzw. angepasste Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes, zurzeit der E._____, wird aufgehoben. Der Antrag von B._____ betreffend Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes, zurzeit der E._____ (beklagtisches Rechtsbegehren Ziffer 9), wird abgewiesen. 67 / 67 b. [ersatzlos aufgehoben] c. [unverändert]
  75. Im Übrigen wird die Berufung von B._____ abgewiesen.
  76. Die Kosten der Berufungsverfahren von total CHF 6'000.00 gehen zu zwei Dritteln bzw. im Umfang von CHF 4’000.00 zulasten von A._____ und zu einem Drittel bzw. im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von B._____.
  77. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'556.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von B._____, Rechtsanwältin Diana Honegger, gestützt auf die mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (ZK1 24 187) gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 4'444.80 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
  78. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 4’000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, in Höhe von CHF 6'947.80 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (ZK1 24 180) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.
  79. Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2’000.00 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Diana Honegger, in Höhe von CHF 8'889.65 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihr mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (ZK1 24 187) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt.
  80. [Rechtsmittelbelehrung]
  81. [Mitteilung an:]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 11. Dezember 2025 mitgeteilt am 16. Dezember 2025 Referenz ZR1 24 179 / ZR1 24 186 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Bäder Federspiel, Vorsitz Michael Dürst und Schmid Christoffel Nyfeler, Aktuarin Parteien A._____ Berufungskläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart sowie B._____ Berufungsklägerin und Berufungsbeklagte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger Scalettastrasse 116, 7000 O.4._____ Gegenstand Nebenfolgen der Ehescheidung Anfechtungsobj. Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am 30. August 2024 (Proz. Nr. 115-2021-30)

2 / 67 Sachverhalt A. B._____ (der einfacheren Lesbarkeit halber und trotz rechtskräftiger Scheidung der Ehe nachfolgend als Ehefrau oder Mutter bezeichnet), geboren am _____ 1984, und A._____ (der einfacheren Lesbarkeit halber und trotz rechtskräftiger Scheidung der Ehe nachfolgend als Ehemann oder Vater bezeichnet), geboren am _____ 1980, schlossen am _____ 2005 vor dem Zivilstandsamt O.1._____ die Ehe. Sie sind Eltern der Kinder C._____, geboren am _____ 2006, und D._____, geboren am _____ 2011. Am _____ 2019 erfolgte die Trennung der Ehegatten. B. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2019 ersuchte die Ehefrau beim Regionalgericht Landquart um Erlass eheschutzrechtlicher Massnahmen. Der Eheschutzentscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart datiert vom

23. März 2020 (Proz. Nr. 135-2019-398). Die dagegen betreffend den Kindesunterhalt beim Kantonsgericht von Graubünden erhobene Berufung (ZK1 20

71) wurde mit Urteil vom 17. Juni 2022 teilweise gutgeheissen. C. Am 17. November 2021 reichte der Ehemann beim Regionalgericht Landquart die Scheidungsklage ein (Proz. Nr. 115-2021-30). D. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 14. Februar 2022 konnte in Bezug auf die Scheidungsfolgen keine Einigung erzielt werden. E. Die Klageantwort der Ehefrau datiert vom 2. Mai 2022. F. Der Ehemann replizierte mit Eingabe vom 1. Juli 2022. Die Ehefrau reichte am 12. September 2022 ihre Duplik ein. G. Die Beweisverfügung wurde am 26. Oktober 2022 erlassen. Am

21. August 2023 wurde vor dem Regionalgericht Landquart die Zeugenbefragung der Mutter der Ehefrau durchgeführt. H. Am 31. Januar 2024 fand die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Landquart statt. I. Mit Entscheid vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am 30. August 2024, fällte das Regionalgericht Landquart den folgenden Entscheid: 1. [Scheidung der Ehe] 2. [gemeinsame elterliche Sorge über D._____ / Beibehaltung der Beistandschaft] 3. [Obhut der Ehefrau über D._____]

3 / 67 4. [Besuchsrecht des Ehemannes gegenüber D._____] 5. Kindesunterhalt

a. A._____ wird gerichtlich zu folgenden Unterhaltszahlungen zzgl. Ausbildungszulagen an C._____ verpflichtet, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den Ersten des Monats, an die Kindsmutter zu leisten sind: - Aktuelle Phase: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

31. Juli 2024: CHF 437.00 (Barunterhalt). -

1. Phase: Ab 1. August 2024 bis Abschluss Erstausbildung von C._____ (voraussichtlich im Juli 2026): CHF 952.00 (Barunterhalt), wobei der Kindsvater berechtigt ist, von den Unterhaltsbeiträgen, welche er an C._____ zu leisten hat, die Hälfte des Bruttolehrlingslohnes von C._____ in Abzug zu bringen. - C._____ wird verpflichtet, seine Lehrverträge unaufgefordert innert 30 Tagen nach Abschluss A._____ in Kopie zuzustellen. Ebenso wird er verpflichtet, A._____ jeweils bis Ende Februar eine Kopie des Lohnausweises für das vergangene Jahr unaufgefordert zuzustellen.

b. A._____ wird gerichtlich zu folgenden Unterhaltszahlungen zuzüglich allfälliger Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an D._____ verpflichtet, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den Ersten des Monats, an die Kindsmutter zu leisten sind: - Aktuelle Phase: Ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis

31. Juli 2024: CHF 800.00 (Barunterhalt) und CHF 182.00 (Betreuungsunterhalt). -

2. Phase: Ab 1. August 2024 bis 31. Juli 2029: CHF 800.00 (Barunterhalt). -

3. Phase: Ab 1. August 2029: CHF 749.00 (Barunterhalt). Der Kindsvater ist berechtigt, von seinen künftigen Unterhaltsbeiträgen an D._____ 1/3 eines allfälligen Bruttolehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen. B._____ bzw. D._____ (sobald er volljährig ist) werden verpflichtet, allfällige Lehrverträge von D._____ unaufgefordert innert 30 Tagen nach Abschluss A._____ in Kopie zuzustellen. Ebenso werden B._____ bzw. D._____ verpflichtet, A._____ jeweils bis Ende Februar eine Kopie des Lohnausweises für das vergangene Jahr unaufgefordert zuzustellen.

c. Die Höhe der vorstehenden Unterhaltsbeiträge wird an den Index der Konsumentenpreise gebunden (Basis 2020, Stand Februar 2024 = 107.1 Punkte). Die Unterhaltsbeiträge werden jeweils auf den ersten Januar des Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2025, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres angepasst. Die Anpassung erfolgt nach folgender Formel: Neuer Unterhaltsbeitrag = alter Unterhaltsbeitrag x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional

4 / 67 zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand per Datum des Scheidungsurteils, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 6. Schuldneranweisung

a. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger des Kindsvaters, zurzeit die E._____, wird gerichtlich angewiesen, von den künftigen Auszahlungen an A._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis auf Widerruf dieser Anweisung monatlich den Betrag von CHF 982.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit 31. Juli 2024, CHF 800.00 ab 1. August 2024 und CHF 749.00 ab 1. August 2029, zuhanden der Kindsmutter auf das Konto bei der Graubündner Kantonalbank, IBAN _____, zu bezahlen. Die jeweiligen Beträge sind jeweils zzgl. Kinder- und Ausbildungszulagen zu überweisen, sofern diese vom Kindsvater bezogen werden. Die Anweisung erfolgt unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB, wonach, wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, mit Busse bestraft wird.

b. Solange die Schuldneranweisung gemäss vorstehender Ziffer besteht, wird B._____ verpflichtet, 1/3 eines allfälligen Bruttolehrlingslohns von D._____ an A._____ zu bezahlen. Sollte die Schuldneranweisung dahinfallen, ist A._____ berechtigt, von seinen Unterhaltszahlungen an D._____, 1/3 eines allfälligen Bruttolehrlingslohns von D._____ in Abzug zu bringen.

c. Das Gesuch um Schuldneranweisung für die Unterhaltsbeiträge von C._____ wird abgewiesen. 7. [Anrechnung Erziehungsgutschriften an Ehefrau] 8. [kein nachehelicher Unterhalt] 9. Die güterrechtliche Auseinandersetzung per 25. November 2019 (Datum Gütertrennung) wird wie folgt vollzogen:

a. Die im Miteigentum je zur Hälfte stehende Stockwerkeigentumswohnung, StWE Nr _____, Stammgrundstück LIG _____, mit Sonderrecht an der 3 ½ Zimmerwohnung im

1. Obergeschoss mit Kellerabteil Nr. 2, Wertquote 110/1000, eingetragen im Grundbuch der Gemeinde O.1._____, bzw. der im Alleineigentum von A._____ stehende Miteigentumsanteil zu ½ wird zu Alleineigentum von B._____ zugewiesen. […]

e. B._____ wird verpflichtet, die auf der Stockwerkeinheit lastende Grundpfandverschreibung zu Gunsten der _____ im Betrage von CHF 192'000 sowie das Darlehen zu Gunsten der Eltern von B._____ im Betrage von CHF 33'000.00 zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, unter gänzlicher Entlastung von A._____ zu übernehmen. […]

5 / 67

g. B._____ wird verpflichtet, A._____ eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 220.45 zu bezahlen. Zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils.

10. [Vorsorgeausgleich]

11. [Abweisung des Antrags des Ehemannes betr. Prozess- und Anwaltskostenvorschuss]

12. [hälftige Aufteilung der Gerichtskosten]

13. [keine Zusprechung von Parteientschädigungen]

14. [Entschädigung von Rechtsanwältin Steinbacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin]

15. [Entschädigung von Rechtsanwältin Honegger als unentgeltliche Rechtsbeiständin]

16. [Rechtsmittelbelehrungen]

17. [Mitteilungen] J. Gegen diesen Entscheid erhob der Ehemann am 2. Oktober 2024 beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (ZK1 24 179) mit den folgenden Anträgen: 1. Ziffer 9 lit. g) des Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 31.01.2024 sei aufzuheben und die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, dem Berufungskläger eine güterrechtliche Ausgleichzahlung von insgesamt CHF 9‘220.45 (CHF 220.45 + 9'000.00) zu bezahlen. Zahlbar innert 30 Tagen seit Rechtskraft des Scheidungsurteils. 2. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten dem Berufungskläger, zusätzlich zum Betrag gemäss Ziffer 1 vorstehend, den Betrag von CHF 8’214.00 zu bezahlen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MwSt zu Lasten der Berufungsbeklagten. K. Auch die Ehefrau liess gegen den Entscheid des Regionalgerichts Landquart vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am 30. August 2024, mit Eingabe vom

9. Oktober 2024 Berufung erheben (ZK1 24 186), wobei sie die folgenden Rechtsbegehren stellte: 1. Es seien die Ziffern 5.a und 5.b sowie die Ziffern 6.a und 6.b des Dispositivs des Entscheides des Kollegialgerichts am Regionalgericht Landquart vom 31. Januar 2024, schriftlich begründet am

22. August 2024 mitgeteilt, aufzuheben. 2. A._____ sei mindestens zu folgenden Unterhaltszahlungen zzgl. Ausbildungszulagen an C._____ zu verpflichten, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den ersten des Monats, an B._____ zu bezahlen sind, solange C._____ keine andere Zahlstelle bezeichnet: CHF 567 bis 31. Juli 2025, CHF 450 bis Abschluss der Erstausbildung.

6 / 67 3. A._____ sei mindestens zu folgenden Unterhaltszahlungen zzgl. Kinder- bzw. Ausbildungszulagen an D._____ zu verpflichten, welche jeweils monatlich im Voraus, je auf den ersten des Monats, an B._____ über die Mündigkeit hinaus zu bezahlen sind, solange D._____ keine andere Zahlstelle bezeichnet: CHF 1'252, eventualiter CHF 1’659 bis 31. Juli 2025, CHF 1'369, eventualiter CHF 1’659 ab 31. August 2025, CHF 1'659 ab 31. August 2026, sofern der Unterhalt für C._____ auf Ende Juli 2026 begrenzt würde. A._____ sei zu berechtigen, von der vorstehenden Unterhaltsverpflichtung einen Drittel netto eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen. 4. Subeventualiter, für den Fall, dass das Gericht für C._____ über alle Unterhaltsphasen tiefere Beiträge als beantragt festgelegten sollte, wird beantragt, dass der Unterhaltsbeitrag an D._____ dementsprechend zu erhöhen sei. 5. Der jeweilige Arbeitgeber bzw. der jeweilige Sozialversicherungsträger des Berufungsbeklagten, zurzeit die E._____, sei gerichtlich anzuweisen, von den künftigen Auszahlungen an A._____ mit Wirkung ab Rechtskraft des Berufungsurteils bis auf Widerruf dieser Anweisung monatlich den Betrag von CHF 1'252 eventualiter CHF 1’659 bis

31. Juli 2025, CHF 1’369 eventualiter CHF 1’659 ab 31. August 2025 sowie eventualiter CHF 1'659 ab 31. August 2026, zuhanden der Berufungsklägerin auf das Konto bei der Graubündner Kantonalbank, IBAN _____, zu bezahlen. Die jeweiligen Beträge seien jeweils zzgl. der Kinder- und Ausbildungszulagen zu überweisen, sofern diese von A._____ bezogen werden. Die Anweisung sei unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB bei Nichtbefolgung zu tätigen. 6. B._____ sei für die Dauer der Schuldneranweisung zu verpflichten, ein Drittel netto eines allfälligen Lehrlingslohns von D._____ an A._____ zu bezahlen. Sollte die Schuldneranweisung dahinfallen, sei A._____ zu berechtigen, von seiner Unterhaltszahlung an D._____ ein Drittel netto eines allfälligen Lehrlingslohns von D._____ in Abzug zu bringen. 7. Unter vollständiger Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zu Lasten des Berufungsbeklagten. L. Die Ehefrau ersuchte mit Berufungsantwort (ZK1 24 179) vom

4. November 2024 und der Ehemann mit Berufungsantwort (ZK1 24 186) vom

11. November 2024 je um vollumfängliche kostenpflichtige Abweisung der gegnerischen Berufung. M. Am

1. Januar 2025 ist im Kanton Graubünden das Gerichtsorganisationsgesetz vom 14. Juni 2022 (GOG; BR 173.000) in Kraft getreten. Auf diesen Zeitpunkt hin fusionierte das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zum Obergericht des Kantons Graubünden. Die hängigen Verfahren des Kantonsgerichts sind per

1. Januar 2025 auf das Obergericht übertragen worden (Art. 122 Abs. 5 GOG).

7 / 67 Infolge der damit verbundenen Anpassung der Verfahrensnummern werden die Verfahren ZK1 24 179 und ZK1 24 186 neu als ZR1 24 179 und ZR1 24 186 geführt. N. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2025 wurden die Berufungsverfahren ZR1 24 179 und ZR1 24 186 vereinigt und verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Namentlich wurde die Edition verschiedener Urkunden aus den Händen beider Parteien angeordnet. Ferner wurden die Parteien zur Stellungnahme dazu aufgefordert, ob sich hinsichtlich bestimmter tatsächlicher Verhältnisse Änderungen ergeben hätten. O. Der Ehemann und die Ehefrau reichten je mit Eingabe vom 16. Juni 2025 die verlangte Stellungnahme ein und edierten verschiedene Urkunden. Die Ehefrau nahm am 11. Juli 2025 zur Editionseingabe des Ehemannes Stellung und reichte Unterlagen nach. Der Ehemann äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom

21. Juli 2025. P. Am 6. August 2025 wurde den Parteien die Aktennotiz vom 29. Juli 2025 betreffend Informationen, die von der durch D._____ besuchten Talentschule F._____ im Zusammenhang mit der Berechnung dessen Bedarfs eingeholt worden waren, zugestellt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt. Mit Eingabe vom 28. August 2025 nahm die Ehefrau zu den erwähnten Informationen Stellung und machte verschiedene Noven geltend. Zudem teilte sie mit, auf eine weitere Stellungnahme zu den Ausführungen des Ehemannes in dessen Eingabe vom 21. Juli 2025 zu verzichten bzw. an der eigenen Stellungnahme vom

11. Juli 2025 festzuhalten. Der Ehemann teilte mit Eingabe vom

12. September 2025 seinen Verzicht auf eine Stellungnahme zur Noveneingabe der Ehefrau mit. Q. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Proz. Nr. 135-2021-30) sowie jene des Berufungsverfahrens vor dem hiesigen Gericht betreffend Eheschutz (ZK1 20 71) sind beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Akten der verschiedenen Berufungsverfahren werden, wo nötig, jeweils mit der letzten Zahl der Verfahrensnummer in eckiger Klammer zitiert. Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid, der mit Berufung angefochten werden kann (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Gegenstand des vorliegenden (vereinigten) Berufungsverfahrens

8 / 67 (vgl. dazu sogleich E. 1.4) bilden der Kindes- bzw. Volljährigenunterhalt von C._____ und D._____ und die Frage der Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes (ZR1 24 186) sowie güterrechtliche Ansprüche (ZR1 24 179), womit beide Berufungen eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit betreffen. In vermögensrechtlichen Streitigkeiten ist eine Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Dieses Streitwerterfordernis ist sowohl hinsichtlich der Berufung des Ehemannes (act. A.1 [179]) als auch jener der Ehefrau (act. A.1 [186]) ohne Weiteres erfüllt. 1.2. Die Berufungen wurden form- und fristgerecht beim vormaligen Kantonsgericht von Graubünden erhoben (Art. 311 ZPO; act. A.1 [179]; act. A.1 [186]; act. B.2 f. [179]; act. B.2 [186]). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufungen ist somit einzutreten. 1.3. Rechtsmittelinstanz war bei Einreichung der Berufungen noch das Kantonsgericht von Graubünden (aArt. 7 Abs. 1 EGzZPO [BR 320.100]). Per

1. Januar 2025 sind die Verfahren auf das neu zuständige Obergericht des Kantons Graubünden übertragen worden (Art. 7 Abs. 1 EGzZPO; Art. 122 Abs. 5 GOG). Die vorliegende Streitigkeit fällt in die Zuständigkeit der erkennenden Kammer des Obergerichts (Art. 9 lit. a OGV [BR 173.010]). Das Obergericht entscheidet in Dreierbesetzung (Art. 7 Abs. 4 EGzZPO i.V.m. Art. 38 Abs. 1 GOG). 1.4. Die Berufungen ZR1 24 179 und ZR1 24 186 richten sich gegen denselben Entscheid des Regionalgerichts Landquart, womit die Konnexität der beiden Verfahren zu bejahen ist. Die Berufungsverfahren wurden entsprechend mit prozessleitender Verfügung der Vorsitzenden der Ersten zivilrechtlichen Kammer vom 22. Mai 2025 gestützt auf Art. 125 lit. c ZPO vereinigt (act. D.23 [179] = act. D.21 [186]) und sind in einem einzigen Urteil zu behandeln. 1.5. Mit der Berufung als vollkommenem Rechtsmittel kann gemäss Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung, die unrichtige Sachverhaltsfeststellung und – über den Wortlaut hinaus – die Unangemessenheit geltend gemacht werden. Das Berufungsgericht kann die gerügten Mängel des vorinstanzlichen Entscheids frei und unbeschränkt überprüfen, hat bei der Überprüfung der Angemessenheit jedoch Zurückhaltung zu üben (BGE 138 III 374 E. 4.3.1, in: Pra 2013 Nr. 4; REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 310 N. 6).

9 / 67 1.6. Auf Kinderbelange, zu denen der vorliegend streitige Kindesunterhalt gehört, finden der (uneingeschränkte) Untersuchungsgrundsatz und die Offizialmaxime Anwendung (SCHWEIGHAUSER, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 296 N. 4 f. m.w.H.). Danach erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen und entscheidet es ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 1 u. Abs. 3 ZPO). Demgegenüber gelten bezüglich Güterrecht der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; FLEISCHER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 277 N. 2 m.w.H.). Gemäss der Dispositionsmaxime darf einer Partei weder mehr noch anderes zugesprochen werden, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Der Verhandlungsgrundsatz besagt, dass die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf welche sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben haben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). 1.7. Das Novenrecht richtet sich im Berufungsverfahren grundsätzlich nach Art. 317 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Praxisgemäss ist zwischen echten und unechten Noven zu unterscheiden (vgl. hierzu die Legaldefinition in Art. 229 ZPO). Echte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die (erst) nach dem Ende der Hauptverhandlung des erstinstanzlichen Verfahrens – genauer nach dem Zeitpunkt, in welchem Tatsachen und Beweismittel vor erster Instanz letztmals vorgebracht werden konnten – entstanden oder gefunden worden sind. Sie sind im Berufungsverfahren grundsätzlich immer zulässig, wenn sie ohne Verzug nach ihrer Entdeckung vorgebracht werden. Unechte Noven sind Tatsachen und Beweismittel, die bereits bei Ende der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorhanden waren. Ihre Zulassung wird im Berufungsverfahren weitergehend insofern eingeschränkt, als sie ausgeschlossen sind, wenn sie bei Beachtung zumutbarer Sorgfalt bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können. Die Voraussetzungen der Berücksichtigung jedes neuen Vorbringens und jedes neuen Beweismittels hat diejenige Partei zu beweisen, welche sich auf das betreffende Novum beruft (BGE 143 III 42 E. 4.1; SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, Art. 317 N. 5 ff., je m.w.H.). Dieses strenge Novenrecht gilt in Verfahren, die dem Verhandlungs- oder dem eingeschränkten Untersuchungsgrundsatz unterliegen (BGE 138 III 625 E. 2.1 f., in: Pra 2013 Nr. 26). Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt in

10 / 67 Anwendung der uneingeschränkten Untersuchungsmaxime von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung (Art. 317 Abs. 1bis i.V.m. Art. 407f ZPO in Kodifizierung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, vgl. etwa BGE 147 III 301 E. 2.2). Die Zulässigkeit von im vorliegenden Verfahren eingebrachten Noven wird, soweit erforderlich, jeweils im konkreten Sachzusammenhang geprüft. 1.8. Die Berufung hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheids nur im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Die nicht angefochtenen Teile des vorinstanzlichen Entscheids erwachsen in Teilrechtskraft und sind vollstreckbar (SPÜHLER, a.a.O., Art. 315 N. 2). Gegenstand der vorliegenden Berufungen gegen den erstinstanzlichen Entscheid (act. B.1 [179] = act. B.3 [186]) bilden der Kindesunterhalt (Dispositivziff. 5), die diesbezügliche Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes (Dispositivziff. 6) sowie die güterrechtliche Ausgleichszahlung (Dispositivziff. 9 lit. g). Im Übrigen blieb der vorinstanzliche Entscheid unangefochten. Demnach ist der Entscheid in Bezug auf den Scheidungspunkt (Dispositivziff. 1), die elterliche Sorge, die Obhut und das Besuchsrecht (Dispositivziff. 2-4), die Erziehungsgutschriften (Dispositivziff. 7), den nachehelichen Unterhalt (Dispositivziff. 8), die güterrechtliche Auseinandersetzung mit Ausnahme der Ausgleichszahlung (Dispositivziff. 9 lit. a-f), den Vorsorgeausgleich (Dispositivziff. 10) sowie den Prozess- und Anwaltskostenvorschuss (Dispositivziff. 11) in Teilrechtskraft erwachsen. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziff. 12-15) wird nicht selbständig angefochten. 1.9. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Mai 2025 (act. D.23 [179] = act. D.21 [186]) wurden – unter anderem gestützt auf die Beweisanträge der Parteien (vgl. act. A.1 [179], B.5 u. S. 14; act. A.1 [186], IV; act. A.2 [186], S. 14) – verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Namentlich wurden die Akten des erstinstanzlichen Ehescheidungsverfahrens (Proz. Nr. 135-2021-30) sowie des Berufungsverfahrens vor dem hiesigen Gericht betreffend Eheschutz (ZK1 20 71) beigezogen, die von den Parteien bis zu diesem Zeitpunkt eingereichten Urkunden zugelassen sowie die Edition verschiedener Urkunden betreffend Einkommensverhältnisse und Krankenkassenkosten aus den Händen beider Parteien angeordnet. Damit ist einzig noch über den Beweisantrag der Ehefrau auf persönliche Befragung zu verschiedenen Punkten in Zusammenhang mit der Ausbildung von D._____ und C._____ sowie der Ausübung des Fussballsports durch D._____ (vgl. act. A.1 [186], III.B.6 ff.) zu befinden. Da die Ehefrau ihre

11 / 67 Sichtweise zu den betreffenden Umständen in ihren Rechtsschriften bereits umfassend dargelegt hat und demnach von einer persönlichen Befragung kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre, ist der genannte Beweisantrag abzuweisen. 2. Güterrechtliche Forderung aus Errungenschaftsbeteiligung 2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Ehegatten waren je hälftige Miteigentümer einer Stockwerkeigentumswohnung in O.1._____ mit einem im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Verfahrens geschätzten Verkehrswert von CHF 245'000.00, wobei die Liegenschaft seit dem Kauf keine Wertsteigerung erfahren hatte. Den Kaufpreis in Höhe von total CHF 245'000.00 hatten die Ehegatten mittels Barzahlung von CHF 33'000.00, durch eine Hypothek über CHF 192'000.00 sowie durch einen WEF-Vorbezug in Höhe von CHF 20'000.00 finanziert. Die Vorinstanz hob das Miteigentum an der vormals ehelichen Wohnung auf bzw. wies den hälftigen Miteigentumsanteil des Ehemannes der Ehefrau zu, dies unter Übernahme der auf dem Grundstück lastenden Grundpfandverschreibung zugunsten der G._____ in Höhe von CHF 192'000.00 durch die Ehefrau sowie unter gerichtlicher Anweisung an die jeweilige Pensionskasse bzw. Freizügigkeitsstiftung der Ehegatten zur Löschung der auf dem hälftigen Miteigentumsanteil des Ehemannes betreffend des WEF- Vorbezugs lastenden Veräusserungsbeschränkung über den Betrag von CHF 20'000.00 respektive zur Eintragung einer Veräusserungsbeschränkung über den nämlichen Betrag auf dem Alleineigentum der Ehefrau. Diese Anordnungen sind vorliegend nicht strittig (vgl. bereits E. 1.8). Ferner verpflichtete die Vorinstanz die Ehefrau dazu, das den Ehegatten durch die Eltern der Ehefrau gewährte Darlehen von CHF 33'000.00 unter Entlastung des Ehemannes zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu übernehmen. Sie erwog diesbezüglich, dass das Darlehen nicht nur den unbestrittenen, auf das damalige gemeinsame Bankkonto der Ehegatten überwiesenen Betrag von CHF 15'000.00, sondern auch den am Bankschalter bar auf das damalige Konto der Parteien einbezahlten Betrag von CHF 18'000.00 umfasse. Die Vorinstanz erachtete die Behauptung der Ehefrau, wonach diese Bareinzahlung (ebenfalls) durch ihre Eltern getätigt worden sei, namentlich gestützt auf die als glaubhaft beurteilten Aussagen der als Zeugin einvernommenen Mutter der Ehefrau als erstellt. Unter Berücksichtigung sämtlicher güterrechtlicher Forderungen wurde die Ehefrau verpflichtet, dem Ehemann eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 220.45 zu bezahlen (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 7.1 f. u. Dispositivziff. 9).

12 / 67 2.2. Rüge des Ehemannes 2.2.1. Der Ehemann rügt, dass die Vorinstanz bezüglich der Finanzierung der Wohnung zu Unrecht von einem Darlehen der Eltern der Ehefrau in Höhe von CHF 33'000.00 ausgegangen sei. Zu berücksichtigen sei nur ein Darlehen von CHF 15'000.00. Beim Betrag von CHF 18'000.00 handle es sich um Errungenschaft. Die Ehefrau habe während der Ehe Bargeld zu Hause oder auf einem ihm nicht näher bekannten Bankkonto angehäuft. Ausserdem seien die Eheleute zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs bereits 10 Jahre verheiratet gewesen und hätten über diesen langen Zeitraum nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung Ersparnisse in Hinblick auf den Eigenheimerwerb aufgebaut. Zudem wäre die Finanzierung einer Eigentumswohnung ausschliesslich mit fremden Mitteln realitätsfremd bzw. hätte dies den entsprechenden Richtlinien der Bank widersprochen. In Bezug auf die während der Ehe erworbenen Vermögenswerte gelte die Errungenschafts- vermutung; Eigengut sei durch die Ehefrau nie behauptet worden. Die Ehefrau habe den Beweis für die von ihm rechtsgenüglich bestrittene angebliche Tatsache, wonach es sich beim Betrag von CHF 18'000.00 um ein Darlehen der Eltern bzw. der Mutter an sie handle, trotz der sie treffenden Beweislast nicht erbracht. Die Vorinstanz habe die Aussage der Mutter der Ehefrau, welche als blosse Parteibehauptung zu werten sei, willkürlich gewürdigt. An der Unparteilichkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugin bestünden angesichts der familiären Beziehung zur Ehefrau sowie ihres persönlichen wirtschaftlichen Interesses als angebliche Darlehensgeberin Zweifel. Die Aussagen der Zeugin wiesen ausserdem verschiedene Ungereimtheiten auf, was deren Beweiswert erheblich mindere. Zu beachten sei auch, dass die Bank für die Einzahlung des Betrags von CHF 18'000.00 – anders als hinsichtlich der (ebenfalls bar erfolgten) Einzahlung des Betrags von CHF 15'000.00, welche die Bank als "Einzahlung durch Dritte" verbucht habe – den Buchungstext "Schaltereinzahlung" verwendet habe. Daraus könne geschlossen werden, dass die Ehefrau selbst die Einzahlung aus Mitteln der Errungenschaft getätigt habe. Von dem der Errungenschaft zugehörigen Betrag von CHF 18'000.00 stehe ihm die Hälfte, nämlich CHF 9'000.00, zu. Damit resultiere eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von insgesamt CHF 9'220.45 (act. A.1 [179], A.1 u. C.II.3 ff.). 2.2.2. Die Ehefrau macht zusammengefasst geltend, der Ehemann habe es im vorinstanzlichen Verfahren unterlassen, seine pauschale, durch sie bestrittene Behauptung, wonach die Stockwerkeigentumswohnung unter anderem durch Eigenmittel der Ehegatten finanziert worden sei, zu substantiieren und zu beweisen.

13 / 67 Ausserdem habe er ihre belegte Gegendarstellung betreffend Teil-Finanzierung der Liegenschaft durch ein Darlehen ihrer Eltern im Umfang von insgesamt CHF 33'000.00 nicht rechtzeitig substantiiert bestritten, womit diese als anerkannt zu gelten habe. Erst im Rahmen des ersten Parteivortrages und somit verspätet habe der Ehemann ihre Sachverhaltsdarstellung bestritten und verschiedene neue Behauptungen vorgebracht (act. A.2 [179], III.C.5 ff.). Zudem bringe er in der Berufung unzulässige Noven vor (act. A.2 [179], III.E.18 ff.). Die Zeugenaussage ihrer Mutter sei durch die Vorinstanz korrekt gewürdigt worden und die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen des Ehemannes seien unzutreffend. Mangels rechtzeitiger substantiierter Bestreitung ihrer Behauptung durch den Ehemann sei das Zeugnis jedoch ohnehin nicht relevant (act. A.2 [179], III.F.22 ff.). 2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 2.3.1. Gemäss dem auf die güterrechtliche Auseinandersetzung im Scheidungsverfahren anwendbaren Verhandlungsgrundsatz müssen die Parteien dem Gericht die Tatsachen und Beweismittel darbringen (vgl. vorstehend E. 1.6). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage. Welche Partei welche Tatsachen zu behaupten hat, folgt aus Art. 8 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, die aus ihr Rechte ableitet. Diese Regel gilt auch für die Behauptungslast. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu behaupten und beweisen, während die Gegenpartei die Behauptungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen trägt, die zur Aufhebung oder zum Verlust des Anspruchs führen (BGE 148 III 105 E. 3.3.1, 141 III 241 E. 3.1, 132 III 186 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 5A_36/2023 vom

5. Juli 2023 E. 3.3, je m.w.H.). Ein Beweis gilt als erbracht, wenn das Gericht nach objektiven Gesichtspunkten von der Richtigkeit einer Sachbehauptung überzeugt ist. Absolute Gewissheit kann dabei nicht verlangt werden. Es genügt, wenn das Gericht am Vorliegen der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (BGE 149 III 218 E. 2.2.3 m.w.H.). 2.3.2. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich nach dem Gesagten einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei, namentlich einer allfälligen Bestreitung. In einem ersten Schritt braucht eine Tatsachenbehauptung nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind,

14 / 67 in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden. Immerhin muss die Tatsachenbehauptung so konkret formuliert sein, dass ein substantiiertes Bestreiten möglich ist oder der Gegenbeweis angetreten werden kann. Behauptungen sind hinreichend, wenn sie unter der Annahme, sie seien bewiesen, einen Sachverhalt ergeben, den das Gericht den entsprechenden Gesetzesnormen zuordnen und gestützt darauf die Forderung zusprechen kann. Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Die Behauptungs- und Substantiierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften. Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls in einem zweiten Schritt nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5, in: Pra 2019 Nr. 87, 127 III 365 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3, 4A_350/2020 vom

12. März 2021 E. 6.2.1; LEUENBERGER, in: Sutter-Somm/Lötscher/ Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Aufl. 2025, Art. 221 N. 43 u. N. 46 zweitletzter Spiegelstrich, je m.w.H.). 2.3.3. Da nur streitige Tatsachen beweisbedürftig sind (vgl. Art. 150 Abs. 1 ZPO), steht der Behauptungslast die Bestreitungslast gegenüber. Streitig sind Tatsachen, deren Vorliegen von der Gegenpartei ausdrücklich oder konkludent verneint wird. Als unstreitig und damit den Beweis ausschliessend haben e contrario Tatsachen zu gelten, die ausdrücklich oder konkludent zugestanden oder nicht hinreichend bestritten wurden. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der behauptungsbelasteten Partei damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass jene Partei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2 ZPO). Der Grad der Substantiierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substantiierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Eine hinreichende Bestreitung lässt die behauptungsbelastete Partei erkennen, welche ihrer Behauptungen sie weiter zu substantiieren und welche Behauptungen sie schliesslich zu beweisen hat. Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung

15 / 67 unrichtig sei. Die Obliegenheit, substantiiert zu bestreiten, bedeutet mithin nicht, dass Positionen, zu denen die beweisbefreite Partei keine konkreten Einwände erheben konnte, als akzeptiert zu gelten hätten. Dies würde auf eine Umkehr der Behauptungs- und Beweislast herauslaufen (BGE 141 III 433 E. 2.6; Urteile des Bundesgerichts 4A_522/2024 vom 7. Mai 2025 E. 3, 4A_350/2020 vom

12. März 2021 E. 6.2; PKG 2015 Nr. 6 E. 3c/bb f.; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 222 N. 19 ff., je m.w.H.). 2.3.4. Art. 8 ZGB gibt der beweispflichtigen Partei einen bundesrechtlichen Anspruch darauf, für rechtserhebliche Vorbringen mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen zum Beweis zugelassen zu werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gewährleistet die genannte Bestimmung ebenfalls das Recht zum Gegenbeweis, das heisst sie gibt dem Gegner der beweisbelasteten Partei einen Anspruch darauf, zum Beweis von konkreten Umständen zugelassen zu werden, die beim Gericht Zweifel an der Richtigkeit der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung wach halten und diesen dadurch vereiteln können (BGE 130 III 321 E. 3.4, 120 II 393 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom

11. Juni 2024 E. 3.3.2). Thema des Gegenbeweises ist die Sachdarstellung des hauptbeweisbelasteten Anspruchsberechtigten. Es steht der Gegenpartei frei, eigene Tatsachen zu behaupten bzw. eine von der Darstellung des Beweispflichtigen abweichende Sachdarstellung aufzuzeigen, die neben der behaupteten Version ebenso ernsthaft in Frage kommt oder sogar näher liegt. Eine Verpflichtung dazu besteht indessen nicht und eine Überwälzung der Beweislast ist damit nicht verbunden. Für das Gelingen des Gegenbeweises ist mithin bloss erforderlich, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, nicht aber auch, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Gegendarstellung überzeugt wird. Insoweit unterscheidet sich der Gegenbeweis vom Beweis des Gegenteils, der sich gegen eine gesetzliche Vermutung richtet und seinerseits ein Hauptbeweis ist, für welchen das entsprechende Beweismass gilt. Ob die vom Gegenbeweis erfassten Tatsachen geeignet sind, den Hauptbeweis zu erschüttern, ist eine Frage der Beweiswürdigung (BGE 133 III 81 E. 4.2.2, 130 III 321 E. 3.4, 120 II 393 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 4A_588/2023 vom

11. Juni 2024 E. 3.3.2; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 222 N. 24). 2.3.5. Im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Parteien im ordentlichen wie auch im vereinfachten Verfahren zweimal die Möglichkeit, sich unbeschränkt zur Sache zu äussern und namentlich neue Tatsachen in den Prozess einzuführen: Ein erstes Mal im Rahmen des ersten Schriftenwechsels (vgl. Art. 221 f. ZPO) sowie ein zweites Mal entweder im Rahmen eines zweiten

16 / 67 Schriftenwechsels (vgl. Art. 225 ZPO) oder – wenn kein solcher durchgeführt wird – an einer Instruktionsverhandlung (Art. 226 ZPO) oder vor den ersten Parteivorträgen in der Hauptverhandlung (vgl. aArt. 229 Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. 407f ZPO e contrario). Danach haben sie bei Geltung der Verhandlungsmaxime nur noch unter den eingeschränkten Voraussetzungen von aArt. 229 Abs. 1 ZPO das Recht, neue Tatsachen und Beweismittel vorzubringen (BGE 147 III 475 E. 2.3.2, 146 III 55 E. 2.3.1; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N. 4 ff., je m.w.H., u.a. auf BGE 144 III 67). So werden nach der erwähnten Bestimmung in der Hauptverhandlung neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und erst nach Abschluss des Schriftenwechsels oder nach der letzten Instruktionsverhandlung entstanden sind (echte Noven; lit. a); oder bereits vor Abschluss des Schriftenwechsels oder vor der letzten Instruktionsverhandlung vorhanden waren, aber trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten (unechte Noven; lit. b). Bei echten Noven muss die Partei, die sich auf ein Novenrecht berufen will, die nachträgliche Entstehung der Noven nachweisen und trägt die Beweislast für den Entstehungszeitpunkt (WILLISEGGER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 229 N. 30). Bei unechten Noven hat, wer eine entschuldbare Verspätung geltend macht, dafür den Nachweis zu erbringen. Die Partei, die sich auf die Erlaubnis unechter Noven berufen will, trägt dafür somit die Beweislast (Art. 8 ZGB analog). Sie hat im Einzelnen darzulegen, dass und inwiefern es ihr auch bei zumutbarer Sorgfalt nicht möglich gewesen wäre, das Sachvorbringen bei der letzten prozessualen Äusserungsmöglichkeit beizubringen (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 33). Für echte und unechten Noven gleichermassen gilt, dass das Gericht sie bei der Entscheidfindung nur noch berücksichtigen darf, wenn sie ohne Verzug vorgebracht worden sind (WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 34). 2.3.6. In casu behauptete der Ehemann in seiner Klage, dass die Liegenschaft neben Eigenmitteln der Parteien mittels eines Hypothekardarlehens von CHF 192'000.00 sowie eines Vorbezugs von Vorsorgegeldern zur Wohneigentumsförderung in Höhe von CHF 20'000.00 finanziert worden sei, wobei er die nach seinen Angaben verwendeten Eigenmittel nicht weiter spezifizierte, weder in Bezug auf ihre Herkunft noch hinsichtlich ihrer Höhe. Als Beweismittel reichte der Ehemann den Hypothekarvertrag und die Vereinbarung betreffend Festhypothek ein (RG-act. I/1, C.III.19; RG-act. II/15 f.). Die Ehefrau machte in ihrer Klageantwort geltend, dass die Finanzierung der vormals ehelichen Wohnung vollständig mittels Fremdmitteln erfolgt sei. Die Ehegatten hätten von den Eltern der Ehefrau ein Darlehen über CHF 33'000.00 (Überweisung in Höhe von

17 / 67 CHF 15'000.00 und Bareinzahlung von CHF 18'000.00 je auf das Bankkonto der Ehegatten) erhalten. Zum Beweis offerierte die Ehefrau unter anderem einen Kontoauszug des ehemaligen gemeinsamen Kontos der Ehegatten sowie die Befragung ihrer Mutter als Zeugin (RG-act. I/2, III.20; RG-act. III/29). In seiner Replik machte der Ehemann verschiedene Ausführungen in Zusammenhang mit der Stockwerkeigentumswohnung, äusserte sich indes nicht mehr zu deren Finanzierung (vgl. RG-act. I/3, C.IX.26 ff.). Die Ehefrau bestritt in ihrer Duplik den durch den Ehemann behaupteten Mehrwert der Wohnung und verwies im Übrigen auf ihre Ausführungen in der Klageantwort (RG-act. I/4, III.12). 2.3.7. Der Ehemann macht einen Anspruch auf eine güterrechtliche Ausgleichszahlung in der Höhe von CHF 9'000.00 infolge der Übernahme der vormals ehelichen Wohnung durch die Ehefrau zu Alleineigentum geltend. Konkret behauptet er eine Investition in die Wohnung aus Errungenschaftsmitteln, beruft sich mit anderen Worten auf eine Beteiligungsforderung gestützt auf Art. 215 ZGB. Nach dem Gesagten hat gemäss Art. 8 ZGB diejenige Partei, welche aus dem Vorhandensein einer Tatsache Rechte ableitet, diese zu behaupten und beweisen (vgl. vorstehend E. 2.3.1). Entgegen seiner Ansicht (vgl. act. A.1 [179], C.II.6) ist demnach vorliegend grundsätzlich der Ehemann zur Behauptung sowie gegebenenfalls zur Substantiierung und zum Beweis bezüglich der Finanzierung der Wohnung aus Mitteln der Errungenschaft im Umfang von CHF 18'000.00 verpflichtet. Wie vorstehend erwähnt, brachte er in seiner Klage einzig die Behauptung vor, die Wohnung sei teilweise aus Eigenmitteln der Parteien finanziert worden. Die Bestreitung dieser Behauptung durch die Ehefrau in der Klageantwort durch Geltendmachen einer Finanzierung der Wohnung vollständig mittels Fremdmitteln ist – insbesondere angesichts des geringen Detaillierungsgrads der Behauptung – als hinreichend substantiiert zu erachten. Es war klar zu erkennen, dass sie die behauptete teilweise Finanzierung der Wohnung aus Eigenmitteln der Ehegatten in Abrede stellte und der Ehemann seine Behauptung mithin zu substantiieren und zu beweisen hatte. Die Ehefrau stellte des Weiteren eine (freiwillige) Gegenbehauptung auf, wonach die Wohnung teilweise mittels eines Darlehens ihrer Eltern finanziert worden sei, und stellte in diesem Zusammenhang eigene Beweisanträge. Der Ehemann unterliess es in seiner Replik, seine Behauptung betreffend die angebliche Teilfinanzierung der Wohnung durch Eigenmittel der Ehegatten zu substantiieren und stellte auch keine (neuen) diesbezüglichen Beweisanträge. Er unterliess es ferner auch, die Gegenbehauptung der Ehefrau zu bestreiten.

18 / 67 2.3.8. Erst in seinem Plädoyer anlässlich der Hauptverhandlung bestritt der Ehemann die Ausführungen der Ehefrau in deren Klageantwort und machte mehrere neue Vorbringen geltend. Namentlich liess er unter Verweis auf den durch die Ehefrau mit der Klageantwort eingereichten Kontoauszug (RG-act. III/29) ausführen, dass der durch die Bank für die Bar-Einzahlung über CHF 18'000.00 auf das ehemalige gemeinsame Konto der Ehegatten verwendete Buchungstext "Schaltereinzahlung" aufzeige, dass die Einzahlung durch einen der Ehegatten und nicht etwa durch einen Dritten erfolgt sei, andernfalls die Bank (ebenso wie bei der Einzahlung durch den Vater der Ehefrau über CHF 15'000.00) den Buchungstext "Einzahlung durch Dritte" verwendet hätte. Sodann liege es auf der Hand, dass der Betrag von CHF 18'000.00 aus Errungenschaft stamme, da die Ehegatten im Zeitpunkt der Einzahlung seit 10 Jahren verheiratet gewesen seien und diesen angespart hätten. Zudem wäre eine Finanzierung der Eigentumswohnung ausschliesslich mit fremden Mitteln realitätsfremd bzw. hätte die Bank eine solche nicht akzeptiert (vgl. RG-act. VIII/3, V.22 ff.). Diese Vorbringen sind als verspätet zu erachten (vgl. aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO sowie E. 2.3.5 vorstehend), zumal die Ehefrau die in der Klage vorgebrachte Behauptung des Ehemannes betreffend Teilfinanzierung der Wohnung durch Eigenmittel der Ehegatten in der Klageantwort wie dargelegt bestritten hatte und er daher die Gelegenheit gehabt hätte, die Eigenmittel in der Replik – im Rahmen seiner zweiten Äusserungsmöglichkeit –, substantiiert(er) zu behaupten und zu beweisen. Der Ehemann führte an der Hauptverhandlung nicht aus, weshalb die entsprechenden Behauptungen bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits in der Replik hätten vorgebracht werden können, obschon ihn eine entsprechende Obliegenheit traf (vgl. KILLIAS, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II: Art. 150-352 ZPO u. Art. 400-406 ZPO, Art. 229 N. 14

u. N. 18 m.w.H.; WILLISEGGER, a.a.O., Art. 229 N. 33). Die erst im Plädoyer gemachten Vorbringen des Ehemannes sind bzw. waren demnach nicht zu beachten. Es erfolgte mithin keine rechtzeitige Substantiierung der Behauptung betreffend Teilfinanzierung der Wohnung durch Eigenmittel der Ehegatten und ebensowenig ein Beweis dieser Behauptung. Ein solcher wäre im Übrigen auch nicht erbracht, falls man die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachten Behauptungen des Ehemannes zulassen würde. Zunächst lässt der pauschale Hinweis auf die zehnjährige Ehedauer und die Möglichkeit, während dieser Zeit Ersparnisse zu bilden, nicht per se den Schluss darauf zu, dass dies vorliegend konkret der Fall war. Irgendwelche Belege zu den finanziellen Verhältnissen der Ehegatten in den Jahren

19 / 67 vor dem Erwerb der Eigentumswohnung wurden seitens des Ehemannes sodann nicht vorgelegt. Im Weiteren gelten den Ehegatten von (privaten) Dritten zur Verfügung gestellte Mittel ebenso wie solche aus der 2. Säule bzw. der dortigen Wohneigentumsförderung aus Sicht der Bank als Eigenmittel, weshalb auch dem Einwand des Ehemannes nicht gefolgt werden kann, dass die Bank eine Finanzierung der Eigentumswohnung ausschliesslich mit fremden Mitteln nicht akzeptiert hätte. Schliesslich ist durch den Vermerk "Schaltereinzahlung" auf dem von der Ehefrau eingereichten Kontoauszug nicht bewiesen, dass die Einzahlung durch einen der Ehegatten aus Errungenschaftsmitteln erfolgt ist, zumal der Ehemann nicht ausführt, gestützt auf welche Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage bzw. gestützt auf welche externen oder bankinternen Richtlinien ein solcher Vermerk den Schluss auf eine Einzahlung durch einen den Kontoinhaber zulassen würde. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Ehemann reichte zudem weder eine entsprechende Bestätigung der Bank ein noch den konkreten Einzahlungsbeleg, aus welchem sich Angaben zur einzahlenden Person ergeben hätten und welcher für den Ehemann als Konto(mit)inhaber ohne Weiteres erhältlich gewesen wäre. Der abweichende Vermerk "Einzahlung durch Dritte" bei der Einzahlung von CHF 15'000.00 bzw. USD 15'140.00 könnte im Übrigen auch darauf zurückzuführen sein, dass diese in einer Fremdwährung erfolgte. Jedenfalls schliesst der Kontoauszug aus, dass die fraglichen Mittel von einem Konto eines der Ehegatten überwiesen wurden. Ein konkreter Zahlungsfluss aus Errungenschaftsmitteln des Ehemannes oder der Ehefrau auf das gemeinsame Konto und damit in die eheliche Liegenschaft ist daher nicht nachgewiesen. Die Behauptung, wonach die Ehefrau über die ganze Dauer der Ehe Bargeld zu Hause oder auf einem ihm nicht näher bekannten Bankkonto angehäuft habe (act. A.1 [179], C.II.5 i.f.) – womit der Ehemann im Übrigen erstmals darlegt, von welchem Ehegatten das Geld stammen soll, nämlich von der Ehefrau –, wird vom Ehemann schliesslich erstmals in der Berufung vorgebracht. Es handelt sich dabei um ein unzulässiges unechtes Novum, zumal nicht begründet wird, weshalb die Behauptung bei zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (vgl. Art. 317 Abs. 1 ZPO; vorstehend E. 1.7; Urteil des Bundesgerichts 5A_359/2023 vom 27. November 2024 E. 4.2). Eine weitere Auseinandersetzung damit erübrigt sich. Schliesslich argumentiert der Ehemann auch zu Unrecht mit der Bestimmung von Art. 200 Abs. 3 ZGB. Die darin enthaltene Vermutung, dass alles Vermögen eines Ehegatten bis zum Beweis des Gegenteils als Errungenschaft gilt, beschränkt sich auf die Massenzugehörigkeit eines Vermögenswerts. Sie kommt dann zur

20 / 67 Anwendung, wenn zwar die Berechtigung des Ehegatten an einem konkreten Vermögensgegenstand feststeht, jedoch streitig und unbewiesen ist, welcher der beiden Gütermassen der fragliche Vermögenswert zugeordnet werden muss. Demgegenüber enthält sie keine Aussage zur Beweislast für Investitionen. Diesbezüglich greift die allgemeine Beweislastregel von Art. 8 ZGB. Im Falle von Investitionen gehören zum Beweisthema die Tatsache der Leistung an sich und der Leistung aus einer bestimmten Gütermasse sowie der tatsächliche Umfang dieser Leistung. Bei Investitionen durch Geldzahlungen ist nicht bloss der Vergleich der jeweiligen Vermögen oder eine Finanzierungsmöglichkeit zu beweisen, sondern der Zahlungsfluss von der einen in die andere Gütermasse im Einzelfall (Urteile des Bundesgerichts 5A_182/2017 vom 2. Februar 2018 E. 3.3.2, 5A_37/2011 vom

1. September 2011 E. 3.2.1, 5A_822/2008 vom 2. März 2009 E. 3.2 f., je m.w.H.; HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 200 N. 3). Vorliegend stellt sich nicht die Frage, ob die Liegenschaft als solche bzw. die beiden Miteigentumsanteile der Errungenschaft zuzuordnen sind – eine solche Zuordnung wäre sowohl bei vollständiger (güterrechtlicher) Fremdfinanzierung als auch dann vorzunehmen, wenn neben Fremdmitteln Errungenschaft investiert worden wäre –, sondern diejenige, ob für deren Finanzierung Errungenschaftsmittel im Umfang von CHF 18'000.00 oder Drittmittel in dieser Höhe verwendet wurden. Wie vorstehend dargelegt trägt der Ehemann, der eine Beteiligungsforderung gestützt auf eine Investition der Errungenschaft geltend macht, die Beweislast für seine Behauptung, dass beim Kauf der ehelichen Wohnung eine Investition von CHF 18'000.00 aus der Errungenschaft erfolgt ist. Dieser Beweis gelingt ihm nicht. 2.3.9. Zu beachten ist sodann die Gegenbehauptung der Ehefrau, mit der sie eine Finanzierung vollständig durch Fremdmittel bzw. geltend macht, die fraglichen CHF 18'000.00 würden nicht aus der Errungenschaft der Ehegatten stammen, sondern aus einem Darlehen ihrer Eltern. In diesem Zusammenhang stellt sich gestützt auf die Ausführungen der Ehefrau im Berufungsverfahren die Frage, ob der Ehemann ihre Behauptung durch Nichtbestreiten anerkannt hat und sie daher gestützt auf die fehlende (gehörige) Bestreitung grundsätzlich ohne Beweisverfahren dem Entscheid hätte zugrunde gelegt werden können (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., Art. 222 N. 19 m.w.H.). Wie dargelegt unterliess es der Ehemann nämlich, die Darstellung der Ehefrau, dass zur Finanzierung der Liegenschaft ausschliesslich Fremdmittel verwendet wurden, in seiner Replik und damit im Rahmen des doppelten Rechtsschriftenwechsels zu bestreiten; die (erst) im Plädoyer anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgte Bestreitung (RG-act. VIII/3, V.20) wäre an sich verspätet und damit unbeachtlich. Nach diesem

21 / 67 Verständnis hätte die Vorinstanz darauf verzichten können, auf die zum Beweis der Gegenbehauptung angerufenen Beweismittel, namentlich die Zeugenaussage der Mutter der Ehefrau und den Kontoauszug des vormaligen gemeinsamen Kontos der Ehegatten, einzugehen. Eine (vorbehaltlose) Anerkennung der Gegenbehauptung durch den Ehemann ist indes unter dem Aspekt fraglich, als er bereits in der Klage die Verwendung von Eigenmitteln für den Wohnungskauf behauptet hat, was der Darstellung der Ehefrau im Grundsatz entgegensteht. Selbst bei Annahme einer solchen, quasi vorsorglichen, Bestreitung wäre indes zu fordern gewesen, dass sich der Ehemann in der Replik substantiiert zu den Einwänden bzw. Behauptungen der Ehefrau betreffend Fremdfinanzierung und dem mit der Klageantwort eingereichten Kontoauszug äussert (vgl. BGE 144 III 519 E. 5.2.2, in: Pra 2019 Nr. 87). Dass dem Ehemann indessen selbst bei Zulassung seiner im Plädoyer zu den Vorbringen der Ehefrau (verspätet) gemachten Ausführungen der von ihm zu erbringende Nachweis eines konkreten Zahlungsflusses von CHF 18'000.00 aus der Errungenschaft von ihm oder seiner Ehefrau nicht gelingt, wurde bereits dargelegt (vgl. E. 2.3.8). Was die Zeugenaussage der Mutter der Ehefrau betrifft, so ist zutreffend, dass diese angesichts des Verwandtschaftsverhältnisses zur Ehefrau mit einer gewissen Zurückhaltung zu würdigen ist und Ungenauigkeiten aufweist. Es steht aber gestützt auf den eingereichten Kontoauszug fest, dass es zumindest in Bezug auf die Einzahlung von CHF 15'000.00, bei der der Vater der Ehefrau als Einzahler namentlich erwähnt ist, der Wahrheit entspricht, dass die Gelder von den Eltern der Ehefrau stammen, so dass höchstens noch fraglich ist, ob und gegebenenfalls in welchem Betrag eine weitere Einzahlung durch diese erfolgte. Der Umstand, dass die Mutter der Ehefrau aussagte, es habe sich beim Geld, das sie und ihr Mann der Tochter und dem Schweigersohn zur Finanzierung der Wohnung gegeben hätte, um ungefähr CHF 40'000.00 gehandelt, und dass sie angab, die Einzahlungen seien an zwei Tagen erfolgt (RG-act. VII.5, Fragen 2 u. 3b), spricht dafür, dass auch die Einzahlung über CHF 18'000.00 durch die Eltern der Ehefrau getätigt wurde. Was die erwähnten Unstimmigkeiten in der Zeugenaussage betrifft, so gilt es zu beachten, dass die fragliche Einzahlung im Moment der Einvernahme bereits über 8 Jahre zurücklag und mithin gewisse Erinnerungslücken bzw. Ungenauigkeiten zu erwarten sind. Wäre die Zeugin seitens der Ehefrau instruiert worden, wie es der Ehemann vorbringt, hätte sie wohl exaktere Angaben gemacht. Im Ergebnis gelingt es der Ehefrau, durch den eingereichten Kontoauszug sowie die Aussage ihrer Mutter nacnzuweisen, dass den Ehegatten zur Wohnungsfinanzierung seitens ihrer Eltern nicht nur ein Darlehen über CHF 15'000.00, sondern zusätzlich auch noch eines über CHF 18'000.00 gewährt wurde, jedenfalls aber, Zweifel an der Richtigkeit

22 / 67 der Gegenstand des Hauptbeweises bildenden Sachbehauptung des Ehemannes

– Eigenmittel der Ehegatten – zu wecken, d.h. den Hauptbeweis zu erschüttern. 2.3.10. Die Vorinstanz hat dem Ehemann im Ergebnis zu Recht keine Forderung aus Errungenschaftsbeteiligung in Zusammenhang mit der ehemals gemeinsamen Wohnung zugesprochen, sondern die Ehefrau verpflichtet, das Darlehen zu Gunsten ihrer Eltern von (insgesamt) CHF 33'000.00 zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung, unter gänzlicher Entlastung des Ehemannes, zu übernehmen. 3. Güterrechtliche Forderung aus zu viel bezahltem Unterhalt 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz erachtete die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch den Ehemann vorgebrachte Behauptung, wonach er im Zeitraum von Oktober 2019 bis Dezember 2023 CHF 10'075.00 zu viel Unterhalt bezahlt habe, als verspätet und berücksichtigte keine entsprechende güterrechtliche Forderung des Ehemannes. Sie erwog diesbezüglich zusammengefasst, dass die Behauptung bereits vor Aktenschluss möglich gewesen wäre und der Ehemann nicht vorbringe, inwieweit er diese nicht vorher hätte einbringen können (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 7.2 S. 43 f.). 3.2. Rüge des Ehemannes 3.2.1. Der Ehemann rügt, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einem verspäteten Vorbringen ausgegangen sei. Die Replik – seine letztmögliche Äusserungsmöglichkeit im Rahmen des doppelten Schriftenwechsels – sei der Vorinstanz am 1. Juli 2022 überbracht worden. Das der Rückforderung von zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zugrunde liegende Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2022, mitgeteilt am 23. Juni 2023 ([recte 2022] ZK1 20 71), mit welchem gegenüber dem erstinstanzlichen Eheschutzentscheid tiefere Unterhaltsbeiträge festgelegt worden seien, sei ihm zwar am 28. Juni 2022 zugestellt worden, indes sei dieses im genannten Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig gewesen. Ausserdem habe noch nicht festgestanden, dass die Ehefrau seine Forderung auf Rückzahlung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge bestreiten würde. Er habe keine Forderung einbringen müssen, die zu jenem Zeitpunkt weder formell rechtskräftig noch fällig gewesen sei. Es hätten erst nach Einreichung seiner Replik klare Verhältnisse vorgelegen, weshalb er die Behauptung der Forderung sowie die entsprechenden Beweismittel gestützt auf aArt. 229 Abs. 1 lit. a ZPO zu Beginn der Hauptverhandlung habe einbringen können. Die Vorinstanz hätte die

23 / 67 Forderung in Höhe von CHF 8‘214.00 berücksichtigen müssen (act. A.1 [179], C.III.14 ff.). 3.2.2. Die Ehefrau entgegnet, dass die erst im ersten Parteivortrag vorgetragenen Tatsachenbehauptungen und Beweisofferten des Ehemannes bezüglich der geltend gemachten Forderung gemäss aArt. 229 Abs. 1 ZPO verspätet erfolgt seien. Der Ehemann begründe nicht, weshalb die drei Tage nach Kenntnisnahme des kantonsgerichtlichen Entscheides nicht ausreichend gewesen wären, um die behauptete Forderung substantiiert in der Replik vorzutragen. Zudem sei der Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden unmittelbar mit der Eröffnung vollstreckbar gewesen. Der Ehemann hätte seine Behauptung unabhängig von der Vorhersehbarkeit von Tatsachenausführungen ihrerseits rechtzeitig vorbringen müssen. Ferner seien die Noven nicht unverzüglich, sondern erst rund eineinhalb Jahre nach deren Kenntnisnahme an der mündlichen Hauptverhandlung vor der Vorinstanz vorgetragen worden. Im Sinne einer Eventualbegründung bringt die Ehefrau schliesslich vor, dass selbst für den Fall, dass im Grundsatz von einer Zulässigkeit des Novenvortrags anlässlich der Hauptverhandlung auszugehen wäre, das Vorbringen der Noven im Rahmen des ersten Parteivortrages – und nicht vor den ersten Parteivorträgen – in analoger Anwendung von aArt. 229 Abs. 2 ZPO als verspätet zu erachten wäre (act. A.2 [179], III.G.24 ff. u. III.H.31). 3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 3.3.1. Das vorliegend relevante Novum ist das Berufungsurteil betreffend Eheschutz des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Juni 2022, mitgeteilt am 23. Juni 2022 (ZK1 20 71), das dem Ehemann am 28. Juni 2022 zugestellt wurde (vgl. act. B.7 [179]). Dieses entstand mithin vor Abschluss des zweiten vorinstanzlichen Schriftenwechsels und damit vor Aktenschluss, weshalb es sich um ein unechtes Novum handelt. Der Ehemann hätte die darauf gestützte Forderung auf Rückzahlung von zu viel bezahltem Unterhalt grundsätzlich in der Replik geltend machen können, allenfalls unter Beantragung einer entsprechenden Fristerstreckung. Dies erfolgte jedoch nicht. Unechte Noven können gemäss aArt. 229 Abs. 1 lit. b ZPO nur berücksichtigt werden, wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher vorgebracht werden konnten. Der Ehemann begründete anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht, weshalb er die Tatsache der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits vor Aktenschluss hätte vorbringen können, wozu er aber verpflichtet gewesen wäre (vgl. vorstehend E. 2.3.5). Die Vorinstanz hat die Forderung des Ehemannes daher bereits aus diesem Grund zu Recht nicht berücksichtigt. Das Vorbringen der

24 / 67 Entschuldigungsgründe im Berufungsverfahren (vgl. E. 3.2.1) ist als verspätet anzusehen (vgl. E. 1.7). Die zur Begründung der verspäteten Einreichung vorgebrachten Gründe wären ausserdem mit der Ehefrau ohnehin nicht als stichhaltig zu erachten gewesen. So ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Ehemann nicht zumutbar gewesen sein sollte, seine Behauptung während noch laufender Beschwerdefrist gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid vorzubringen. Sodann ist der Ehefrau darin zuzustimmen, dass die einen Anspruch geltend machende Partei ihre Behauptungen grundsätzlich unabhängig von der Vorhersehbarkeit des Verhaltens der Gegenpartei jedenfalls in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen rechtzeitig aufzustellen hat, um sich nicht dem Vorwurf einer verspäteten Geltendmachung auszusetzen (vgl. LEUENBERGER, a.a.O., Art. 221 N. 41 u. N. 41b m.w.H., u.a. auf BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1, in: Pra 2019 Nr. 87). Nicht nachvollziehbar ist ausserdem, weshalb der Ehemann nicht immerhin spätestens, nachdem in Bezug auf die vorgenannten Punkte Klarheit bestand, mittels einer Noveneingabe an die Vorinstanz gelangte, sondern die vorliegend strittige Tatsachenbehauptung erst anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 31. Januar 2024 vortrug (vgl. dazu auch sogleich E. 3.3.2). Angesichts der vorangehenden Ausführungen braucht auf die Eventualbegründung der Ehefrau nicht eingegangen zu werden. 3.3.2. Selbst wenn man aufgrund der zunächst noch laufenden bundesgerichtlichen Beschwerdefrist gegen das Urteil des vormaligen Kantonsgerichts von Graubünden oder der anfänglich noch fehlenden Gewissheit über die Anerkennung respektive Bestreitung der Forderung des Ehemannes auf Rückzahlung zu viel bezahlter Unterhaltsbeiträge durch die Ehefrau von einem echten Novum im Sinne von aArt. 229 Abs. 1 lit. a ZPO ausgehen würde, fehlte es

– wie auch bei einem unechten Novum – an einem unverzüglichen Vorbringen. So waren nach der bisherigen, hier anwendbaren Regelung von aArt. 229 ZPO gestützt auf die Rechtsprechung und die überwiegende Lehre echte und unechte Noven ohne Verzug vorzutragen, das heisst üblicherweise innert 10 Tagen bzw. maximal innert 30 Tagen nach ihrer Entdeckung in den Prozess einzuführen (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 4A_70/2021 vom 15. Juli 2021 E. 4; ENGLER, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 229 N. 4; LEUENBERGER, a.a.O., Art. 229 N. 33, je m.w.H.; SOGO/NAEGELI, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 229 N. 10b f., m.w.H. auch auf die abweichenden Lehrmeinungen). Spätestens nachdem der Einzelrichter am Regionalgericht Landquart im Entscheid vom 19. Oktober 2022 festgehalten hatte,

25 / 67 dass die Verrechnung der zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträge mit künftig geschuldeten Unterhaltsbeiträgen im Rahmen der Schuldneranweisung nicht möglich sei (vgl. act. B.5 [179], E. 4), hätte für den Ehemann Anlass bestanden, seine Forderung in das Scheidungsverfahren einzubringen. Deren Vorbringen erst an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, die rund eineinhalb Jahre nach dem Entstehen des Novums stattfand, erweist sich im konkreten Fall als klar verspätet und verstösst auch gegen Treu und Glauben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_77/2020 vom 17. Juni 2020 E. 4.2.3). 3.3.3. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Ausführungen hat die Vorinstanz die durch den Ehemann geltend gemachte Forderung aus zu viel bezahlten Unterhaltsbeiträgen zu Recht nicht berücksichtigt. 4. Kindes- und Volljährigenunterhalt 4.1. Methode zur Unterhaltsbemessung, Phasenbildung und Beginn der Unterhaltspflicht 4.1.1. Mit der Vorinstanz ist der Unterhalt vorliegend nach der sogenannt zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu bemessen. Auf die diesbezüglichen allgemeinen Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.1) kann an dieser Stelle grundsätzlich verwiesen werden. Es rechtfertigen sich aber einige ergänzende Ausführungen zum Vorgehen bei der Unterhaltsbemessung, dies insbesondere mit Blick darauf, dass vorliegend auch Volljährigenunterhalt festzusetzen ist. Bei der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung ist zuerst das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Elternteile und des minderjährigen Kindes (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.3.2) zu decken. Danach verbleibende Ressourcen sind in eine erweiterte Bedarfsrechnung aufzunehmen und das betreibungrechtliche Existenzminimum ist auf das – entsprechend dem dynamischen Begriff des gebührenden Unterhalts je nach finanziellen Verhältnissen enger oder weiter bemessene – familienrechtliche Existenzminimum aufzustocken. Bei den Elternteilen gehören hierzu typischerweise die Steuern, ferner eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, unumgängliche Weiterbildungskosten, den finanziellen Verhältnissen entsprechende statt am betreibungsrechtlichen Existenzminimum orientierte Wohnkosten, Kosten zur Ausübung des Besuchsrechts und allenfalls eine angemessene Schuldentilgung; bei gehobeneren Verhältnissen können namentlich auch über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien und allenfalls private Vorsorgeaufwendungen von Selbständigerwerbenden im Bedarf berücksichtigt

26 / 67 werden. Beim Barbedarf des Kindes gehören zum familienrechtlichen Existenzminimum namentlich die Ausscheidung eines Steueranteiles, ein den konkreten finanziellen Verhältnissen entsprechender Wohnkostenanteil und gegebenenfalls über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien. Soweit das den Umständen angemessene familienrechtliche Existenzminimum der Elternteile und des minderjährigen Kindes gedeckt ist, haben die Eltern aus den verbleibenden Mitteln den Unterhalt des volljährigen Kindes zu bestreiten. Der Volljährigenunterhalt muss mithin nicht nur hinter dem betreibungs-, sondern auch hinter dem familienrechtlichen Existenzminimum der übrigen Familienmitglieder zurückstehen, weil jene bei genügenden Mitteln grundsätzlich Anspruch auf dieses haben. Er ist maximal auf das familienrechtliche Existenzminimum (einschliesslich der Ausbildungskosten) begrenzt. Ein nach Deckung des Volljährigenunterhalts resultierender Überschuss ist ermessensweise auf die daran Berechtigten – das volljährige Kind verfügt über keinen Anspruch auf Überschussbeteiligung – zu verteilen, wobei die Aufteilung in der Regel nach grossen und kleinen Köpfen erfolgt. Ein auf die übrigen Familienmitglieder aufzuteilender Überschuss kann mit anderen Worten erst entstehen, wenn die Verpflichtung zur Leistung von Volljährigenunterhalt erfüllt ist (zum Ganzen BGE 147 III 265 E. 7.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 5A_1035/2020 vom 31. Januar 2022 E. 3.3.7, 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 5.3.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Allg. Bem. zu Art. 276-293, N. 65; SCHWEIGHAUSER, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 285 N. 142 ff., je m.w.H.). 4.1.2. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist vorliegend bis zur Volljährigkeit von D._____ zunächst das betreibungsrechtliche und alsdann – bei genügenden finanziellen Mitteln – das familienrechtliche Existenzminimum der Ehegatten und von D._____ festzusetzen. Sofern ausreichend finanzielle Mittel bestehen, sind zusätzlich zu den vorinstanzlich berücksichtigten Bedarfspositionen mithin insbesondere die Steuern sowie bei den Ehegatten eine Versicherungs- und Kommunikationspauschale zu berücksichtigen. Erst danach ist der betreibungsrechtliche und, falls möglich, der familienrechtliche Grundbedarf von C._____ zu decken. Schliesslich ist ein allfälliger noch verbleibender Überschuss auf die Ehegatten und D._____ zu verteilen. Nach Eintritt der Volljährigkeit von D._____ ist dessen Unterhalt ebenfalls nach den hinsichtlich C._____ dargelegten Grundsätzen zu berechnen.

27 / 67 4.1.3. Daneben ist die Unterhaltsberechnung der Vorinstanz mit Blick auf den (Volljährigen-)Unterhalt von C._____ sowie den Unterhalt von D._____ nach Erreichen der Volljährigkeit noch in einem anderen Punkt – von Amtes wegen – anzupassen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom

5. September 2024 E. 3.2.5). Die Berücksichtigung von Naturalunterhalt endet nämlich mit der Volljährigkeit des Kindes, da ab diesem Zeitpunkt die Erziehungs- und Betreuungspflichten der Eltern wegfallen. Selbst wenn tatsächlich noch gewisse Unterstützungsleistungen erbracht werden, konzentriert sich die Pflicht, ein volljähriges Kind zu unterstützen, auf einen finanziellen Beitrag an den Lebensunterhalt, wozu beide Elternteile im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in gleicher Weise verpflichtet sind. Der auf Art. 277 Abs. 2 ZGB gestützte Unterhalt für das volljährige Kind ist mithin von beiden Elternteilen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Geld zu erbringen (BGE 147 III 265 E. 7.3 u. E. 8.5; Urteile des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom

16. November 2021 E. 5.3.2, 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.4.2). Demnach sind der Barunterhalt von C._____ sowie der Volljährigenunterhalt von D._____ jeweils nicht allein durch den Ehemann zu tragen, sondern haben sich die Eltern daran gemäss ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu beteiligen. Für die genaue Aufteilung des Volljährigenunterhalts von C._____ und D._____ auf die beiden Elternteile wird auf die nachstehende Unterhaltsberechnung (vgl. E. 4.11) verwiesen. 4.1.4. Die Vorinstanz hat bei der Festlegung der Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber den Kindern mehrere Phasen unterschieden (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7, Dispositivziff. 5 lit. a u. lit. b), was vor dem Hintergrund der verschiedenen im Entscheidzeitpunkt zu erwartenden Veränderungen der massgeblichen Berechnungsparameter (Eintritt von D._____ in die Oberstufe und folglich Pensumserhöhung der Mutter auf 80 % sowie höherer Lehrlingslohn von C._____ ab August 2024; Berücksichtigung der Volljährigkeit von D._____ ab August 2029) nachvollziehbar ist und von den Parteien grundsätzlich auch nicht beanstandet wurde. Entsprechend sind auch vorliegend bei der Unterhaltsberechnung mehrere Phasen zu bilden. 4.1.5. In diesem Zusammenhang ist indes darauf hinzuweisen, dass den Kindern C._____ und D._____ mit Eheschutzentscheid vom 23. März 2020 (Proz. Nr. 135- 2019-398) bzw. mit Berufungsurteil betreffend Eheschutz vom 17. Juni 2022 (ZK1 20 71) Unterhaltsbeiträge zugesprochen wurden, wobei gemäss dem genannten Berufungsurteil ab dem

1. September 2024 monatliche Unterhaltsbeiträge (zzgl. allfälliger durch den Vater bezogener Kinder-

28 / 67 bzw. Ausbildungszulagen) von je CHF 750.00 geschuldet waren. Diese Anordnung blieb während der Dauer des Scheidungsverfahrens in Kraft, zumal der Vater nie eine Abänderung verlangt hat (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.2). Die im Rahmen der Regelung der Scheidungsnebenfolgen festgelegten Unterhaltsbeiträge sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich ab dem Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft des entsprechenden Urteils zu leisten (vgl. BGE 142 III 193 E. 5.3, in: Pra 2017 Nr. 18; Urteile des Bundesgerichts 5A_801/2022 vom 10. Mai 2024 E. 3.2.1, 5A_712/2021 vom 23. Mai 2022 E. 7.3.2). In casu sind keine Gründe ersichtlich, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz gebieten würden. Kommt die Unterhaltsregelung gemäss dem vorliegenden Urteil somit (erst) ab Eintritt dessen Rechtskraft zum Tragen, entfällt eine Berechnung der Unterhaltsbeiträge für die – mittlerweile in der Vergangenheit liegende – vorinstanzliche Phase 1 bzw. für die Zeit bis zum 31. Juli 2024. Die Phase 2, deren Beginn die Vorinstanz auf den 1. August 2024 festgelegt hatte, beginnt neu mit dem Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils. Sie dauert bis zum Ende der Oberstufenschulzeit von D._____, also bis zum 31. Juli 2027. Die Bildung einer zusätzlichen Phase gegenüber der vorinstanzlichen Phasenbildung rechtfertigt sich deshalb, weil der Besuch der Oberstufe an der Talentschule F._____ durch D._____ verschiedene Kosten mit sich bringt (vgl. dazu nachfolgend E. 4.2.3.3 ff.), welche nach dem Ende seiner dortigen Schulzeit wieder entfallen. In diesem Zeitpunkt bzw. am 1. August 2027 beginnt die Phase 3 und mit Eintritt der Volljährigkeit von D._____ folgt ab dem 1. August 2029 die Phase 4. Zusammenfassend ist daher von den folgenden Unterhaltsphasen auszugehen: Phase 2 ab Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bis zum 31. Juli 2027 (Ende der Oberstufenschulzeit von D._____), Phase 3 ab dem 1. August 2027 bis zum 31. Juli 2029 (Volljährigkeit von D._____) sowie Phase 4 ab dem 1. August 2029 bis zum Abschluss der Erstausbildung von D._____. 4.2. Bedarf von D._____ 4.2.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ermittelte für sämtliche Phasen einen Bedarf von D._____ in Höhe von total CHF 979.00 (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7). 4.2.2. Vorbringen der Ehefrau 4.2.2.1. Die Ehefrau macht verschiedene Noven betreffend den Bedarf von D._____ geltend. Sie bringt namentlich vor, dass dieser seit Beginn des Schulsemesters 2024 die Oberstufe an der Talentschule F._____ in O.2._____

29 / 67 besuche, wobei sein Talent der Fussball sei. Der Besuch der Talentschule bringe zusätzliche Kosten mit sich, namentlich eine Schulgebühr von CHF 33.00 pro Monat, Kosten für ein BÜGA-Monatsabonnement von CHF 170.00, Kosten für auswärtige Verpflegung von CHF 20.00 pro Monat sowie Gesundheitskosten bzw. Kosten für jährliche Check-ups bzw. Funktionsuntersuchungen von monatlich CHF 35.00. Sodann entstünden ihr Fahrkosten von monatlich rund CHF 187.00 für den täglichen Transport von D._____ zum Bahnhof O.3._____. Hingegen verzichtet die Ehefrau im Berufungsverfahren auf die Anrechnung von – im erstinstanzlichen Verfahren noch geltend gemachten und von der Vorinstanz berücksichtigten (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 S. 28 u. E. 3.4.7) – Kosten für Lehrmittel in Höhe von CHF 50.00 im Bedarf von D._____. Der Ehefrau zufolge fallen weiter verschiedene Kosten in Zusammenhang mit dem Fussballsport an. Diese sportliche Aktivität sei als Teil der schulischen Ausbildung von D._____ und nicht als Hobby zu betrachten, weshalb die entsprechenden Kosten als Ausbildungskosten zu qualifizieren seien. Konkret seien im Bedarf von D._____ der Mitgliederbeitrag von monatlich CHF 75.00, Kosten für die Ausrüstung von CHF 60.00 pro Monat, Fahrkosten für den Transport zu und von den Trainings von monatlich CHF 190.00 sowie Fahrkosten in Zusammenhang mit den wöchentlich stattfindenden Spielen von ebenfalls CHF 190.00 pro Monat zu berücksichtigen (act. A.1 [186], III.B.1 ff.). 4.2.2.2. Der Ehemann rügt, dass die Ehefrau individuelle Bedarfspositionen aufliste und damit eine nicht gerechtfertigte Berechnung nach der einstufigen Methode vornehme. Ausserdem sei er als sorgeberechtigter und unterhaltspflichtiger Elternteil zu Unrecht nicht in die Entscheidfindung betreffend den Besuch der Talentschule einbezogen worden, weshalb es rechtsmissbräuchlich und stossend sei, ihn mit den finanziellen Folgen der durch die Ehefrau alleine getroffenen Entscheidung zu belasten. Diese Belastungen ständen zudem in keinem angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien. Schliesslich habe die Ehefrau sein Angebot, Aufgaben wie Trainingsbetreuung oder Fahrten zu Fussballspielen zu übernehmen, zurückgewiesen, was eine Kostenübernahme durch ihn ebenfalls als unbillig erscheinen lasse. Die vorinstanzliche Unterhaltsbemessung sei daher sowohl inhaltlich als auch rechtlich nicht zu beanstanden, während die geltend gemachten zusätzlichen Bedarfspositionen unbeachtlich seien und den anerkannten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung widersprächen (act. A.2 [186], C.4 ff.). 4.2.2.3. In ihrer Noveneingabe vom 28. August 2025 bringt die Ehefrau vor, per

1. August 2025 mit den Kindern D._____ und C._____ sowie mit ihrer Mutter H._____ eine Wohnung in O.4._____ bezogen zu haben. Die Miete inklusive

30 / 67 Nebenkosten belaufe sich auf CHF 2'650.00, wovon bei einer Aufteilung nach Köpfen CHF 883.00 auf H._____ entfallen würden. Von den verbleibenden CHF 1'767.00 sei der Mietertrag der Stockwerkeigentumswohnung in O.1._____, welcher auf monatlich CHF 205.00 geschätzt werde (monatlicher Mietzins von maximal CHF 1'500.00 abzüglich monatliche Kosten der Wohnung von insgesamt CHF 1'295.00), abzuziehen, was zu berücksichtigende Wohnkosten von CHF 1'562.00 ergebe. Der Wohnanteil der Kinder betrage gerundet je CHF 391.00 (act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 1-4). Durch den Umzug würden bei D._____ die Bedarfspositionen betreffend die Fahrkosten für den täglichen Transport zum Bahnhof O.3._____ sowie für den Transport zu den Trainings wegfallen und der Aufwand für die Fahrkosten in Zusammenhang mit den wöchentlich stattfindenden Spielen reduziere sich auf CHF 157.00 pro Monat. Die Bedarfsposition für das BüGA entfalle ebenfalls (act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 6 f.). 4.2.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.2.3.1. Aufgrund des auf den Kindesunterhalt anwendbaren Untersuchungs- grundsatzes sind die diesbezüglich geltend gemachten Noven ohne Weiteres zu beachten (vgl. E. 1.6 f.), was denn durch den Ehemann auch nicht in Abrede gestellt wird. 4.2.3.2. Ergänzend zu den von der Vorinstanz zutreffend dargelegten Grundsätzen der Unterhaltsberechnung (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4 u. E. 3.4.1) ist anzuführen, dass der Anspruch des Kindes auf Unterhalt neben der Wahrung der Grundbedürfnisse auf Obdach, Nahrung, Kleidung, Körper- und Gesundheitspflege sowie Risikovorsorge (Versicherungsschutz) die Gewährleistung seiner Betreuung, Erziehung, Ausbildung und seines Schutzes umfasst. Die Eltern müssen für den gebührenden Unterhalt des Kindes sorgen, wobei dieser primär von den spezifischen Bedürfnissen des Kindes und von der elterlichen Leistungsfähigkeit und Lebensstellung abhängig ist (AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 28 u. N. 29). Neben dem Grundbetrag, einem angemessenen Wohnkostenanteil und allfälligen Fremdbetreuungskosten gehören – auch bei knappen finanziellen Verhältnissen – die Schulkosten, die Krankenkassenprämien der Grundversicherung (KVG) sowie besondere Gesundheitskosten (namentlich Franchise und Selbstbehalt) zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum eines Kindes. Auch die Wegkosten des Kindes (insbesondere Abonnementskosten für den öffentlichen Verkehr) sowie Kosten für die auswärtige Verpflegung (rund 150 Verpflegungstage pro Jahr für ein Schulkind) bilden Teil des Barbedarfs des Kindes (BGE 147 III 265 E. 7.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 29b; MAIER/VETTERLI, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm

31 / 67 Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 176 N. 37l). Zusatzpositionen wie Sport, Hobbies, Freizeitaktivitäten etc. sind hingegen aus einem allfälligen Überschuss zu finanzieren (BGE 147 III 265 E. 7.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 29e). Je besser die Eltern finanziell gestellt sind, desto günstiger können auch die Bedürfnisse des Kindes beurteilt werden (AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 29g). 4.2.3.3. Die Ehefrau macht im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid höhere Wohnkosten für sich, D._____ und C._____ ab 1. August 2025 geltend (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 1-4). Der Mietzins von total CHF 2'650.00 für die gemeinsam mit H._____ bewohnte Wohnung ist ausgewiesen (act. C.15 [179] = act. B.28 [186]). Die bei einer Verteilung nach grossen und kleinen Köpfen auf die Ehefrau und die Kinder entfallenden Wohnkosten von insgesamt CHF 1'767.00 erscheinen – auch im Verhältnis zu den Wohnkosten des Ehemannes – als angemessen und sind grundsätzlich zu berücksichtigen. Davon in Abzug zu bringen ist der Nettoertrag aus der Vermietung der (der Ehefrau zu Alleineigentum zugewiesenen) Stockwerkeigentumswohnung in O.1._____ (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 9 lit. a). Der von der Ehefrau angenommene Mietzins von monatlich CHF 1'500.00 erscheint realistisch (vgl. RG-act. III/27). Sodann kann mit der Ehefrau auf die durch die Vorinstanz berücksichtigten Kosten der Wohnung in Höhe von insgesamt CHF 1'116.00 monatlich (CHF 320.00 Hypothekarzins, CHF 396.00 Unterhalts- und Verwaltungskosten sowie Wohnnebenkosten von pauschal CHF 400.00; vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3) abgestellt werden. Die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Amortisationskosten in Höhe von CHF 179.00 (vgl. RG-act. III/62) wurden durch die Vorinstanz angesichts der finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht als Wohnungskosten angerechnet. Im Berufungsverfahren macht die Ehefrau geltend, aufgrund der Wohnungsvermietung an Drittpersonen seien die erwähnten Kosten der indirekten Amortisation aufzurechnen. Dem kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Amortisation von Hypothekardarlehen vermögensbildend, weshalb sie bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge (im Grundbedarf) grundsätzlich nicht zu berücksichtigen ist. Eine Anrechnung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung zur Amortisation besteht und es die finanziellen Verhältnisse zulassen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 5A_780/2015 vom

10. Mai 2016 E. 2.7; SPYCHER/MAYER, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, Teil 1 Kapitel 2 Fn. 47). Letzteres ist gemäss der unbestritten gebliebenen Feststellung der Vorinstanz nicht der Fall. Ausserdem dient die mit der Amortisation verbundene Vermögensbildung nur noch den

32 / 67 Interessen der Ehefrau. Folglich sind die Kosten der indirekten Amortisation nicht von den erzielten Mieteinnahmen abzuziehen (vgl. Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich LY170024 vom 10. November 2017 E. III.3.5.6b f.). Im Ergebnis resultiert somit ein Nettoertrag aus der Vermietung der Stockwerkeigentumswohnung von CHF 384.00 (CHF 1’500.00 abzüglich CHF 1'116.00), welcher, wie bereits erwähnt, von den anfallenden Wohnkosten abzuziehen ist. Es verbleiben Wohnkosten der Ehefrau und der Kinder von total CHF 1'383.00 (CHF 1'767.00 abzüglich CHF 384.00). Diese sind nach grossen und kleinen Köpfen aufzuteilen. Im Bedarf von D._____ sind mithin Wohnkosten in Höhe von CHF 346.00 anzurechnen. 4.2.3.4. Da D._____ die Aufnahmeprüfung für die Talentschule bestanden hat, ist davon auszugehen, dass der Besuch einer Talentschule seinen spezifischen Bedürfnissen und Fähigkeiten entspricht. Ausserdem kann angenommen werden, dass die weiter vom Wohnort von D._____ entfernte Schule in O.5._____ nur deshalb gewählt wurde, weil in O.4._____ kein Platz zur Verfügung stand (vgl. zum Ganzen act. B.5 [186]). Daher sind die mit dem Besuch der Talentschule F._____ verbundenen Kosten grundsätzlich im Bedarf von D._____ anrechenbar, da sie zu seiner Ausbildung gehören. Die Kosten sind dabei gemäss dem effektiven Aufwand anzurechnen, was entgegen der Ansicht des Ehemannes nichts mit der einstufigen Methode zu tun hat. An dieser Stelle ist noch auf die Frage nach allfälligen Auswirkungen des fehlenden Einverständnisses des Ehemannes zur Anmeldung von D._____ für die Talentschule einzugehen. Entscheidungen über einen Schulwechsel sind grundsätzlich durch beide Elternteile gemeinsam zu treffen (vgl. Art. 301 Abs. 1bis ZGB e contrario; Urteil des Bundesgerichts 5A_465/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 5.1.2 betreffend die Wahl einer privaten statt einer öffentlichen Schule; BÜCHLER/CLAUSEN, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung, Band I: ZGB, 4. Aufl. 2022, Art. 301 N. 8 m.w.H.). Demnach wäre die Entscheidung betreffend die Anmeldung für die Talentschule im Prinzip durch beide Eltern gemeinsam zu treffen gewesen. Entscheidet ein Elternteil allein, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 301 Abs. 1bis ZGB vorliegen, hat dies aber jedenfalls solange, als aus der Alleinentscheidung keine Kindeswohlgefährdung resultiert – was vorliegend weder vorgebracht wird noch ersichtlich wäre, entspricht der Besuch der Talentschule doch nach dem Gesagten den Bedürfnissen und Fähigkeiten von D._____ –, keine unmittelbaren Konsequenzen. Die Entscheidung durch einen Elternteil allein stellt weder ein strafbares Verhalten noch eine zivilrechtlich bedeutsame Normverletzung dar. Der andere Elternteil, hier der Ehemann, hat sich mit der getroffenen Entscheidung abzufinden (vgl. AFFOLTER-FRINGELI/VOGEL, in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch,

33 / 67 Die elterliche Sorge/der Kindesschutz, Art. 296-317 ZGB, 2016, Art. 301 N. 48; BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., Art. 301 N. 19, je m.w.H.). Im Übrigen ist nicht aktenkundig, dass der Ehemann je gegen den Besuch einer Talentschule durch D._____ opponiert hätte, obschon er Kenntnis einer entsprechenden Absicht hatte (vgl. RG-act. I/6, S.3, IV/42, VIII/2, S. 6, VIII/3, III.13; vgl. auch act. A.4 [179]). 4.2.3.5. Entsprechend den vorangehenden Ausführungen sind demnach die mit der Ausbildung von D._____ in der Talentschule verbundenen Kosten in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Dies betrifft zunächst die Schulgebühr bzw. den Betrag für Infrastrukturkosten von jährlich CHF 400.00 bzw. von monatlich CHF 33.00 (vgl. act. B.11 [186]). Zusätzliche Kosten für Lehrmittel fallen hingegen nicht (mehr) an (vgl. act. A.1 [186], III.B.9). Ebenso kann auf die Anrechnung von Mobilitätskosten verzichtet werden, zumal die Kosten für das BÜGA für Schüler der Talentschule von der Wohnsitzgemeinde übernommen werden (vgl. act. D.27 [179] = act. D.26 [186]; act. A.7 [179] = act. A.6 [186]). Zu berücksichtigen sind die Kosten für auswärtige Verpflegung. D._____ nimmt nach Angaben der Ehefrau vier Mal pro Woche am I._____ Mittagstisch teil (vgl. act. A.1 [186], III.B.3; act. B.12 [186]). Die Ehefrau setzt hierfür in ihrer Bedarfsberechnung einen Betrag von monatlich (lediglich) CHF 20.00 ein (vgl. act. A.1 [186], III.B.9 u. III.E.20 f.; act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 7), wobei es sich um ein offensichtliches Versehen handelt. Bei rund 150 Verpflegungstagen (vgl. E. 4.2.3.2; entspricht ungefähr vier Mittagessen wöchentlich während 39 Schulwochen) à CHF 10.50 pro Mahlzeit (vgl. act. B.13 [186]) ergeben sich Verpflegungskosten von durchschnittlich rund CHF 130.00 pro Monat, welche im Bedarf von D._____ angerechnet werden. Die Kosten für einen Check-up und Funktionsuntersuch im Spital O.5._____ von total CHF 420.05 sind belegt (act. B.14 [186]). Der Check-up war zwar nicht obligatorisch, aber von der Talentschule F._____ empfohlen (vgl. act. D.27 [179] = act. D.26 [186]). Im Bedarf von D._____ sind folglich entsprechende Gesundheitskosten zu berücksichtigen, zumal nicht anzunehmen ist, dass die Kosten für einen solchen Gesundheitscheck von der Krankenkasse übernommen werden. Da die Untersuchung gemäss Auskunft der Talentschule und entgegen den Ausführungen der Ehefrau nur einmalig durchzuführen war, ist hierfür ein monatlicher Betrag von rund CHF 10.00 anzurechnen. 4.2.3.6. Fraglich ist die Anrechnung der Kosten für den Fussballsport, namentlich des Vereinsbeitrags, der Kosten für die notwendige Ausrüstung sowie der entsprechenden Fahrkosten der Ehefrau. Hierbei handelt es sich an sich nicht um ein echtes Novum, zumal D._____ nicht erst seit dem Jahr 2024 zur J._____

34 / 67 Auswahl gehören dürfte. Da es vorliegend um Kinderbelange geht, sind Noven allerdings ohnehin ohne Weiteres zulässig (vgl. vorstehend E. 1.6 f.). Aktuell spielt D._____ beim K._____ (act. C.12 [179]; vgl. act. A.4 [179]). Für Schüler mit einem Talent im Bereich Sport setzt die Talentschule F._____ die Ausübung des Talentsports auf Kaderniveau während der gesamten Schulzeit voraus. Was konkret Schüler mit dem Talent Fussball anbelangt, so müssen diese den Fussballsport im Team K._____ des J._____ Fussballverbands ausüben (vgl. act. D.27 [179]) = act. D.26 [186]). Vor diesem Hintergrund stellen die mit dem Fussball verbundenen Kosten – welche grundsätzlich vollständig durch die Eltern zu tragen sind, da nur ausnahmsweise eine finanzielle Unterstützung durch den Förderverein der Talentschule erfolgt – keine aus einem allfälligen Überschuss zu begleichenden Hobbykosten dar, sondern sind sie vielmehr als Ausbildungskosten im weiteren Sinne zu betrachten. Diese gilt es mithin im Bedarf von D._____ zu berücksichtigen. Insbesondere angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse können allerdings nur die für die Ausübung des Spitzensports absolut notwendigen Auslagen angerechnet werden. Dazu gehört zunächst der Mitgliederbeitrag des J._____ Fussballverbands von jährlich CHF 900.00 bzw. monatlich CHF 75.00 (vgl. act. B.15 [186]). Sodann sind die zwingend erforderlichen Ausrüstungskosten zu berücksichtigen. Ein Teil der Ausstattung ist für die Spieler obligatorisch (vgl. act. C.12 f. [179]), weshalb die entsprechenden Kosten im Bedarf von D._____ anzurechnen sind. Gestützt auf das Bestellformular des J._____ Fussballverbands (mit Angabe der Pflicht-Ausrüstung, der jeweils empfohlenen Menge der Ausrüstungsartikel sowie einer aktuellen Preisliste) sowie die in der Vergangenheit getätigten Bestellungen (vgl. act. B.16 ff. [186]) ist schätzungsweise von notwendigen Kosten von rund CHF 30.00 pro Monat auszugehen. Die Kosten für den Kauf von über die Pflichtausrüstung hinausgehenden Ausrüstungsartikeln sind aus einem allfälligen Überschuss zu bezahlen. Die geltend gemachten Fahrkosten für den Transport von D._____ zu Auswärtsspielen in Höhe von CHF 157.00 pro Monat (vgl. act. A.1 [186], III.B.6; act. A.7 [179] = act. A.6 [186]; act. B.20 ff. [186]) können in dieser Höhe nicht als notwendige Ausbildungskosten im weiteren Sinne berücksichtigt werden. Zu berücksichtigen ist lediglich ein geschätzter anteilsmässiger Betrag von durchschnittlich rund CHF 50.00 pro Monat für den Transport an Auswärtsspiele, da davon auszugehen ist, dass für die ausserkantonal absolvierten Spiele Fahrgemeinschaften gebildet und so die Fahrkosten erheblich verringert werden können. 4.2.3.7. Von Amtes wegen zu berücksichtigen sind die aktuellen KVG-Prämien in Höhe von rund CHF 94.00 (act. C.6 u. C.9 [179]). Davon in Abzug zu bringen ist die

35 / 67 individuelle Prämienverbilligung in Höhe von total CHF 1'000.80 bzw. von CHF 83.00 pro Monat (act. C.10 [179]). 4.2.3.8. Da vorliegend (trotz der eher knapperen finanziellen Verhältnisse) nach Deckung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Ehegatten und von D._____ genügend Mittel verbleiben, hat eine Aufstockung auf den familienrechtlichen Bedarf zu erfolgen. Entsprechend ist bei D._____ namentlich ein Steueranteil zu berücksichtigen. Bis zu dessen Volljährigkeit werden die für ihn bestimmten Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen durch die Mutter versteuert (vgl. Art. 23 lit. f DBG; Art. 29 Abs. 1 lit. h StG [BR 720.000]). Seitens der Mutter resultiert in den Phasen 2 und 3 eine monatliche Steuerlast von total CHF 106.00 respektive von CHF 101.00 (vgl. nachfolgend E. 4.9.4). Die der Mutter anfallenden Steuern sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung proportional nach ihren eigenen Einkünften (vorliegend: Nettoeinkommen) und jenen von D._____ (vorliegend: Barunterhaltsbeiträge und Familienzulagen) aufzuteilen (vgl. BGE 147 III 457 E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 21 22 vom 31. Januar 2023 E. 3.4.3, je m.w.H.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist für D._____ in den Phasen 2 und 3 ein Steueranteil von CHF 32.00 respektive von CHF 29.00 auszuscheiden und in seinem Bedarf zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich verfügt D._____ über keine VVG-Versicherung (vgl. act. C.9 [179]), welche in seinem Bedarf zu berücksichtigen wäre. 4.2.3.9. Ab dem Ende der Oberstufenschulzeit von D._____ an der Talentschule F._____ entfallen die damit verbundenen Kosten, namentlich die Schulgebühr bzw. Infrastrukturkosten, die Gesundheitskosten für den Check-up und Funktionsuntersuch sowie die als Ausbildungskosten im weiteren Sinne berücksichtigten Kosten für den Fussballsport. Im Anschluss an den Besuch der Talentschule wird D._____ entweder – seinem aktuellen Wunsch entsprechend (vgl. act. A.1 [186], III.B.10) – ein Gymnasium besuchen oder aber eine Lehre absolvieren. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, welche Ausbildungskosten dannzumal konkret bei D._____ anfallen werden, wird hinsichtlich der Positionen auswärtige Verpflegung, Mobilitätskosten sowie Lehrmittel und Berufsanschaffungen bei D._____ schätzungsweise mit denselben Beträgen (CHF 165.00, CHF 32.00 respektive CHF 50.00) gerechnet wie aktuell bei C._____ (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3.1 f.). Anstatt der Kinderzulage von CHF 230.00 wird D._____ in dieser Phase neu die Ausbildungszulage in Höhe von CHF 280.00 angerechnet. 4.2.3.10. Ab der Volljährigkeit von D._____ werden in seinem Bedarf höhere Krankenkassenprämien und eine individuelle Prämienverbilligung analog zu den

36 / 67 dafür bei C._____ angerechneten Beträgen (vgl. dazu nachfolgend E. 4.3.3.3) berücksichtigt. Ebenso wie bei C._____ (vgl. nachfolgend E. 4.3.3.4) dürften bei D._____ keine Steuern anfallen, womit bei ihm ab der Volljährigkeit keine entsprechende Position mehr zu berücksichtigen ist. Es wird angenommen, dass C._____ im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit von D._____ nicht mehr bei der Mutter zu Hause wohnen wird. Entsprechend werden die dannzumal auf die Ehefrau und D._____ entfallenden Wohnkosten von insgesamt CHF 1’206.00 (CHF 2’650.00 abzüglich Anteil H._____ von CHF 1'060.00 abzüglich CHF 384.00 Mieteinnahmen) in Phase 4 nur noch auf die Mutter und D._____ aufgeteilt. Damit belaufen sich die auf D._____ entfallenden Wohnkosten in dieser Phase auf CHF 402.00. 4.3. Bedarf von C._____ 4.3.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ging von einem Bedarf von C._____ in Höhe von insgesamt CHF 1'232.00 aus (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7). 4.3.2. Vorbringen der Parteien 4.3.2.1. Die Ehefrau macht geltend, zusätzlich zu den vorinstanzlich berücksichtigten Bedarfspositionen sei C._____ ein Betrag von CHF 50.00 für Lehrmittel bzw. berufsnotwendige Beschaffungen anzurechnen (act. A.1 [186], III.C.14). 4.3.2.2. Der Ehemann stellt sich auf den Standpunkt, dass die behaupteten Ausbildungskosten durch die eingereichten Belege nicht hinreichend nachgewiesen seien. Zudem bemängelt er, dass die Vorinstanz im Bedarf von C._____ Wegkosten von monatlich CHF 103.00 für ein BÜGA berücksichtigt habe, obschon für die zurückzulegende Strecke ein Streckenabonnement genüge, welches monatlich lediglich CHF 73.50 koste (act. A.2 [186], C.17 f.). 4.3.2.3. In ihrer Noveneingabe vom 28. August 2025 bringt die Ehefrau vor, aufgrund des Umzugs von O.1._____ nach O.4._____ benötige C._____ neu kein BÜGA mehr, sondern ein Zonenabonnement des Stadtbusses von O.4._____ für CHF 387.00 jährlich bzw. CHF 32.00 monatlich (act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 6).

37 / 67 4.3.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.3.3.1. Bei einer Wohngemeinschaft, wozu auch Haushalte mit volljährigen Kindern gehören, die ein eigenes Erwerbseinkommen erzielen, sind die Wohnkosten in der Regel anteilsmässig zu berücksichtigen (betreibungsrechtliche Richtlinien; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom 16. November 2021 E. 7.3). Vorausgesetzt ist, dass das volljährige Kind bereits wirtschaftlich selbständig ist (Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 12 57 vom

24. Juli 2014 E. 4.c). Verfügt das volljährige Kind hingegen über kein eigenes Einkommen, ist der Wohnkostenanteil gleich zu berechnen wie jener eines Minderjährigen (Urteil des Bundesgerichts 5A_382/2021 vom 20. April 2022 E. 8.3). C._____ ist zwar volljährig, aber noch in Ausbildung und daher noch nicht wirtschaftlich selbständig. Es sind bei ihm folglich bis zu seinem Auszug (vgl. E. 4.2.3.10) dieselben Wohnkosten wie bei D._____, mithin ein Betrag von CHF 346.00, einzusetzen. Es kann auf die in Zusammenhang mit dem Bedarf von D._____ gemachten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 4.2.3.3). 4.3.3.2. Ausbildungskosten sind auch bei Volljährigen vom Unterhalt erfasst (BGE 147 III 265 E. 7.2 i.f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_340/2021 vom

16. November 2021 E. 7.1). Die Ehefrau reichte vor erster Instanz in diesem Zusammenhang verschiedene Belege ein (RG-act. III/58, III/71 f. u. III/80). Dem aktuellen Lehrvertrag von C._____ lässt sich entnehmen, dass er die Beschaffungskosten für sichere, geeignete Arbeitsschuhe selbst zu tragen hat (RG- act. III/58, Ziff. 10), wobei kein Beleg für eine entsprechende Anschaffung vorliegt. Auf die ins Recht gelegte Rechnung aus dem Jahr 2022 betreffend den Kauf von Lehrmitteln im Bereich Assistenz Gesundheit und Soziales (RG-act. III/71) kann in Übereinstimmung mit dem Ehemann nicht abgestellt werden, zumal diese die frühere Lehre von C._____ (vgl. RG-act. III/53) betraf. Dem Ehemann ist auch zuzustimmen, dass sich aus den eingereichten Empfangsscheinen vom

13. Dezember 2023 über einen Betrag von CHF 454.10 an die L._____ respektive einen solchen von CHF 200.00 an das M._____ (RG-act. III/72) nicht ergibt, wofür die genannten Beträge bezahlt wurden. Der Homepage der L._____ (._____ [zuletzt besucht am 13. November 2025]) lässt sich aber entnehmen, dass diese unter anderem Lehrmittel und Bücher im Gesundheitsbereich verkauft. Im Weiteren ergibt sich aus der Beschreibung der Ausbildung Fachfrau/-mann Gesundheit am M._____, dass für Lehrmittel, Exkursionen usw. (einmalige) Kosten von etwa CHF 1'000.00 anfallen, ein jährlicher Unkostenbeitrag an Schul- und Verbrauchsmaterial sowie die schulische Infrastruktur von CHF 200.00 zu entrichten ist und die Lernenden ausserdem einen eigenen Laptop benötigen

38 / 67 (vgl. ._____ [zuletzt besucht am 13. November 2025]). Die Empfangsscheine, die wenige Monate nach Beginn der aktuellen Lehre von C._____ datieren, sind demnach als ausreichender Beleg für Ausbildungskosten in Höhe von total CHF 654.10 zu erachten. Dies gilt auch für die Rechnung von N._____ (RG- act. III/80), gemäss welcher am 2. August 2023 unter anderem ein Apple Macbook

– einer handschriftlichen Notiz zufolge offenbar für C._____ – für CHF 2'448.00 erworben wurde. Angesichts der zu berücksichtigenden Auslagenpositionen (namentlich Lehrbücher, Infrastrukturbeitrag, Laptop und Arbeitsschuhe) und der vorhandenen Belege erscheint es angemessen, C._____ hierfür den geltend gemachten Betrag von CHF 50.00 pro Monat im Bedarf anzurechnen. 4.3.3.3. Was die Mobilitätskosten von C._____ anbelangt, so sind ihm für die Zurücklegung des Weges von seinem (neuen) Wohnort in O.4._____ an seinen Lehrort sowie zur Berufsschule in O.4._____ die Kosten für ein Zonenabonnement des Stadtbusses von O.4._____ für Jugendliche von CHF 387.00 bzw. von CHF 32.00 pro Monat anzurechnen. 4.3.3.4. Von Amtes wegen zu beachten sind die (ab der Volljährigkeit höher ausfallenden) aktuellen Krankenversicherungs-Prämien von C._____ in Höhe von monatlich CHF 294.00 (act. C.6 u. C.8 [179]). Davon in Abzug zu bringen ist die individuelle Prämienverbilligung in Höhe von total CHF 3'069.60 bzw. von CHF 256.00 pro Monat (act. C.10 [179]). 4.3.3.5. Vorliegend stehen grundsätzlich ausreichend finanzielle Mittel zur Verfügung, um auch den familienrechtlichen Bedarf von C._____ zu decken (vgl. nachfolgend E. 4.11). Dieser fällt indessen gleich hoch aus wie sein betreibungsrechtliches Existenzminimum. So fallen bei C._____ angesichts des von ihm erzielten Lehrlingslohnes (nach Vornahme der üblichen Abzüge) keine Steuern an; bei den ihm zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen handelt es sich um steuerfreie Einkünfte (vgl. Art. 24 lit. e DBG; Art. 30 lit. g StG). Sodann verfügt C._____ soweit ersichtlich über keine VVG-Versicherung (vgl. act. C.8 [179]). 4.4. Zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ 4.4.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt im Dispositiv in Bezug auf den Unterhalt für C._____ fest, dass die Unterhaltspflicht des Vaters bis Abschluss der Erstausbildung von C._____ (voraussichtlich im Juli 2026) dauere (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 5 lit. a).

39 / 67 4.4.2. Vorbringen der Ehefrau Die Ehefrau moniert, dass die Vorinstanz die Dauer der Unterhaltspflicht gegenüber C._____ zu Unrecht bis Juli 2026 begrenzt habe, zumal die von C._____ beabsichtigte weitere Ausbildung (Erlangen Berufsmaturität und Studium an einer Fachhochschule) als Teil einer Einheit und somit noch als Erstausbildung zu betrachten seien (act. A.1 [186], III.C.15). 4.4.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.4.3.1. Gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB sind die Eltern, falls ein Kind bis zur Volljährigkeit noch über keine angemessene Erstausbildung verfügt, weiterhin bis zum entsprechenden Ausbildungsabschluss (bar-)unterhaltspflichtig, soweit es ihnen nach den gesamten wirtschaftlichen und persönlichen Umständen zumutbar ist. Die Erstausbildung des Kindes umfasst neben dessen Grundausbildung mitunter auch Zusatzausbildungen wie namentlich die Erlangung der (Berufs-) Maturität oder das Studium an einer Fachhochschule, wobei die Erlangung der (Berufs-)Maturität für sich alleine regelmässig keine abgeschlossene Berufsausbildung bildet (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 101 vom 23. Dezember 2021 E. 4.5.2; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 59, je m.w.H.). 4.4.3.2. Die Vorinstanz hat die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber C._____ bis zum Zeitpunkt des Abschlusses einer Erstausbildung beschränkt und lediglich in Klammern die Anmerkung "voraussichtlich im Juli 2026" angebracht. Es ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz mit ihrer Formulierung die angemessene Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB meinte. Dies ist massgebend und nicht die Klammerbemerkung, wie sich denn auch aus der Verwendung des Wortes "voraussichtlich" ergibt. Da vorliegend ohnehin die Unterhaltsbeiträge für C._____ neu festgesetzt werden, wird die Formulierung in Dispositivziffer 5 lit. a des angefochtenen Entscheids von Amtes wegen angepasst bzw. die fragliche Klammerbemerkung gestrichen, zumal das Dispositiv (Urteilsformel) in knapper Formulierung das Ergebnis des Entscheids zum Ausdruck bringen und keine nicht erforderlichen Anmerkungen enthalten soll (vgl. Art. 238 lit. d ZPO; KILLIAS, a.a.O., Art. 238 N. 9).

40 / 67 4.5. Abzug eines Anteils des Lehrlingslohnes von C._____ und D._____ 4.5.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz hielt fest, dass der Vater berechtigt sei, von den an C._____ geschuldeten Unterhaltsbeiträgen die Hälfte dessen Bruttolehrlingslohnes in Abzug zu bringen. In Bezug auf den Unterhalt von D._____ berechtigte die Vorinstanz den Vater, von seinen künftigen Unterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Bruttolehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen. Sie erwog in diesem Zusammenhang, dass der Vater deshalb berechtigt sei, bei D._____ einen Drittel anstatt die Hälfte des Lehrlingslohnes wie bei C._____ in Abzug zu bringen, weil der Barunterhalt für C._____ in der 2. Phase bzw. ab dem 1. August 2024 bis zum

31. Juli 2029 nicht mehr beziffert und entsprechend der Überschuss von D._____ nicht mehr zahlenmässig ausgewiesen sei. An anderer Stelle führte die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass C._____, sobald (und sofern) D._____ eine Berufslehre absolviere, finanziell selbständig sei und damit der Überschuss des Vaters grösser werde, so dass der Abzug von einem Drittel des Lehrlingslohns von D._____ als angemessen erscheine (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 5 lit. a f. u. E. 3.4.3 i.f. u. 3.4.6). 4.5.2. Vorbringen der Parteien 4.5.2.1. Die Ehefrau rügt eine Ungleichbehandlung der Kinder, da bei C._____ die Hälfte und bei D._____ ein Drittel des jeweiligen Lehrlingslohnes abgezogen werde. Sie bringt vor, dass die Vorinstanz den Unterhaltsanspruch von C._____ und damit den Überschussanteil von D._____ für die verschiedenen Unterhaltsphasen mit den im Recht liegenden Unterlagen konkret hätte berechnen können. Aufgrund dessen hätte die Vorinstanz den Anspruch von D._____ auf eine Überschussbeteiligung auch nicht auf einen unbekannten Zeitpunkt verschieben dürfen. Ausserdem sei bei beiden Kindern maximal ein Drittel des Netto-Lehrlingslohnes (und nicht etwa des Brutto-Lehrlingslohnes) abzuziehen (act. A.1 [186], III.C.11 ff.). 4.5.2.2. Der Ehemann macht geltend, der Umfang der Anrechnung des Lehrlingslohnes hänge vom Einzelfall ab. Die Lehre gehe von einer Berücksichtigung von maximal 60 % des Kindeseinkommens aus. Die Ausgangslage bezüglich Anrechnung des Lehrlingslohnes unterscheide sich bei den beiden Kindern erheblich. Grundsätzlich könne bei einem volljährigen Kind ein grösserer Beitrag an den Unterhalt erwartet werden als von einem minderjährigen Kind. Zudem habe C._____ bis jetzt noch gar keinen Beitrag an seinen Unterhalt geleistet und habe hohe Ersparnisse bilden können. Ausserdem befinde er sich

41 / 67 bereits in der Zweitausbildung, weshalb sein Lehrlingslohn sogar vollumfänglich anzurechnen sei und kein Unterhalt mehr geschuldet sei. Die Anrechnung des Bruttolohnes anstatt des Nettolohnes sei transparenter und vereinfache die Berechnung des Unterhaltsbeitrages, da Ersterer im Voraus bekannt sei und mithin das Einverlangen von monatlichen Lohnabrechnungen entfalle; C._____ werde dadurch unter dem Strich auch nicht benachteiligt (act. A.2 [186], C.10 ff.). 4.5.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.5.3.1. Gemäss Art. 285 ZGB sind bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages das Vermögen und die Einkünfte des Kindes zu berücksichtigen. Die Bestimmung ist im Kontext von Art. 276 Abs. 3 ZGB respektive von Art. 277 Abs. 2 ZGB auszulegen: Demnach sind die Eltern in dem Mass von der Unterhaltspflicht befreit, als dem Kind zugemutet werden kann, den eigenen Unterhalt aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln zu bestreiten. Soweit zumutbar (und damit insbesondere mit der Ausbildung vereinbar), hat das (volljährige) Kind demnach alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um seinen Unterhalt selbst zu bestreiten und namentlich einem Erwerb nachzugehen. Die Zumutbarkeit bestimmt sich einerseits aus dem Vergleich der Leistungsfähigkeit von Eltern und Kind und andererseits nach der Höhe ihrer Leistungen und dem Bedarf des Kindes. Mit anderen Worten hängt der Umfang der Berücksichtigung des Kindeseinkommens von den Verhältnissen im Einzelfall ab. Die kantonalen Gerichte verfügen bei dieser Beurteilung über ein Ermessen (Urteile des Bundesgerichts 5A_513/2020 vom

14. Mai 2021 E. 4.3, 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.1, 5A_129/2019 vom

10. Mai 2019 E. 2 u. E. 9.3; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, a.a.O., Allg. Bem. zu Art. 276-293 N. 66a, je m.w.H.; vgl. BGE 147 III 265 E. 7.1). Minderjährige Kinder haben sich in der Regel nicht mit mehr als 60 % ihres Einkommens (bzw. 80 % bei sehr schlechten finanziellen Verhältnissen der Eltern) am eigenen Unterhalt zu beteiligen. Dasselbe gilt grundsätzlich auch für volljährige Kinder. Tendenziell darf von einem volljährigen Kind aber ein höheres Mass an Eigenverantwortung – und mithin auch ein höherer Beitrag aus dem eigenen Arbeitserwerb – erwartet werden (Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 23 50 vom 5. September 2024 E. 3.15.1, ZK1 20 30 vom 18. August 2022 E. 7.4.2 u. E. 9.4.1; FOUNTOULAKIS, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 276 N. 35). 4.5.3.2. Im Grundsatz sind alle unterhaltsberechtigten Kinder eines Elternteils im Verhältnis zu ihren objektiven Bedürfnissen finanziell gleich zu behandeln. Den unterschiedlichen Erziehungs-, Gesundheits- und Ausbildungsbedürfnissen der Kinder darf Rechnung getragen werden. Ungleiche Unterhaltsbeiträge sind somit

42 / 67 nicht von vorneherein ausgeschlossen, bedürfen aber einer besonderen Rechtfertigung. Es besteht mithin kein Anspruch auf absolute Gleichbehandlung (BGE 137 III 59 E. 4.2, 126 III 353 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 5A_689/2023 vom 19. August 2024 E. 5.3.2). So ist es beispielsweise je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zulässig – wenn auch nicht im Sinne einer Regel allgemein vorgesehen –, dass ein noch nicht volljähriges Kind einen Drittel seines Einkommens für den eigenen Barbedarf aufwenden muss, ein volljähriges hingegen die Hälfte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 5.3.1). 4.5.3.3. Die vorinstanzlich vorgesehene Anrechnung eines Drittels eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ wird als solche nicht beanstandet. Strittig ist jedoch der Umfang des bei C._____ anrechenbaren Lehrlingslohnes. In casu liegt auf den ersten Blick eine Ungleichbehandlung vor, da bei C._____ die Hälfte und bei D._____ ein Drittel des jeweiligen (allfälligen) Lehrlingslohnes angerechnet wird. Allerdings ist eine solche vorliegend als objektiv gerechtfertigt und damit als zulässig zu erachten, zumal bereits die jeweilige Ausgangslage eine andere ist. C._____ befindet sich bereits in der (zweiten) Lehre, während bei D._____ noch nicht klar ist, ob er überhaupt eine solche absolvieren wird. Nach Angaben der Ehefrau strebt D._____ keine Lehre an (act. A.1 [186], III.B.10). Mit dem Ehemann ist sodann zu berücksichtigen, dass C._____ während des ersten Teils seiner Lehre keinen Beitrag an seinen eigenen Unterhalt leisten musste und seinen Lehrlingslohn vollumfänglich behalten durfte, während D._____ für den Fall des Absolvierens einer Lehre während der gesamten Dauer der Lehre ein Teil seines Lehrlingslohnes angerechnet würde. Schliesslich begründete die Vorinstanz die Anrechnung von lediglich einem Drittel des Lehrlingslohnes bei D._____ wie erwähnt auch damit, dass C._____ im Zeitpunkt des Beginns einer allfälligen Lehre von D._____ voraussichtlich finanziell selbständig sein und der Überschuss des Vaters damit höher ausfallen werde, also mit dannzumal besseren finanziellen Verhältnissen. Die geschilderten Umstände rechtfertigen es, dass bei C._____ und D._____ jeweils nicht der gleiche Anteil des (allfälligen) Lehrlingslohnes angerechnet wird. Die Ehefrau erachtet die Anrechnung des hälftigen Lehrlingslohnes von C._____ auch für sich gesehen als zu hoch. Unter Berücksichtigung der vorstehend zitierten Praxis und angesichts der Volljährigkeit von C._____, der eher knappen finanziellen Verhältnisse, der Höhe des erzielten Lehrlingslohnes sowie des Umstands, dass C._____ im Bedarf Auslagen für den Arbeitsweg, für auswärtige Verpflegung sowie für Lehrmittel und berufsnotwendige Anschaffungen angerechnet werden, erscheint die Anrechnung von 50 % des Lehrlingslohnes von C._____ jedoch durchaus als

43 / 67 angemessen. Der Entscheid der Vorinstanz ist demnach in diesem Punkt zu schützen. 4.5.3.4. Der Ehefrau ist zuzustimmen, dass im Rahmen der Unterhaltsberechnung in der Regel nicht auf den Bruttolohn, sondern auf den Nettolohn abgestellt wird (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 15 69 vom 30. Mai 2016 E. 6c/bb, ZK1 11 75 vom 31. Januar 2012 E. 4c, je m.w.H.). Ferner ist der Ehefrau beizupflichten, dass bei C._____ ein konkret bezifferter Betrag als Einkommen einzusetzen ist. Mangels einer konkreten Festsetzung des anrechenbaren Teils des Lehrlingslohnes von C._____ kann nämlich auch der Überschussanteil von D._____ nicht konkret festgelegt werden. Zudem würde gemäss der vorinstanzlichen Regelung die Hälfte des Lehrlingslohnes von C._____ allein dem Vater zu Gute kommen, anstatt dass dieser insgesamt in die Unterhaltsberechnung einbezogen wird und damit beiden Elternteilen zu Gute kommt. Damit ist bei C._____ die Hälfte seines Netto-Lehrlingslohnes als Einkommen einzusetzen. Ab August 2025 erzielt C._____ einen Brutto-Lehrlingslohn von CHF 1'500.00 pro Monat (vgl. RG- act. III.58). Schätzungsweise ist – in Übereinstimmung mit den Vorbringen beider Parteien (vgl. act. A.1 [186], III.C.13; act. A.2 [186], C.16) – von einem hälftigen Netto-Lehrlingslohn von rund CHF 750.00 auszugehen, zumal C._____ einen dreizehnten Monatslohn erhält. Welchen Weg C._____ nach Abschluss der Lehre im Sommer 2026 einschlägt, ist aktuell nicht absehbar. Bei Aufnahme einer Berufstätigkeit entfällt die Unterhaltspflicht der Eltern. Falls er eine weitere Ausbildung – im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB – absolvieren sollte, wird namentlich aufgrund der von volljährigen Kindern zu erwartenden Eigenverantwortung davon ausgegangen, dass C._____ weiterhin ein Einkommen von CHF 750.00 pro Monat erzielen kann. Zudem kann ab 1. August 2029, also ab Phase 4, angenommen werden, dass C._____ wirtschaftlich selbständig ist (vgl. zur Wohnsituation bereits E. 4.2.3.10). Sollten die erwähnten Annahmen nicht zutreffen, wäre sein Unterhaltsanspruch in einem Abänderungsverfahren neu zu beurteilen. Ein allfälliger künftiger Lehrlingslohn von D._____ ist nach dem Gesagten zu einem Drittel anzurechnen, wobei hierfür (trotz der nachvollziehbaren Einwendungen des Ehemannes bezüglich der Praktikabilität einer solchen Regelung) ebenfalls auf den Netto-Lehrlingslohn abzustellen ist. Würde stattdessen auf den Bruttolohn abgestellt und sollte D._____ dereinst keinen dreizehnten Monatslohn erhalten, so hätte dies die Anrechnung eines zu hohen Teils des Lehrlingslohnes von D._____ zur Folge. Würde D._____ wie beabsichtigt einen akademischen Weg einschlagen (vgl. act. A.1 [186], III.B.10), so würde sich die Frage nach der exakten Höhe des anrechenbaren Lehrlingslohnes von D._____ ohnehin nicht stellen. Wie bereits

44 / 67 erwähnt, wird die vorinstanzlich vorgesehene Anrechnung eines Drittels eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ durch die Parteien nicht beanstandet. Es gilt indes zu berücksichtigen, dass gemäss den vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 4.1.3) der Volljährigenunterhalt von D._____ nicht allein durch den Ehemann zu tragen, sondern von beiden Eltern entsprechend ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit zu erbringen ist. Wie sich der nachfolgenden Berechnung (vgl. E. 4.11.3) entnehmen lässt, wird der (Volljährigen-)Unterhalt von D._____ in Phase 4 zu mehr als der Hälfte durch die Ehefrau erbracht. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, von dem durch den Ehemann geschuldeten, weniger als die Hälfte des gesamten Barunterhalts von D._____ ausmachenden Unterhaltsbeitrag einen Drittel eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ abzuziehen. Vielmehr erscheint es angebracht, in dieser Phase lediglich einen Sechstel eines allfälligen Lohnes von D._____ vom Unterhaltsbeitrag des Ehemannes in Abzug zu bringen. Dafür kann auch die Ehefrau einen Sechstel eines allfälligen Lehrlingslohnes von dem durch sie getragenen Unterhalt von D._____ abziehen. 4.6. Einkommen des Ehemannes 4.6.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz berücksichtigte gestützt auf die Lohnabrechnungen des Ehemannes für das Jahr 2023 ein durchschnittliches Einkommen von CHF 4'270.00 pro Monat (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.4). 4.6.2. Vorbringen der Parteien 4.6.2.1. Die Ehefrau macht geltend, dass für die Ermittlung des relevanten Einkommens des Ehemannes der in den Lohnabrechnungen vorgenommene Quellensteuer-Lohnabzug aufzurechnen sei. Obschon der Ehemann bereits mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass er bei der Steuerverwaltung Graubünden einen Antrag auf ordentliche Veranlagung zu stellen habe, habe er diese Anmeldung erneut versäumt, weshalb er die daraus resultierenden negativen Folgen tragen müsse. Im Jahr 2023 sei ein Quellensteuer-Abzug von total CHF 1'539.20 bzw. von durchschnittlich CHF 128.27 pro Monat erfolgt, welcher aufzurechnen sei. Ausserdem sei von einer Lohnerhöhung des Ehemannes ab dem Jahr 2024 auszugehen, welche ebenfalls zu berücksichtigen sei (act. A.1 [186], III.D.16). 4.6.2.2. Der Ehemann lässt ausführen, die Vorinstanz habe sein Einkommen gestützt auf seine Lohnabrechnungen zutreffend ermittelt. Der Quellensteuerabzug

45 / 67 sei korrekt erfolgt und es treffe ihn keine Pflicht, weiterführende Abklärungen vorzunehmen oder zusätzliche Gesuche zu stellen. Die Behauptung betreffend Lohnerhöhung sei nicht belegt (act. A.2 [186], C.19 f.). In Bezug auf sein Einkommen führt der Ehemann ausserdem aus, dass er das ihm von seiner Arbeitgeberin zur Begleichung ehelicher Schulden gewährte Darlehen in Höhe von CHF 18'380.00 in Raten zurückzahle, wobei ihm jeweils ein Betrag zwischen CHF 1'000.00 und CHF 1'900.00 direkt vom Lohn abgezogen werde. Beim Darlehen handle es sich um Schulden, die während des ehelichen Zusammenlebens gebildet worden seien. Er habe sich zwecks Amortisation der Schulden überdies zur Leistung von Überstundenarbeit im Umfang von 60 zusätzlichen Stunden pro Monat sowie zur Abtretung seiner Ansprüche auf einen dreizehnten Monatslohn, das Dienstaltersgeschenk sowie eine Ferienwoche verpflichten müssen. Die Überzeitstunden seien nur zu berücksichtigen, falls auch die Rückzahlungsraten in seinem Bedarf angerechnet würden (act. A.3, S. 2 f.). 4.6.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.6.3.1. Gemäss den entsprechenden Lohnausweisen (act. B.12 f. [179]) erzielte der Ehemann im Jahr 2023 ein Nettoeinkommen (inkl. Anteil am 13. Monatslohn und Dienstaltersgeschenk; abzgl. Quellensteuer und Kinderzulagen) von total CHF 55'964.00 bzw. von CHF 4'664.00 pro Monat und im Jahr 2024 ein solches von total CHF 57'130.00 bzw. von CHF 4'761.00 pro Monat (vgl. auch RG-act. II/40; act. B.14 [179]). Das in den genannten Jahren tatsächlich erwirtschaftete Einkommen des Ehemannes fiel mithin höher aus als der durch die Vorinstanz berücksichtigte Betrag von CHF 4'270.00. 4.6.3.2. Was die Vorbringen des Ehemannes in Zusammenhang mit dem ihm von seiner Arbeitgeberin gewährten Darlehen über CHF 18'380.00 anbelangt, so ist entgegen seinen Ausführungen nicht davon auszugehen, dass das Darlehen zur Begleichung ehelicher Schulden bzw. für den gemeinsamen Lebensunterhalt der Ehegatten aufgenommen wurde. Dem Darlehensvertrag vom 21. März 2025 (act. B.15 [179]) lässt sich nämlich entnehmen, dass die Darlehensgewährung (erst) seit dem 31. Dezember 2021 erfolgt, also einem Zeitpunkt rund zwei Jahre nach der Trennung der Ehegatten am 3. Oktober 2019 (vgl. act. F.1 [ZK1 20 71], E. 3.7). Daher ist es nicht gerechtfertigt, das Darlehen bzw. die geltend gemachten Schulden bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes zu berücksichtigen (vgl. BGE 127 III 289 E. 2a/bb; Urteile des Bundesgerichts 5A_621/2021 vom 20. April 2022 E. 4.3, 5A_780/2015 vom 10. Mai 2016 E. 2.7, je m.w.H.). Sollte der Darlehensvertrag vom 21. März 2025 auch den Kredit der Arbeitgeberin des Ehemannes über rund CHF 15'500.00 umfassen, der im

46 / 67 erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden war (vgl. RG-act. I/1, C.II.10 f.

u. C.III.14 f.; RG-act. I/3, C.IX.23 f.; RG-act. II.8 f.), ist festzustellen, dass insoweit, als dadurch gemeinsame Schulden der Ehegatten (namentlich die gemeinsamen Steuerschulden für die Jahre 2017 und 2018) betroffen sind bzw. waren, im erstinstanzlichen Entscheid eine (vorliegend nicht angefochtene) güterrechtliche Regelung erfolgte (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 7.2 S. 42). Entsprechend den vorstehenden Ausführungen hat der im Darlehensvertrag vom 21. März 2025 vereinbarte Verzicht des Ehemannes auf einen 13. Monatslohn in den Jahren 2025 und 2026 vorliegend unberücksichtigt zu bleiben und sind in seinem Bedarf keine Rückzahlungsraten für das Darlehen anzurechnen. Im Gegenzug ist auch die Vergütung von durch den Ehemann geleisteter Überzeit nicht beim Einkommen zu berücksichtigen, da dieser grundsätzlich nicht verpflichtet ist, mehr als 100 % zu arbeiten. 4.6.3.3. Vor dem Hintergrund der vorangehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, dem Ehemann ein monatliches Nettoeinkommen (inkl. Anteil am 13. Monatslohn; exkl. Kinderzulagen) von CHF 4'760.00 anzurechnen. Dies entspricht dem im Jahr 2024 erzielten Einkommen für ein Vollzeitpensum (ohne Überzeit). Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Ehemann nicht auch künftig ein Einkommen in derselben Höhe sollte generieren können; dies insbesondere angesichts des im Vergleich zum Vorjahr leicht gestiegenen Brutto-Monatslohnes (act. B.14 [179]). 4.6.3.4. An dieser Stelle ist noch auf die Thematik der Quellenbesteuerung des Ehemannes einzugehen. Wie eingangs erwähnt, macht die Ehefrau im Berufungsverfahren geltend, dass eine Aufrechnung der Quellensteuer-Abzüge zum Nettolohn des Ehemannes zu erfolgen habe. Grundsätzlich sind die Steuern bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen, sondern erst – bei ausreichenden Mitteln – im Rahmen des familienrechtlichen Grundbedarfs. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt indes für Unterhaltspflichtige, die an der Quelle besteuert werden, da diese Steuer ohne ihr Zutun durch den Arbeitgeber vom Lohn abgezogen wird, ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum im Sinne von Art. 93 SchKG jedoch in dem Sinne zu wahren ist, als dass sie dieses effektiv ausbezahlt erhalten und ihnen nicht Lohnforderungen anzurechnen sind, über die sie wegen Verrechnung oder Zession gar nicht verfügen können (Urteile des Bundesgerichts 5A_118/2023 vom

31. August 2023 E. 4.2, 5A_592/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.2, 5A_352/2010 vom 29. Oktober 2010 E. 5.3, je m.w.H.). Zwar wäre es dem Ehemann ohne Weiteres möglich, die nachträgliche ordentliche Veranlagung zu beantragen (vgl. Art. 89a DBG; Art. 105abis Abs. 1 u. Abs. 3 StG). Es ist auch davon

47 / 67 auszugehen, dass seine Steuerbelastung bei einer ordentlichen Besteuerung insgesamt geringer ausfallen würde als mit der Quellenbesteuerung, zumal der Quellensteuertarif insbesondere in Monaten, in denen Überzeit geleistet wird oder zusätzliche Zahlungen (wie namentlich die Auszahlung des 13. Monatslohns) erfolgen, relativ hoch ausfällt. Indes rechtfertigt sich keine Abweichung vom Grundsatz, wonach keine Aufrechnung von effektiv getätigten Quellensteuer- Abzügen zu erfolgen hat, sondern auf den tatsächlich ausbezahlten Nettolohn abzustellen ist (vgl. bereits act. F.1 [ZK1 20 71], E. 3.6), dies namentlich vor dem Hintergrund, dass vorliegend trotz der eher knappen Verhältnisse der familienrechtliche Grundbedarf und damit die Steuerlast aller Familienmitglieder berücksichtigt werden kann. Angesichts der im Jahr 2025, insbesondere ab März 2025, (erheblich) höheren Quellensteuerabzüge, die auf den zufolge Leistung von Überzeit höheren, indes vorliegend nicht zu berücksichtigenden Lohn (vgl. E. 4.6.3.2) zurückzuführen sind, rechtertigt es sich jedoch, bezüglich des Lohns des Ehemannes auf den Durchschnitt des Jahres 2024 abzustellen (vgl. E. 4.6.3.3). 4.7. Bedarf des Ehemannes 4.7.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ermittelte für sämtliche Phasen einen Bedarf des Ehemannes von insgesamt CHF 2'514.00. Sie berücksichtigte unter anderem einen Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00, Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) von insgesamt CHF 800.00 sowie Kosten für den Arbeitsweg in Höhe von CHF 95.00 (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.5 u. 3.4.7). 4.7.2. Vorbringen der Parteien 4.7.2.1. Die Ehefrau anerkennt Arbeitswegkosten in Höhe von CHF 160.00 und führt aus, die vorinstanzlich berücksichtigten Kosten von CHF 95.00 hätten sich auf den früheren Wohnort des Ehemannes bezogen. Für den Fall eines Konkubinats sei der Grundbetrag des Ehemannes auf CHF 850.00 zu reduzieren und seien Wohnkostenanteile seiner Partnerin und deren Kindes von total CHF 480.00 von seinem Bedarf abzuziehen (act. A.1 [186], III.C.17 ff.). 4.7.2.2. Der Ehemann verlangt ebenfalls, dass ihm Arbeitswegkosten von monatlich CHF 160.00 anzurechnen seien. Er bestreitet das Bestehen eines Konkubinats (act. A.2 [186], C.21 f.). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (act. A.3) machte der Ehemann geltend, dass seine Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) sich per

1. Juni 2025 auf CHF 1'500.00 pro Monat erhöht hätten, und reichte seinen

48 / 67 Mietvertrag vom 11. März 2025 ein (act. B.8 [179]). In derselben Eingabe liess er überdies ausführen, dass die durch ihn geleisteten Überzeitstunden nur zu berücksichtigen seien, falls auch die Rückzahlungsraten für das Darlehen seiner Arbeitgeberin in seinem Bedarf angerechnet würden. Im Übrigen habe die Vorinstanz dadurch, dass sie nicht auf seine Vorbringen betreffend monatliche Rückzahlungsraten in Höhe von CHF 300.00 eingegangen sei bzw. keine solchen berücksichtigt habe, sein rechtliches Gehör verletzt. 4.7.2.3. Die Ehefrau bringt vor, dass es sich bei der ab 1. Juni 2025 gemieteten Wohnung vermutungsweise um ein anderes Objekt als bisher handle, da im erstinstanzlichen Verfahren von einer 4-Zimmerwohnung (und nicht von einer 4.5- Zimmerwohnung wie im Mietvertrag) die Rede gewesen sei und nicht anzunehmen sei, dass die Arbeitgeberin des Ehemannes diesem eine Wohnung mit einem effektiven Mietzins von CHF 1'500.00 zu einem massiv vergünstigten Mietzins von lediglich CHF 700.00 zur Verfügung gestellt hätte. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse seien Mietkosten von CHF 1'500.00 für eine Einzelperson übersetzt. Dem Ehemann sei maximal der bisherige Mietzins von CHF 700.00 mit Nebenkosten von CHF 100.00 anzurechnen. Sodann dürfe die vom Ehemann geltend gemachte Schuldenrückzahlung bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden (act. A.5 [179] = act. A.4 [186]). 4.7.2.4. Dazu entgegnet der Ehemann, dass es sich beim fraglichen Mietobjekt um die identische Wohnung im Industriegebäude des Arbeitgebers in O.6._____ handle, wobei der Arbeitgeber nicht mehr bereit sei, seinen Arbeitnehmer finanziell zu entlasten und daher neu eine Marktmiete verlange, was nicht ungewöhnlich sei. Die Schulden seien zu berücksichtigen, zumal sie auch auf die im erstinstanzlichen Eheschutzverfahren festgesetzten, seine finanziellen Möglichkeiten übersteigenden Unterhaltsbeiträge zurückzuführen seien (act. A.6 [179] = act. A.5 [186]). 4.7.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.7.3.1. Für die Vermutung der Ehefrau, wonach der Ehemann möglicherweise in einer eheähnlichen Wohngemeinschaft mit seiner langjährigen Partnerin und deren Kind lebe (vgl. act. A.1 [186], II.6 u. III.D.18), bestehen keine (hinreichenden) Anhaltspunkte. Diesbezügliche Aussagen von Bekannten der Ehefrau vermögen ein Konkubinat des Ehemannes ebenso wenig darzutun wie eine angebliche entsprechende Absichtserklärung des Ehemannes in der Vergangenheit. Mangels konkreter Indizien für ein Konkubinat besteht auch kein Anlass für Abklärungen durch die Berufungsinstanz. Dem Ehemann ist der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00 anzurechnen.

49 / 67 4.7.3.2. Der Ehemann bewohnt eine Wohnung seiner Arbeitgeberin. Die Vor- instanz rechnete ihm dafür einen Mietzins von CHF 700.00 an – mangels Vorliegen eines schriftlichen Mietvertrages stützte sie sich dabei auf die Lohnabrechnungen des Ehemannes, welche einen entsprechenden monatlichen Abzug ausweisen (vgl. RG-act. II/40) – und berücksichtigte zusätzlich Nebenkosten von CHF 100.00 (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.5). Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 (act. A.3) reichte der Ehemann einen Mietvertrag per 1. Juni 2025 ins Recht (act. B.8 [179]) und führte aus, die Wohnkosten (inkl. Nebenkosten) würden sich neu auf CHF 1'500.00 belaufen. Gemäss dem eingereichten Mietvertrag beläuft sich der Netto-Mietzins auf CHF 1'500.00, wobei zusätzlich Nebenkosten von CHF 350.00 aufgeführt werden; unter dem Titel "Besondere Vereinbarungen" ist festgehalten, dass der vereinbarte Bruttomietzins sämtliche Nebenkosten enthalte. Der Lohnabrechnung des Monats Mai 2025 (act. B.14 [179]) lässt sich entnehmen, dass dem Ehemann für die Wohnungsmiete ein Betrag von CHF 1'500.00 vom Lohn abgezogen wurde. Trotz der etwas unklaren Formulierung im Mietvertrag ist von Mietkosten von total CHF 1'500.00 (inkl. CHF 350.00 Nebenkosten) auszugehen. Diese sind dem Ehemann im Bedarf anzurechnen. Zwar fallen die Wohnkosten des Ehemannes damit neu rund doppelt so hoch aus wie zuvor. Sie erscheinen jedoch gerade noch als angemessen, zumal für die Miete einer Wohnung mit zwei bis drei Zimmern wohl ebenfalls mit einem Mietzins (inkl. Nebenkosten) in dieser Grössenordnung gerechnet werden müsste. Entgegen der Ehefrau ist nicht anzunehmen, dass der Ehemann neu eine andere Wohnung seiner Arbeitgeberin bewohnt als bisher. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin den Mietzins für die vom Ehemann bewohnte 4.5-Zimmerwohnung erhöht hat (vgl. auch act. A.6 [179] = act. A.5 [186], S. 1). 4.7.3.3. Im Bedarf des Ehemannes sind die aktuellen KVG-Prämien von monatlich rund CHF 436.00 (act. B.9 [179]) einzusetzen. Davon in Abzug zu bringen ist die individuelle Prämienverbilligung, die – gestützt auf die Vorschussleistung für die Prämienverbilligung 2025 von CHF 2'374.20 (act. B.11 [179]), welche 65 % der provisorisch berechneten Verbilligung entspricht (vgl. SVA Graubünden, Wegleitung Individuelle Prämienverbilligung 2025, https://formulare.sva.gr.ch/ downloads/ipv_wegleitung_d.pdf [zuletzt besucht am 13. November 2025]) – schätzungsweise mit rund CHF 300.00 monatlich beziffert wird. 4.7.3.4. Beide Parteien gehen von Arbeitswegkosten des Ehemannes von rund CHF 160.00 aus, was ungefähr den monatlichen Kosten für ein BÜGA- Jahresabonnement (total CHF 1'769.00) entspricht (vgl. auch RG-act. I/2, III.7.2). Diese Kosten sind dem Ehemann im Bedarf anzurechnen.

50 / 67 4.7.3.5. Wie bereits im Rahmen der Erwägungen zum Einkommen des Ehemannes ausgeführt wurde, ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass das Darlehen der Arbeitgeberin des Ehemannes über CHF 18'380.00 gemeinsame eheliche Schulden betrifft, weshalb es bei der Feststellung der Leistungsfähigkeit des Ehemannes keine Berücksichtigung finden darf. Entsprechend ist im Bedarf des Ehemannes keine Ausgabeposition für Rückzahlungsraten einzusetzen (vgl. E. 4.6.3.2). Ausserdem erfolgte bezüglich der im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten ehelichen Steuerschulden eine güterrechtliche Regelung, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die geltend gemachten Raten für die Rückzahlung des (gesamten) Kredits im Bedarf des Ehemannes nicht berücksichtigte. Dies war als Folge der erwähnten Regelung nicht näher zu begründen, weshalb keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Ehemannes durch die Vorinstanz vorliegt. Schliesslich rechtfertigt es sich auch nicht, einen allfälligen Rückforderungsanspruch des Ehemannes für gestützt auf das erstinstanzliche Eheschutzurteil bzw. die darauf basierende Schuldneranweisung zu viel geleistete Unterhaltsbeiträge in Form einer Bedarfsposition zu berücksichtigen. 4.7.3.6. Der Bedarf des Ehemannes kann auf das familienrechtliche Existenzminimum erweitert werden (vgl. E. 4.1.1 und nachfolgend E. 4.11). Da der Ehemann an der Quelle besteuert wird (vgl. E. 4.6.3.4), ist bei ihm für die Steuern keine separate Position zu berücksichtigen. Anzurechnen ist dem Ehemann aber eine Kommunikations- und Versicherungspauschale, die angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse auf CHF 50.00 festgesetzt wird. Soweit ersichtlich verfügt der Ehemann über keine VVG-Versicherung (vgl. act. B.9 [179]), wobei entsprechende Prämien gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohnehin nur bei (vorliegend nicht gegebenen) gehobeneren Verhältnissen berücksichtigt werden könnten. 4.8. Einkommen der Ehefrau 4.8.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz rechnete der Ehefrau ab dem Eintritt von D._____ in die Oberstufe im August 2024 ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'200.00 für ein 80 %- Pensum an, dies ausgehend von einem Einkommen von CHF 2'000.00 für ein 50 %-Pensum (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.2 f. u. 3.4.6).

51 / 67 4.8.2. Vorbringen des Ehemannes Der Ehemann macht geltend, die Ehefrau verschleiere ihre Einkommensverhältnisse, und beantragt die Edition aktueller Lohnbelege oder alternativ das Abstellen auf ein hypothetisches Einkommen für eine Tätigkeit als Dentalassistentin (act. A.2 [186], C.23 ff.). 4.8.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 4.8.3.1. Im Jahr 2024 erzielte die Ehefrau gemäss den entsprechenden Lohnausweisen (act. C.3 [179]) ein Nettoeinkommen von total CHF 28'567.00 bzw. von rund CHF 2'380.00 pro Monat. Die aktuellen Einkommensverhältnisse der Ehefrau sind mit den Lohnabrechnungen der Monate Januar 2024 bis Mai 2025 (sowie einem Zusatzvertrag bzw. einer Vertragsänderung per 1. Januar 2025) belegt (act. C.4 f. u. act. C.14 [179]). Aus den aktuellsten Lohnabrechnungen der Ehefrau für die Monate April und Mai 2025 (act. C.4 [179]) ergibt sich ein monatliches Netto-Einkommen für ein Pensum von rund 60 % in Höhe von CHF 2'581.00. Unter Berücksichtigung eines monatlichen Anteils am

13. Monatslohn (vgl. act. C.14 [179]; unter Aufrechnung des Pensionskassenabzugs) ergibt sich seitens der Ehefrau bei einem Pensum von ca. 60 % ein aktuelles monatliches Nettoeinkommen in Höhe von CHF 2'806.00. 4.8.3.2. Wie eingangs erwähnt, rechnete die Vorinstanz der Ehefrau ab August 2024 das Einkommen für ein 80 %-Pensum an. Fast ein Jahr nach diesem Zeitpunkt ist die Ehefrau immer noch in einem tieferen Pensum von rund 60 % tätig. In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist der Ehefrau jedoch das Einkommen für ein Arbeitspensum im Umfang von 80 % anzurechnen. Die Ehefrau brachte in ihrer Berufung vor, dass die Förderung und Unterstützung von D._____ in Zusammenhang mit dem Besuch der Talentschule und dem durch ihn ausgeübten Spitzensport, namentlich die durch sie geleisteten Fahrdienste, äusserst zeitintensiv seien. Es sei ihr daher nicht möglich, ein höheres Arbeitspensum als 60 % zu verrichten. Ihre Arbeitszeiten seien nun so gelegt, dass sie ihren Sohn optimal betreuen, entlasten und fördern könne (vgl. act. A.1 [186], III.B.8). Die Ehefrau vermag mit ihren Ausführungen nicht darzutun, dass ihr die Tätigkeit in einem höheren Pensum nicht zumutbar oder möglich wäre. Der Sohn D._____ besucht seit August 2024 die Oberstufe, womit der Ehefrau gemäss dem Schulstufenmodell ein 80 %-Pensum zuzumuten ist. Zwar ist es nachvollziehbar und begrüssenswert, dass die Ehefrau D._____ insbesondere durch die Erbringung von Fahrdiensten bei seiner Ausbildung sowie bei der Ausübung des Spitzensports unterstützen will. Indes hat sich, wie die Ehefrau selbst ausführt (vgl. act. A.7 [179]

52 / 67 = act. A.6 [186], Ziff. 1), durch den Umzug nach O.4._____ eine wesentliche Entlastung bezüglich der Fahrdienste ergeben und sind die Fahrten hauptsächlich noch am Wochenende zu erbringen. Ausserdem ist sie ausserhalb der Schulferien von einer Betreuung von D._____ über Mittag entbunden. Der Ehefrau ist es zuzumuten, ihren Arbeitsalltag so zu gestalten, dass sie den Transport und die anderweitige Unterstützung von D._____, soweit nötig, neben der Absolvierung eines 80 %-Pensums bewerkstelligen kann. Zusammenfassend rechtfertigt es sich nicht, seitens der Ehefrau auf ein Pensum von lediglich 60 % abzustellen, sondern ist ihr ein (hypothetisches) Einkommen für ein 80 %-Pensum anzurechnen. Wird das aktuell erzielte Nettoeinkommen auf ein Pensum von 80 % hochgerechnet, ergibt sich ein Betrag von CHF 3'741.00. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass bei einem höheren Bruttolohn auch die Abzüge höher ausfallen. Sodann steht nicht fest, ob die Ehefrau ihr Pensum bei ihrer aktuellen Arbeitsstelle ausdehnen kann oder einen Zusatzverdienst von 20 % bei einem anderen Arbeitgeber erzielen muss, wobei letzterenfalls nicht ohne Weiteres mit einem insgesamt gleich hohen Einkommen gerechnet werden könnte. Im Ergebnis rechtfertigt sich die Anrechnung eines (hypothetischen) monatlichen Nettoeinkommens (inkl. Anteil am

13. Monatslohn) in Höhe von CHF 3'500.00 ab sofort und bis zur Volljährigkeit von D._____ (Phasen 2 und 3). Hernach bzw. in Phase 4 ist der Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen für ein Vollzeitpensum in Höhe von geschätzt CHF 4'350.00 anzurechnen. 4.9. Bedarf der Ehefrau 4.9.1. Die Vorinstanz ging von einem Bedarf der Ehefrau von CHF 2'182.00 aus (vgl. act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 3.4.3 u. E. 3.4.7). 4.9.2. Die Wohnkosten der Ehefrau fallen aufgrund des erfolgten Umzugs aus der Eigentumswohnung in O.1._____ in eine Mietwohnung nach O.4._____ leicht höher aus als noch im vorinstanzlichen Verfahren und belaufen sich in den Phasen 2 und 3 neu auf CHF 692.00 (vgl. die Ausführungen unter E. 4.2.3.3). Wie vorstehend erwähnt, ist davon auszugehen, dass C._____ im Zeitpunkt des Eintritts der Volljährigkeit von D._____ bzw. in Phase 4 nicht mehr mit seiner Mutter und seinem Bruder wohnen wird. Demnach sind bei der Ehefrau ab diesem Zeitpunkt höhere Wohnkosten von CHF 804.00 anzurechnen (vgl. E. 4.2.3.10). 4.9.3. Im Bedarf der Ehefrau sind die aktuellen KVG-Prämien in Höhe von rund CHF 408.00 (act. C.6 f. [179]) zu berücksichtigen. Davon in Abzug zu bringen ist die individuelle Prämienverbilligung in Höhe von total CHF 4'203.60 bzw. von CHF 350.00 pro Monat (act. C.10 [179]).

53 / 67 4.9.4. Auch der Bedarf der Ehefrau ist auf das familienrechtliche Existenzminimum zu erweitern. Entsprechend ist namentlich ein Betrag für Steuern in ihrem Bedarf anzurechnen. Bis zur Volljährigkeit von D._____ hat die Ehefrau auch die für ihn bestimmten Unterhaltsbeiträge und Familienzulagen zu versteuern (vgl. vorstehend E. 4.2.3.7). Unter Zugrundelegung eines jährlichen Nettoeinkommens der Ehefrau von CHF 42'000.00 (vgl. E. 4.8.3.2), Unterhaltsbeiträgen für D._____ von jährlich rund CHF 14'600.00 bzw. CHF 13'500.00 (vgl. E. 4.11.1 f.) und Kinder- bzw. Ausbildungszulagen für D._____ von CHF 2'760.00 respektive CHF 3'360.00 pro Jahr sowie unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge und eines steuerbaren Vermögens von CHF 0.00 resultiert (unter Verwendung des Steuerrechners für die Einkommens- und Vermögenssteuer der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden https://www.gr.ch/DE/ institutionen/verwaltung/dfg/stv/berechnen/Seiten/einkommens_und_vermoegenss teuer.aspx [zuletzt besucht am 13. November 2025], Steuertarif der Gemeinde O.4._____, Verheiratetentarif, andere Konfession, Rechnung mit gerundeten Beträgen) für die Phase 2 eine Steuerlast von total rund CHF 1'300.00 bzw. von CHF 109.00 pro Monat und für die Phase 3 eine solche von total rund CHF 1'230.00 bzw. von CHF 102.00 pro Monat. Nach Abzug des Steueranteils von D._____ (vgl. vorstehend E. 4.2.3.8) ist im Bedarf der Ehefrau in diesen Phasen noch ein monatlicher Steuerbetrag von CHF 77.00 respektive von CHF 73.00 zu berücksichtigen. In Phase 4 hat die Ehefrau nur noch ihr eigenes Einkommen von geschätzt CHF 52'200.00 (vgl. E. 4.8.3.2) zu versteuern. Ihre Steuerlast beträgt dann total rund CHF 1'660.00 bzw. CHF 138.00 pro Monat. 4.9.5. Ebenso wie dem Ehemann ist der Ehefrau sodann eine Kommunikations- und Versicherungspauschale von CHF 50.00 anzurechnen. VVG-Prämien sind auch bei der Ehefrau nicht zu berücksichtigen, wobei soweit ersichtlich ohnehin keine entsprechende Versicherung abgeschlossen wurde (vgl. act. C.7 [179]). 4.10. Überschussbeteiligung In casu sind nach Deckung des familienrechtlichen Grundbedarfs sämtlicher Familienmitglieder noch finanzielle Mittel vorhanden. Diese gilt es im Rahmen einer Überschussverteilung auf die berechtigten Familienmitglieder zu verteilen. Während C._____ nach dem Gesagten keinen Anspruch auf eine Beteiligung am Überschuss hat, ist D._____ bis zur Volljährigkeit ein Überschussanteil anzurechnen. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass die Ehefrau vorliegend ihren Anteil am Minderjährigenunterhalt von D._____ durch die Betreuung in natura erbringt. Der nicht obhutsberechtigte Ehemann, der weitestgehend von Betreuungsaufgaben entbunden ist, hat daher bis zur Volljährigkeit von D._____ allein für dessen

54 / 67 geldwerten Unterhalt aufzukommen (vgl. BGE 147 III 265 E. 8.1). Ehegattenunterhalt ist vorliegend nicht geschuldet, weshalb die Ehefrau keinen Anspruch auf Beteiligung am Überschuss des Ehemannes hat. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, wie bei unverheirateten Eltern den Überschussanteil von D._____ nur anhand des Überschusses des Ehemannes als alleinigem Unterhaltsschuldner zu bestimmen und diesen Überschuss nur auf ihn und D._____ zu verteilen, während der Überschuss der Ehefrau in Bezug auf den Unterhalt von D._____ unberücksichtigt bleibt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_1032/2019 vom 9. Juni 2020 E. 5.6, 5A_102/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 5.3; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kantons Graubünden ZR1 23 137 vom 2. Oktober 2025 E. 10.2; Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 98 vom 20. Oktober 2022 E. 5.1.1, ZK1 18 85 vom 29. Dezember 2021 E. 2.9.1 f.; vgl. bereits act. F.1 [ZK1 20 71], E. 7.6), und zwar nach grossen und kleinen Köpfen (vgl. für die konkrete Überschussverteilung sogleich E. 4.11). 4.11. Fazit Unterhaltsberechnung Gemäss den vorstehenden Ausführungen bzw. unter Vornahme der erforderlichen Anpassungen im Vergleich zur vorinstanzlichen Unterhaltsbemessung – abgesehen von den vorstehend gestützt auf die Rügen der Parteien und Noven vorgenommenen Änderungen wird diese nachfolgend unverändert übernommen – ergibt sich die folgende Unterhaltsberechnung: 4.11.1. Phase 2: Eintritt der Rechtskraft des Berufungsurteils bis 31. Juli 2027 Ehemann Ehefrau D._____ Total C._____ Grundbedarf Grundbetrag 1’200 1’350 600 3’150 600 Mietkosten (inkl. Nebenkosten) 1’500 692 346 2’538 346 Krankenkasse KVG 436 408 94 938 294 ./. Prämienverbilligung -300 -350 -83 -733 -256 Gesundheitskosten 50 10 60 35 Schulgebühr / Infrastrukturkosten 33 33 auswärtige Verpflegung 173 130 303 165 Arbeitswegkosten / Mobilitätskosten 160 0 160 32 Lehrmittel / Berufsanschaffungen 0 0 50 Mitgliederbeitrag 75 75 Ausrüstungskosten Fussball 30 30 Transport Auswärtsspiele 50 50 Steuern 77 32 109 Kommunikations- /Versicherungspauschale 50 50 100 Total 3'219 2'277 1'317 6'813 1'266 Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. ML) 4'760 3'500 8'260 750 Kinder-/Ausbildungszulagen 230 230 280 Total 4'760 3'500 230 8'490 1'030 Unterhaltsberechnung Überschuss / Manko 1'541 1'223 -1'087 1'677 -236 Barunterhalt D._____ -1'087 1'087 0 Barunterhalt C._____ -64 -172 -236 236 Überschuss/Manko nach Barunterhalt 390 1'051 0 1'441 0

55 / 67 Überschussanteil 260 1'051 130 1'441 0 Barunterhalt (inkl. Überschuss) 1'217 1'217 236 Leistungsfähigkeit Eltern in % 27 73 Barunterhalt C._____ pro Elternteil 64 172 In Phase 2 ergibt sich ein durch den Vater an D._____ zu leistender monatlicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'217.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil von CHF 130.00). Für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Vaters hinsichtlich des an C._____ zu bezahlenden Unterhalts ist von dem ihm nach Deckung seines eigenen Grundbedarfs zunächst verbleibenden Überschuss der an D._____ geschuldete Barunterhalt von CHF 1’087.00 in Abzug zu bringen. Unter Berücksichtigung der so ermittelten Leistungsfähigkeit hat der Vater an C._____ in dieser Phase einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 64.00 zu leisten. Die Mutter trägt einen Anteil des Unterhalts von C._____ in Höhe von CHF 172.00. 4.11.2. Phase 3: 1. August 2027 bis 31. Juli 2029 Ehemann Ehefrau D._____ Total C._____ Grundbedarf Grundbetrag 1'200 1'350 600 3'150 600 Mietkosten (inkl. Nebenkosten) 1'500 692 346 2'538 346 Krankenkasse KVG 436 408 94 938 294 ./. Prämienverbilligung -300 -350 -83 -733 -256 Gesundheitskosten 50 0 50 35 auswärtige Verpflegung 173 165 338 165 Arbeitswegkosten / Mobilitätskosten 160 32 192 32 Lehrmittel / Berufsanschaffungen 50 50 50 Steuern 73 29 102 Kommunikations- /Versicherungspauschale 50 50 100 Total 3'219 2'273 1'233 6'725 1'266 Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. ML) 4'760 3'500 8'260 750 Kinder-/Ausbildungszulagen 280 280 280 Total 4'760 3'500 280 8'540 1'030 Unterhaltsberechnung Überschuss / Manko 1'541 1'227 -953 1'815 -236 Barunterhalt D._____ -953 953 0 Barunterhalt C._____ -76 -160 -236 236 Überschuss/Manko nach Barunterhalt 512 1'067 0 1'579 0 Überschussanteil 341 1'067 171 1'579 0 Barunterhalt (inkl. Überschuss) 1'124 1'124 236 Leistungsfähigkeit Eltern in % 32 68 Barunterhalt C._____ pro Elternteil 76 160 In Phase 3 resultiert ein monatlicher Unterhaltsbeitrag für D._____ in Höhe von CHF 1'124.00 (Barunterhalt inkl. Überschussanteil von CHF 171.00), wobei der Ehemann berechtigt ist, von diesem Unterhaltsbeitrag einen Drittel eines allfälligen Nettolehrlingslohns von D._____ abzuziehen. Die Leistungsfähigkeit des Vaters ist analog zu Phase 2 zu ermitteln. Der von ihm geschuldete Unterhaltsbeitrag für C._____ beläuft sich in dieser Phase auf CHF 76.00. Die Mutter deckt den Unterhalt von C._____ im Umfang von CHF 160.00.

56 / 67 4.11.3. Phase 4: 1. August 2029 bis Abschluss der Erstausbildung von D._____ Ehemann Ehefrau Total D._____ Grundbedarf Grundbetrag 1'200 1'350 2'550 600 Mietkosten (inkl. Nebenkosten) 1'500 804 2'304 402 Krankenkasse KVG 436 408 844 294 ./. Prämienverbilligung -300 -350 -650 -256 Gesundheitskosten 50 50 0 auswärtige Verpflegung 173 173 165 Arbeitswegkosten / Mobilitätskosten 160 160 32 Lehrmittel / Berufsanschaffungen 0 50 Steuern 138 138 0 Kommunikations-/Versicherungspauschale 50 50 100 Total 3'219 2'450 5'669 1'287 Einkommen Monatslohn netto (inkl. 13. ML) 4'760 4'350 9'110 Ausbildungszulagen 280 Total 4'760 4'350 9'110 280 Unterhaltsberechnung Überschuss / Manko 1'541 1'900 3'441 -1'007 Barunterhalt D._____ -451 -556 -1'007 1'007 Leistungsfähigkeit Eltern in % 45 55 Barunterhalt D._____ pro Elternteil 451 556 In Phase 4 schuldet der Vater nur noch Unterhalt für D._____ (vgl. E. 4.5.3.4). Der Unterhaltsbeitrag beläuft sich auf CHF 451.00. Die Mutter beteiligt sich mit CHF 556.00 am Unterhalt von D._____. Beide Elternteile sind berechtigt, von diesen Unterhaltsbeiträgen einen Sechstel eines allfälligen Nettolehrlingslohns von D._____ abzuziehen. 4.12. Zahlungsmodalitäten und Indexklausel An den von der Vorinstanz vorgesehenen Zahlungsmodalitäten (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 5 lit. a u. lit. b) kann grundsätzlich festgehalten werden. Demgegenüber ist die Indexklausel (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 5 lit. c) von Amtes wegen an den aktuellen Stand anzupassen (Ende November 2025, 107.0 Punkte [Basis Dezember 2020 = 100 Punkte]; erstmalige Anpassung auf den

1. Januar 2027). 5. Schuldneranweisung 5.1. Vorinstanzlicher Entscheid Die Vorinstanz ordnete eine (neue) Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes betreffend die Unterhaltsbeiträge für D._____ an. Sie erwog, dass angesichts der (nach wie vor) hohen Schulden des Ehemannes, früherer Erfahrungen sowie der unveränderten Zahlungsmoral des Ehemannes ernsthaft zu erwarten sei, dass jener ohne Anordnung einer Schuldneranweisung seinen Verpflichtungen zur Leistung des Kindesunterhalts nicht nachkommen

57 / 67 werde. Gleichzeitig verpflichtete sie die Ehefrau für die Dauer der Schuldneranweisung dazu, einen Drittel eines allfälligen Bruttolehrlingslohnes von D._____ an den Ehemann zu bezahlen (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], Dispositivziff. 6 lit. a f. u. E. 4). 5.2. Vorbringen der Ehefrau 5.2.1. Die Ehefrau beantragt die Aktualisierung der Schuldneranweisung bzw. deren Anpassung an die im Berufungsentscheid zu treffende Unterhaltsregelung. Sodann verlangt sie, dass auch in diesem Zusammenhang nicht auf den Brutto-, sondern den Nettobetrag eines allfälligen Lehrlingslohnes von D._____ abzustellen sei (act. A.1 [186], I.5 f. u. III.F.24 f.). 5.2.2. Der Ehemann erachtet die Schuldneranweisung als unverhältnismässig und beantragt deren Aufhebung. Es seien keine Gründe ersichtlich, die eine Schuldneranweisung für die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge rechtfertigen würden. Die bisherige Schuldneranweisung habe auf seinem diesbezüglichen Einverständnis im Eheschutzverfahren basiert. Im vorliegenden Verfahren habe er eine Schuldneranweisung jedoch von Beginn an ausdrücklich abgelehnt, da deren Anpassung an die jeweiligen Unterhaltsphasen bzw. die Mitteilung an seinen Arbeitgeber trotz frühzeitiger entsprechender Begehren seinerseits jeweils erst mit grosser Verzögerung erfolgt sei, weshalb er während mehrerer Monate den höheren Unterhalt der jeweils vorherigen Phase habe bezahlen müssen (act. A.2 [186], C.28 ff.). 5.3. Beurteilung durch die Berufungsinstanz 5.3.1. Für die rechtlichen Grundlagen der Schuldneranweisung kann grundsätzlich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E. 4) verwiesen werden. 5.3.2. Zunächst stellt sich die Frage, ob der in seiner Berufungsantwort (act. A.2 [186]) gestellte Antrag des Ehemannes auf Aufhebung der Schuldneranweisung zulässig ist, nachdem er diese mit seiner Berufung nicht selbst angefochten hat und auch keine diesbezügliche Anschlussberufung erhoben hat. Gemäss dem Verbot der reformatio in peius darf die Rechtsmittelinstanz das angefochtene Urteil grundsätzlich nicht zu Ungunsten der rechtsmittelführenden Partei abändern, sofern die Gegenpartei nicht ebenfalls ein Rechtsmittel ergriffen hat. Sind von einer Schuldneranweisung eheliche oder nacheheliche Unterhaltsbeiträge betroffen, so ist im Rechtsmittelverfahren das Verschlechterungsgebot zu beachten. Betrifft die Anweisung hingegen

58 / 67 Kindesunterhaltsbeiträge, so kann sich die zur Anwendung gelangende Offizialmaxime im Sinne von Art. 296 Abs. 3 ZPO, derzufolge das Gericht nicht an die Parteianträge gebunden ist und selbst bei deren Fehlen entscheidet (vgl. E. 1.7), auch zulasten des Kindes bzw. zugunsten der unterhaltspflichtigen Person auswirken (Urteil des Bundesgerichts 5A_841/2018, 5A_843/2018 vom

12. Februar 2020 E. 5.2 m.w.H.; MAIER/SCHWANDER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 177 N. 15b). In casu geht es um eine Schuldneranweisung betreffend Kindesunterhaltsbeiträge. Demnach kann die Berufungsinstanz grundsätzlich unabhängig von einem entsprechenden Berufungs- bzw. Anschlussberufungsan- trag des Ehemannes über die erstinstanzlich angeordnete Schuldneranweisung respektive deren Aufhebung befinden. Zu beachten ist auch, dass die Schuldneranweisung durch die Berufung der Ehefrau Gegenstand des Berufungsverfahrens wurde und der Ehemann mit dieser lediglich im vorinstanzlich angeordneten Umfang insofern einverstanden war, als er in dieser Hinsicht keine eigene Berufung erhoben hat. Vorliegend steht aber unter Umständen ein höherer anzuweisender Betrag zur Diskussion. Zusammenfassend ist nachfolgend zunächst über die Aufrechterhaltung respektive Aufhebung der Schuldneranweisung als solche zu befinden, bevor gegebenenfalls eine Anpassung derselben an die im vorliegenden Urteil getroffene Unterhaltsregelung zu erfolgen hat. 5.3.3. Vorliegend hatte die Ehefrau bereits im Rahmen des Eheschutzverfahrens (Proz. Nr. 135-2019-398) ein Gesuch um Anweisung an die Arbeitgeberin des Ehemannes gestellt (Proz. Nr. 135-2019-410). Nachdem der Ehemann eine solche zunächst ablehnte, schlossen die Parteien anlässlich der (ersten) Eheschutzverhandlung (unter Einbezug des Verfahrens betreffend Schuldneranweisung) vom 25. November 2019 eine Teil-Trennungsvereinbarung und beantragten dem Eheschutzgericht darin unter anderem die Anordnung einer Anweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes. Am 19. Dezember 2019 erliess der Eheschutzrichter eine Anweisung an die Arbeitgeberin des Ehemannes (Proz. Nr. 135-2019-410). Mit Eheschutzentscheid vom 23. März 2020 wurden unter anderem Kindesunterhaltsbeiträge festgelegt und die zwischen den Parteien geschlossene Teil-Trennungsvereinbarung vom 25. November 2019 inklusive des darin enthaltenen gemeinsamen Antrags betreffend Schuldneranweisung genehmigt. Ebenfalls mit Entscheid vom 23. März 2020 wurde (gestützt auf den gemeinsamen Antrag der Ehegatten sowie das im Nachgang nochmals ausdrücklich erteilte Einverständnis des Ehemannes) die Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes betragsmässig angepasst (Proz. Nr. 135-2019-410). Auf Gesuch des Ehemannes wurde die Schuldneranweisung mit

59 / 67 Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Landquart vom 19. Oktober 2022 (weiterhin gestützt auf das Einverständnis beider Ehegatten zur Anweisung) an die vom vormaligen Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil betreffend Eheschutz vom 17. Juni 2022 (ZK1 20 71) festgelegten Unterhaltsbeiträge angepasst (vgl. zum Ganzen act. B.2 [ZK1 20 71]; act. B.4 f. [179]). 5.3.4. Gemäss den vorstehenden Ausführungen wurde die Anweisung an die Arbeitgeberin des Ehemannes in erster Linie gestützt auf das diesbezügliche Einverständnis des Ehemannes angeordnet. Inwiefern die Voraussetzungen für die Anordnung einer Schuldneranweisung (vgl. dazu act. B.1 [179] = act. B.3 [186], E.4) gegeben waren und die Anweisung damit auch ohne das Einverständnis des Ehemannes anzuordnen gewesen wäre, lässt sich den in den Akten liegenden Entscheiden (vgl. act. B.2 [ZK1 20 71]; act. B.4 f. [179]) hingegen nicht entnehmen. Ohnehin aber liegt der Zeitpunkt der erstmaligen Anordnung der Anweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes bereits mehr als fünf Jahre zurück und dürfte heute grundsätzlich von einer anderen Situation auszugehen sein als dannzumal im Eheschutzverfahren. Deshalb lassen sich aus den damaligen Umständen keine unmittelbaren Rückschlüsse auf das heutige Zahlungsverhalten respektive die heutige Zahlungsmoral des Ehemannes hinsichtlich der zu leistenden Unterhaltszahlungen ziehen. Diese lassen sich aktuell nicht beurteilen, besteht doch nach dem Gesagten bereits seit dem Jahr 2019 eine Schuldneranweisung und konnte der Ehemann in den letzten Jahren mithin nicht unter Beweis stellen, dass er die Unterhaltspflichten gegenüber seiner Familie erfüllen würde (vgl. WEBER, Anweisung an die Schuldner, Sicherstellung der Unterhaltsforderung und Verfügungsbeschränkung, in: AJP 2002 S. 240 m.w.H.). Im Zusammenhang mit einer Prognose, ob der Ehemann seiner Unterhaltspflicht in Zukunft nachkommen wird oder nicht, ist zu berücksichtigen, dass er im vorinstanzlichen Verfahren selbst die Festsetzung seiner Unterhaltspflicht beantragte (vgl. RG-act. I/1, A.4) und im Übrigen die Unterhaltsregelung gemäss dem erstinstanzlichen Urteil nicht angefochten und somit akzeptiert hat. Zwar ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Ehemann nach wie vor mit hohen Schulden belastet zu sein scheint (vgl. act. B.15 [179]). Aus der Tatsache, dass Schulden gegenüber Dritten bestehen, lässt sich indes nicht ohne Weiteres ableiten, dass der Ehemann auch die Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern vernachlässigen würde. Allein letztere Befürchtung vermöchte aber die Anordnung bzw. Aufrechterhaltung einer Schuldneranweisung zu rechtfertigen. Zudem kann der Umstand, dass der Ehemann dabei ist, mit Unterstützung seiner Arbeitgeberin seine Schulden abzubauen, und er in diesem Zusammenhang auch Überzeit leistet und auf verschiedene Ansprüche verzichtet (vgl. act. B.15 [179]), als Indiz dafür gewertet

60 / 67 werden, dass er um eine Regelung seiner Finanzen bemüht ist. Ausserdem sollte der Ehemann (auch dank der Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin) in der Lage sein, die geschuldeten Unterhaltsbeiträge aus seinem laufenden Einkommen zu leisten. Unter diesen Umständen und angesichts der Tatsache, dass die Anordnung der Schuldneranweisung eine stark in die Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten einschneidende Massnahme darstellt (vgl. HAUSHEER/REUSSER/GEISER, in: Hausheer [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Das Familienrecht, Das Eherecht, Die Wirkungen der Ehe im allgemeinen, Art. 159- 180 ZGB, 2. Aufl. 1999, Art. 177 N. 7 u. N. 8; MAIER/SCHWANDER, a.a.O., Art. 177 N. 11a), erscheint die Aufrechterhaltung der Schuldneranweisung (mit angepassten Beträgen) nicht verhältnismässig und ist die entsprechende Anordnung (ebenso wie die in Zusammenhang damit stehende Regelung in Dispositivziffer 6 lit. b des angefochtenen Entscheids) mit dem vorliegenden Urteil aufzuheben bzw. der diesbezügliche Antrag der Ehefrau abzuweisen. Sollte der Ehemann seiner Unterhaltspflicht künftig nicht nachkommen, so stünde es der Ehefrau frei, ein (separates) Verfahren betreffend Schuldneranweisung anzustrengen. 6. Fazit Der Ehemann dringt mit seinen Anträgen auf Zusprechung einer güterrechtlichen Forderung aus Errungenschaftsbeteiligung von insgesamt CHF 9‘220.45 sowie einer güterrechtlichen Forderung aus zu viel bezahltem Unterhalt von CHF 8’214.00 nicht durch (vgl. E. 2 f.). Seine Berufung (ZR1 24 179) ist mithin vollumfänglich abzuweisen. Die Unterhaltsbeiträge für C._____ und D._____ werden mit dem vorliegenden Urteil neu festgelegt (vgl. E. 4), womit den diesbezüglichen Rechtsbegehren der Ehefrau teilweise entsprochen wird. Hingegen wird die Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes aufgehoben (vgl. E. 5), dies entgegen dem Antrag der Ehefrau auf Aktualisierung der Anweisung. Damit ist die Berufung der Ehefrau (ZR1 24 186) teilweise gutzuheissen. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Erstinstanzliches Verfahren Die erstinstanzliche Kostenregelung wurde von den Parteien nicht angefochten. Beim vorliegenden Verfahrensausgang besteht kein Anlass, an der Verteilung der vorinstanzlichen Prozesskosten von Amtes wegen etwas zu ändern.

61 / 67 7.2. Berufungsverfahren 7.2.1. Zu regeln verbleiben die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten, wozu sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigungen zählen (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Verfahren kann das Gericht von diesen Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Zu beachten ist indes, dass im Rechtsmittelverfahren den Gesichtspunkten des Obsiegens und Unterliegens ein grösseres Gewicht zukommt als noch im erstinstanzlichen Verfahren (GRÜTTER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, 3. Aufl. 2025, Art. 107 N. 5 m.w.H.). 7.2.2. Gegenstand der vorliegenden (vereinigten) Berufungsverfahren bildeten zwei güterrechtliche Forderungen, die Regelung des Kindes- bzw. Volljährigenunterhalts für D._____ und C._____ sowie die Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes. Angesichts des mit den genannten Punkten jeweils verbundenen partei- und gerichtsseitigen Aufwandes rechtfertigt es sich, die güterrechtlichen Fragen und den letztgenannten Punkt zusammen für die Kostenverteilung insgesamt gleich schwer zu gewichten wie den Unterhaltspunkt. In Bezug auf die güterrechtlichen Fragen unterliegt der Ehemann nach dem Gesagten vollumfänglich, was einem Unterliegen im Umfang von zwei Sechsteln entspricht. Die Ehefrau vermag mit ihrem Antrag betreffend die Schuldneranweisung nicht durchzudringen, womit sie zu einem Sechstel unterliegt. Was den Unterhaltspunkt anbelangt, so wird der Unterhalt von C._____ und D._____ mit dem vorliegenden Urteil neu geregelt. Dabei werden für C._____ tiefere Unterhaltsbeiträge zugesprochen als noch im vorinstanzlichen Entscheid (zur Herstellung der Vergleichbarkeit wurde von den erstinstanzlich zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen die Hälfte des Netto-Lehrlingslohnes von C._____, also CHF 750.00, in Abzug gebracht); dies namentlich aufgrund der Tatsache, dass der Barunterhalt des volljährigen C._____ nicht alleine durch den Ehemann, sondern durch beide Elternteile im Verhältnis ihrer Leistungsfähigkeit zu tragen ist. Die Ehefrau hingegen hatte eine Erhöhung des durch den Ehemann zu leistenden Unterhaltsbeitrags für C._____ verlangt (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186], Ziff. 8). Was den Unterhalt für D._____ betrifft, so wird mit dem vorliegenden Urteil für die Phasen 2 und 3 ein um rund CHF 400.00 respektive rund CHF 300.00 höherer Unterhalt zugesprochen als von der Vorinstanz, dies in weitgehender Übereinstimmung mit den Anträgen der Ehefrau (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186]), Ziff. 8). Für Phase 4 werden – wiederum aufgrund der Tatsache, dass

62 / 67 Volljährigenunterhalt anteilsmässig durch beide Eltern zu tragen ist – um rund CHF 300.00 tiefere Unterhaltsbeiträge festgesetzt als noch im vorinstanzlichen Verfahren; die Ehefrau hatte für diese Phase im Vergleich zum erstinstanzlichen Entscheid eine Erhöhung der Unterhaltsbeiträge um rund CHF 400.00 verlangt (vgl. act. A.7 [179] = act. A.6 [186]), Ziff. 8). Da zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht feststeht, welchen weiteren Ausbildungsweg D._____ einschlagen bzw. wann er seine Erstausbildung abgeschlossen haben wird, wird vorliegend keine eigentliche Gewichtung der Phasen 2, 3 und 4 hinsichtlich deren jeweiliger Dauer vorgenommen. Indes wird berücksichtigt, dass die Unterhaltspflicht der Eltern jedenfalls bis zur Volljährigkeit von D._____ dauert und damit die Phasen 2 und 3 umfasst, während nach dem soeben Gesagten nicht abgeschätzt werden kann, ob und gegebenenfalls wie lange über die Volljährigkeit hinaus Unterhalt in der für die Phase 4 errechneten Höhe geschuldet sein wird (vgl. Art. 277 ZGB). Insgesamt ist hinsichtlich des Unterhaltspunkts von einem leichten Obsiegen der Ehefrau auszugehen, welches (im Gesamtverhältnis) mit zwei Sechsteln bewertet wird. Gesamthaft resultiert ein Obsiegen der Ehefrau im (vereinigten) Berufungsverfahren im Umfang von rund vier Sechsteln bzw. zwei Dritteln und ein Obsiegen seitens des Ehemannes von rund zwei Sechsteln bzw. einem Drittel. Im Ergebnis rechtfertigt es sich somit, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln dem Ehemann und zu einem Drittel der Ehefrau aufzuerlegen. 7.2.3. Die Kosten der (vereinigten) Berufungsverfahren werden auf CHF 6'000.00 festgesetzt. Nach dem soeben Dargelegten gehen sie im Umfang von CHF 4’000.00 (zwei Drittel) zulasten des Ehemannes und im Umfang von CHF 2’000.00 (ein Drittel) zulasten der Ehefrau. Der Ehemann hat am 2. Oktober 2024 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren ZK1 24 179 (neu: ZR1 24 179) gestellt. Mit Verfügung vom

3. Dezember 2024 (ZK1 24 180) wurde das Gesuch gutgeheissen, wobei die unentgeltliche Rechtspflege angesichts der absehbaren Verfahrensvereinigung auf das Berufungsverfahren ZK1 24 186 (neu: ZR1 24 186) ausgedehnt wurde. Gleichentags wurde auch der Ehefrau gestützt auf ihr Gesuch vom

10. Oktober 2024 und die Ergänzung vom 13. November 2024 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt (ZK1 24 187), wobei diese angesichts der absehbaren Verfahrensvereinigung auf das Berufungsverfahren ZK1 24 179 (neu: ZR1 24 179) ausgedehnt wurde. Daher gehen die dem Ehemann und der Ehefrau auferlegten Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO) und sind aus der Gerichtskasse zu bezahlen. Vorbehalten bleibt deren Rückforderung durch den Kostenträger (Art. 123 ZPO).

63 / 67 7.2.4. Sodann hat der Ehemann der Ehefrau dem Verfahrensausgang entsprechend und in Anwendung der Quotenmethode (vgl. Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden ZK1 19 1/3 vom 16. November 2020 E. 19.6.2) einen Drittel der ihr entstandenen Aufwendungen zu ersetzen, zumal die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei entbindet (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Rechtsvertreterin der Ehefrau, Rechtsanwältin lic. iur. Diana Honegger, machte mit Honorarnoten vom 7. Januar 2025 (act. G.4 [179]; act. G.3 [186]) und vom

19. September 2025 (act. G.7 [179] = act. G.6 [186]) einen Aufwand von insgesamt CHF 13'334.40 (59.88 Stunden à CHF 200.00 [reduzierter Ansatz] zzgl. 3 % Spesenpauschale zzgl. 8.1 % MWST) für das vorliegende (vereinigte) Verfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint hoch, in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie der Anzahl und des Umfangs der Eingaben aber gerade noch als knapp angemessen. Wie erwähnt, hat der Ehemann der Ehefrau einen Drittel ihrer Aufwendungen zu ersetzen. Unter Berücksichtigung des vereinbarten Stundenansatzes von CHF 250.00 (vgl. act. G.2 [179] = act. G.1 [186]) – die Tatsache, dass der Ehefrau die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ändert nichts daran, dass ihr bei Obsiegen die Anwaltskosten zum vollen Stundenansatz zu ersetzen sind (vgl. BGE 140 III 167 E. 2.3, 121 I 113 E. 3d) –, einer Pauschale für Barauslagen und der anwendbaren Mehrwertsteuer ist die zu leistende Parteientschädigung somit auf CHF 5'556.00 (19.96 Stunden à CHF 250.00 zzgl. 3 % Spesenpauschale zzgl. 8.1 % MWST) festzusetzen. Wie bereits erwähnt, wurde (auch) der Ehefrau für das (vereinigte) Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, weshalb ihre Rechtsvertretung trotz ihres (teilweisen) Obsiegens für den Fall, dass die Parteientschädigung bei der Gegenpartei nicht oder voraussichtlich nicht einbringlich ist, vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (vgl. Art. 122 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Wenn wie vorliegend der kostenpflichtigen Partei die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, gilt die von ihr zu leistende Parteientschädigung in der Regel zum vornherein als uneinbringlich (BÜHLER; in: Hausheer/Walter [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band I: Art. 1-149 ZPO, 2012, Art. 122 N. 67). Ausgehend vom zu entschädigenden Zeitaufwand von 19.96 Stunden und einem reduzierten Stundenansatz von CHF 200.00 (vgl. Art. 5 Abs. 1 HV [BR 310.250]) ergibt sich eine Entschädigung von CHF 4'444.80 (inkl. 3.0 % Barauslagen und 8.1 % MWST), welcher aus der Gerichtskasse zu leisten ist. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton Graubünden über (Art. 122 Abs. 2

64 / 67 Satz 2 ZPO). Infolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege gehen auch die weiteren, nicht von der Parteienschädigung gedeckten Kosten der Rechtsvertretung der Ehefrau von CHF 8'889.65 (39.92 Stunden à CHF 200.00 zzgl. 3 % Spesenpauschale zzgl. 8.1 % MWST) zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO) und werden aus der Gerichtskasse bezahlt, dies unter Vorbehalt der Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO. 7.2.5. Mit der in E. 7.2.3 genannten Verfügung wurde dem Ehemann Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ernannt, welche vom Kanton angemessen zu entschädigen ist (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Mit Honorarnote vom 12. September 2025 (act. G.6 [179] = act. G.5 [186]) bezifferte die Rechtsvertreterin des Ehemannes ihren Aufwand für das Berufungsverfahren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf 31.2 Stunden zu einem reduzierten Ansatz von CHF 200.00 pro Stunde und macht damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 6'947.80 (inkl. 3.0 % Barauslagen und 8.1 % MWST) geltend. Der geltend gemachte Aufwand erweist sich als angemessen und ist entsprechend zu entschädigen. Die Entschädigung wird aus der Gerichtskasse bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückforderung durch den Kostenträger im Sinne von Art. 123 ZPO.

65 / 67 Es wird erkannt: 1. Die Berufung von A._____ (ZR1 24 179) wird abgewiesen. 2. Die Berufung von B._____ (ZR1 24 186) wird teilweise gutgeheissen. 3. Ziffer 5 des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am 30. August 2024 (Proz. Nr. 115-2021-30), wird aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 5. Kindesunterhalt a. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von C._____, geboren am _____ 2006, bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und/oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: – ab dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis

31. Juli 2027: CHF 64.00 (Barunterhalt); – ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: CHF 76.00 (Barunterhalt). Die Unterhaltszahlungen sind jeweils monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, an B._____ zu leisten. b. A._____ wird verpflichtet, an den Unterhalt von D._____, geboren am _____ 2011, die folgenden monatlichen Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfälliger vertraglich geregelter und/oder gesetzlicher Kinder- und Ausbildungszulagen, zu bezahlen: – ab dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils bis

31. Juli 2027: CHF 1’217.00 (Barunterhalt); – ab 1. August 2027 bis 31. Juli 2029: CHF 1’124.00 (Barunterhalt), wobei A._____ berechtigt ist, von diesen Unterhaltsbeiträgen einen Drittel eines allfälligen Nettolehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen; – ab 1. August 2029 bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung: CHF 451.00 (Barunterhalt), wobei A._____ berechtigt ist, von diesen Unterhaltsbeiträgen einen Sechstel eines allfälligen Nettolehrlingslohnes von D._____ in Abzug zu bringen.

66 / 67 Die Unterhaltszahlungen sind jeweils monatlich im Voraus, je auf den Ersten eines jeden Monats, an B._____ zu leisten. B._____ bzw. D._____ (sobald er volljährig ist) werden verpflichtet, allfällige Lehrverträge von D._____ unaufgefordert innert 30 Tagen nach Abschluss A._____ in Kopie zuzustellen. Ebenso werden B._____ bzw. D._____ verpflichtet, A._____ jeweils bis Ende Februar eine Kopie des Lohnausweises für das vergangene Jahr unaufgefordert zuzustellen. c. Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik, Stand Ende November 2025 von 107.0 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie sind jährlich auf den 1. Januar jeden Jahres, erstmals auf den 1. Januar 2027, dem Stand des Indexes per Ende November des Vorjahres wie folgt anzupassen: neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index Weist A._____ nach, dass sich sein Einkommen nicht im Umfang der Teuerung erhöht hat, werden die Unterhaltsbeiträge nur proportional zur tatsächlichen Einkommenssteigerung angepasst. Fällt der Index unter den Stand von November 2025, berechtigt dies nicht zu einer Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge. 4. Ziffer 6 lit. a und lit. b des Dispositivs des angefochtenen Entscheids des Regionalgerichts Landquart vom 31. Januar 2024, mitgeteilt am

30. August 2024 (Proz. Nr. 115-2021-30), werden aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt: 6. Schuldneranweisung a. Die erstmals mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 (Proz. Nr. 135- 2019-410) angeordnete, mit Entscheiden vom 23. März 2020 (Proz. Nr. 135-2019-410) und vom 19. Oktober 2022 (Proz. Nr. 135- 2022-217) erneuerte bzw. angepasste Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes, zurzeit der E._____, wird aufgehoben. Der Antrag von B._____ betreffend Schuldneranweisung gegenüber der Arbeitgeberin des Ehemannes, zurzeit der E._____ (beklagtisches Rechtsbegehren Ziffer 9), wird abgewiesen.

67 / 67 b. [ersatzlos aufgehoben] c. [unverändert] 5. Im Übrigen wird die Berufung von B._____ abgewiesen. 6. Die Kosten der Berufungsverfahren von total CHF 6'000.00 gehen zu zwei Dritteln bzw. im Umfang von CHF 4’000.00 zulasten von A._____ und zu einem Drittel bzw. im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten von B._____. 7. A._____ hat B._____ eine Parteientschädigung von CHF 5'556.00 (inkl. Spesen und MWST) zu bezahlen. Da sich die Parteientschädigung voraussichtlich als uneinbringlich erweist, wird die Rechtsvertreterin von B._____, Rechtsanwältin Diana Honegger, gestützt auf die mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (ZK1 24 187) gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit CHF 4'444.80 (inkl. Spesen und MWST) zu Lasten des Kantons aus der Gerichtskasse des Obergerichts entschädigt. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf die Parteientschädigung im entsprechenden Umfang auf den Kanton über (Art. 122 Abs. 2 Satz 2 ZPO). 8. Die A._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 4’000.00 und die Kosten seiner Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Barbara Steinbacher, in Höhe von CHF 6'947.80 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihm mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (ZK1 24 180) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 9. Die B._____ auferlegten Gerichtskosten von CHF 2’000.00 und die nicht durch die Parteientschädigung gedeckten Kosten ihrer Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Diana Honegger, in Höhe von CHF 8'889.65 (inkl. Spesen und MWST) gehen aufgrund der ihr mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 (ZK1 24 187) gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 123 ZPO zu Lasten des Kantons Graubünden und werden aus der Gerichtskasse des Obergerichts bezahlt. 10. [Rechtsmittelbelehrung] 11. [Mitteilung an:]